Rz. 83
Die Abrechnungsfrist ist diejenige Frist nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, innerhalb derer der Vermieter über die Betriebskosten und die darauf geleisteten Vorauszahlungen des Mieters abrechnen muss. Selbst der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung § 28 Abs. 3 WEG des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt (BGH, Urteil v. 25.10.2017, VIII ZR 249/15, WuM 2017, 138). Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 gilt auch dann, wenn ein dinglich Wohnungsberechtigter nach der vertraglichen Vereinbarung zwar die Betriebs- und Nebenkosten zu tragen, aber keine Vorauszahlungen zu leisten hat (LG Köln, Urteil v. 20.9.2017, 13 S 50/17, NZM 2017, 766).
In erster Linie ist die vertraglich vereinbarte Abrechnungsfrist maßgebend, die aber für Wohnraum ein Jahr nicht übersteigen darf (LG Bremen, Beschluss v. 14.2.2006, 6 T 34/06, WuM 2006, 199). Die Mietvertragsparteien können auch eine kürzere Abrechnungsfrist vereinbaren (BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 152/15, GE 2016, 321; BGH, Urteil v. 30. 4. 2008, VIII ZR 240/07, GE 2008, 853; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 364; von Seldeneck, Rn. 3007; zweifelnd: Langenberg, NZM 2001, 783). Die Vertragsklausel, wonach die Abrechnung über die Nebenkosten jährlich "bis zum 30.6. erfolgen muss", verpflichtet den Vermieter zur Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt. Die Vereinbarung in einem Mietvertrag, dass über die Heiz- und Warmwasserkosten jeweils "nach Ablauf der Heizperiode" abzurechnen ist, verpflichtet den Vermieter spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende der H...