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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 555b Modernisierungsmaßnahmen / 2.1.4 Maßnahmen zur Verringerung des Energieverlusts der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen

Harald Kinne
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Rz. 9

Zu den duldungspflichtigen Energiesparmaßnahmen gehören auch die Maßnahmen zur wesentlichen Verminderung des Energieverlusts der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen.

Der Einbau einer neuen Brennwerttherme mit Warmwasseraufbereitung samt Anschluss an die Warmwasserbereitung anstelle einer Gasetagenheizung aus der Zeit vor 1988 (LG Berlin, Urteil v. 21.12.2021, 63 S 94/20, GE 2022, 361), die Erneuerung der Heizungsanlage (LG Köln, Urteil vom 26.08.2021,29 S 234/20, WuM 2021, 625) sowie der Umbau eines Einrohrheizungssystems zu einer Zweirohrheizung (LG Berlin, Urteil v. 20.7.2021, 64 S 215/19, GE 2021, 1265) stellen regelmäßig eine energetische Modernisierung i. S. v. § 555b Nr. 1 BGB dar.

Auch die Dämmung von bisher ungedämmten, zugänglichen Warmwasserleitungen sowie Armaturen, von heizungstechnischen Anlagen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, zur Begrenzung der Wärmeabgabe, stellt entweder eine Modernisierung gem. §555b Nr. 1 oder 6 (oder Instandhaltung) dar. Die Mindestdicke der Dämmschicht ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GEG (Anlage 8). Das gilt auch, wenn Warmwasserleitungen oder Armaturen ersetzt werden (§ 69 GEG). Gem. § 71 Abs. 2 GEG ist die Dämmmaßnahme für bisher ungedämmte Warmwasserleitungen nicht erforderlich, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

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