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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.1 Zahlungsklagen des Vermieters

Harald Kinne
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Rz. 221

Bei Zahlungsklagen muss die mit der Klage geltend gemachte Forderung im Einzelnen genau bestimmt sein. Denn die Klageschrift muss die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Klage ist bestimmt genug, wenn ein einheitlicher Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen ist; hier erübrigt sich im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Gesamtbetrags dahin, welche Zahlung auf welche Einzelforderung angerechnet wird (BGH, Urteil v. 5.12.2018, VIII ZR 194/17, NZM 2019, 17; BGH, Urteil v. 21.3.2018, VIII ZR 84/17, NZM 2018, 444). Eine Klage, mit der für einen bestimmten Zeitraum (restliche) Mietrückstände eingeklagt werden, ist auch dann zulässig, wenn nicht der für jeden einzelnen Monat begehrte Rückstand unter Berücksichtigung der darauf geleisteten Zahlungen beziffert wird, sondern für den gesamten streitigen Zeitraum ein gleichbleibend bezifferter monatlicher Betrag und ein sich daraus ergebender Gesamtbetrag (BGH, Urteil v. 9.1.2013, VIII ZR 94/12, GE 2013, 349) oder wenn der gesamte Betrag der für den streitigen Zeitraum offenen Mieten abzüglich der hierauf erhaltenen Zahlungen durch den Beklagten oder das Sozialamt (LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 28.3.2013, 15 S 132/11, ZMR 2013, 801) geltend gemacht wird. Bezieht sich der Vermieter auf den Inhalt eines Mietkontos, in das Bruttomieten und damit auch Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind, bringt er beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus erteilten Nebenkostenabrechnungen) zum Gegen...

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