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LG Duisburg Beschluss vom 22.02.2006 - 13 T 9/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachforderungsanspruch aus Nebenkostenabrechnung. Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen. Schwund zwischen der Erfassung des Wasserverbrauchs an den Hauptzählern und der Verbrauchsmessung in den Wohnungen. Messtoleranzen von ca. 20 %. Getrennte Abrechnungskreise von Heiz- und Betriebskosten

 

Normenkette

BGB § 556 Abs. 3, § 560 Abs. 4; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Beschluss vom 30.12.2005; Aktenzeichen 9 C 499/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 30.12.2005 – 9 C 499/05 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2, S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

I.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgssaussicht ihrer Rechtsverteidigung verweigert (§ 114 ZPO). Der Klägerin steht sowohl der geltend gemachte Nachforderungsanspruch aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2002 in Höhe von 253,66 €, als auch das Recht zu, im Hinblick auf den Betriebskostensaldo für das Jahr 2003 monatlich um 35,10 € erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen zu verlangen.

1.

Die in den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 im Rahmen der Umlage der Wasser- und Abwasserkosten angesetzten Verbrauchswerte wurde von der Klägerin durch die Vorlage einer Bestätigung der Fa. sowie von Ableseprotokollen belegt.

Den diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.01.2006 ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten.

2.

Soweit die Beklagte gegenüber der Umlage der Wasser- und Abwasserkosten geltend macht, die im Rahmen der Nebenkostenabrechnung angesetzten Kosten pro m(3) überstiegen die von den Stadtwerken der Klägerin in Rechnung gest...

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