Rz. 62
Die Vereinbarung über die Umlage der im Einzelnen aufgezählten Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV bedeutet noch nicht, dass der Mieter darauf Vorschüsse zu zahlen hat (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 105; von Seldeneck, Rn. 3901). Vielmehr bedarf es dazu ebenfalls einer ausdrücklichen Vereinbarung des Vermieters mit dem Mieter (§ 556 Abs. 2 Satz 1). Auch wenn laut Formular-Mietvertrag zwar weder "Pauschale" noch "Vorschuss" angekreuzt sind, reicht es aus, wenn an der entsprechenden Stelle des Mietvertrages vereinbart worden ist, dass 45 EUR monatlich als "Betriebskostenvorschuss für Betriebskosten gemäß § 18" und 50,00 EUR monatlich als "Heizkostenvorschuss gemäß § 9" zu zahlen sind (AG Paderborn, Urteil v. 24.2.2023, 58 C 3/23, ZMR 2024, 220). Die Vereinbarung kann auch formlos getroffen werden, soweit der Mietvertrag nichts anderes bestimmt oder die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 550). Haben die Mietvertragsparteien über mehrere Jahre eine Abrechnung über Vorschüsse praktiziert, so kann darin eine konkludente Änderung des Mietvertrages dahingehend liegen, dass auch künftig Vorschüsse zu zahlen sind (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2005, 110 U 86/05, GE 2005, 1486; LG Berlin, Urteil v. 18.12.2007, 63 S 50/07, GE 2008, 331; LG Berlin, Urteil v. 19.6.2001, 64 S 168/00, GE 2001, 1676 = NZM 2002, 940).
Auch der dinglich Wohnberechtigte ist ohne Vereinbarung nicht verpflichtet, Vorschüsse auf Betriebskosten zu zahlen (LG Berlin, Urteil v. 23.10.2009, 63 S 77/09, GE 2010, 272).
Ist die Umlagevereinbarung hinsichtlich der Betriebs- bzw. Nebenkosten unwirksam, so werden die hierfür angesetzten Vorauszahlungen Teil einet Inklusivmiete oder einer Nebenkostenpauschale (OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschlüsse v. 14.2.2018 und 19.4.2018, 2 U 142/17, ...