Verfahrensgang
AG Bremerhaven (Beschluss vom 20.12.2005; Aktenzeichen 50 C 1299/05) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts … vom 20. Dezember 2005 in seiner Fassung vom 13. Januar 2006 – 50 C 1299/05 – wie folgt geändert:
Auf ihren Antrag vom 12. August 2005 wird den Beklagten für ihre Verteidigung gegen die Klage auch im Übrigen Prozesskostenhilfe ohne Ratenfestsetzung bewilligt und Rechtsanwälti… beigeordnet.
Tatbestand
I. Die Parteien sind miteinander über einen “Wohnraummietvertrag” verbunden, dessen Beginn mit dem 1. Juli 1999 festgesetzt wurde. Neben dem laufenden Entgelt für die Nutzung der ihnen überlassenen Wohnung haben die Beklagten auch monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten, worüber nach dem Vereinbarungstext “jährlich abgerechnet” wird.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf folgende Beträge in Anspruch:
Restforderung aus der Nebenkostenabrechnung vom 30.7.03 für den Zeitraum 8/01 bis 11/02 |
€ |
1.908,09 |
Restforderung aus der Nebenkostenabrechnung vom 3.5.04 für den Zeitraum 12/02 bis 11/03 |
€ |
36,96 |
Vorauszahlungserhöhungen für den Zeitraum 12/03 bis 7/05 |
€ |
2.601,00 |
Klageforderung |
€ |
4.546,05. |
Die Beklagten, die sich mit diversen Einwendungen gegen die Klage verteidigen, haben um Prozesskostenhilfe nachgesucht, die ihnen das Amtsgericht mit dem am 27. Dezember 2005 zugestellten Beschluß vom 20. Dezember 2005 – bis auf € 24,94 – im wesentlichen verweigert hat. Dagegen haben die Beklagten am 10. Januar 2006 sofortige Beschwerde eingelegt, woraufhin das Amtsgericht mit Beschluß vom 13. Januar 2006 wegen € 1.375,13 eine weitere Bewilligung ausgesprochen hat.
Entscheidungsgründe
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten statthafte befristete Beschwerde ...