Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausspruch.

Rn 7 Bei Erlass eines Vorbehaltsurteils ist der Vorbehalt in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH NJW 81, 393, 394 [BGH 29.10.1980 - IVb ZR 551/80]). Aber auch ein Vorbehalt in den Urteilsgründen genügt (MüKoZPO/Braun/Heiß § 599 Rz 7; Wieczorek/Schütze/Olzen § 599 Rz 17; aA Musielak/Voit/Voit § 599 Rz 10: Berichtigung nach § 319). Fehlt der Vorbehalt auch in den Gründen, muss ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II.

Rn 2 § 953 I erweitert die Rechtsschutzmöglichkeit für den Gläubiger im Inland auf den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (Art 10 II EuKoPfVO, § 949) und stellt klar, dass der im Inland statthafte Rechtsbehelf des Gläubigers die sofortige Beschwerde gem. den §§ 567 ff ist, wenn die Ablehnung oder der Widerruf durch das Gericht des ersten Rechtszugs erfol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Prozessuale Bedeutung.

Rn 1 Die Pflicht zur Urkundenvorlage im Prozess ist neben der Verfügungsgewalt des Beweisgegners über die Urkunde (s § 421 Rn 4) Voraussetzung für den Erlass der Vorlageanordnung durch das Gericht (MüKoZPO/Schreiber § 422 Rz 1). Gemeint ist die Vorlegungsanordnung nach Antrag des Beweisführers gem § 425, nicht die Vorlegungsanordnung vAw gem § 142 (s § 420 Rn 2). Eine prozes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthältmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 17 Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder auf Bestellung eines Sequesters abgewiesen, kann der Gläubiger hiergegen nach den §§ 11 I RPflG, 793 sofortige Beschwerde einlegen. Schuldner und Drittschuldner können bei Verstößen im Pfändungsverfahren oder bei der Sequesterbestellung Erinnerung gem § 766 einlegen. Gegen Entscheidungen des Sequesters können G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Regelungszusammenhang.

Rn 1 Die Art 33–35 EuKoPfVO regeln verschiedene Rechtsbehelfe vornehmlich für den Schuldner. Das Verfahren für die Rechtsbehelfe regelt Art 36 EuKoPfVO. § 954 trifft ergänzende Bestimmungen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner durch die Rechtsbehelfe nach den Art 33–35 EuKoPfVO erstmals Gelegenheit erhält, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Deshalb und weil die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Eilverfahren.

Rn 6 In Eilverfahren wie dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist die Anhörung des Gegners im PKH-Prüfungsverfahren unzweckmäßig, wenn besondere Eile geboten ist oder die Anhörung den Prozesszweck vereiteln würde, weil es auf ein Überraschungsmoment ankommt. Das ist insb in Verfahren der Zwangsvollstreckung der Fall, also bei der Forderungspfändung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäfte.

Rn 3 Erfasst werden einseitige u zweiseitige Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung wie Aufrechnung (Schlesw NJW-RR 04, 717) u Aufrechnungsvertrag (BGHZ 94, 132, 137), Erlass (Köln VersR 98, 1269), Hinterlegung, Kündigung (BGH NJW 12, 1881, 1883; Ddorf WM 80, 94; zu Besonderheiten im Kündigungsschutzrecht BAG NJW 81, 1059), negatives Schuldanerkenntnis (BGH NJW-RR 98, 174...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verhältnis zum Hauptsacheverfahren.

Rn 4 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nicht die Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens voraus; es bleibt auch dann ein selbstständiges Verfahren, wenn eine Hauptsache anhängig ist, § 51 III 1. Hieraus folgt, dass die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht zwingend erfolgen muss. Auf Antrag eines Beteiligten ist aber ein Hauptsacheverfahren durchzuführen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sicherheitsleistung.

Rn 5 Ist die Verbindlichkeit des Dritten ggü dem Gläubiger noch nicht fällig, dann eröffnet § 257 2 dem Schuldner die Wahlmöglichkeit, statt der Befreiung des Gläubigers diesem nur Sicherheit zu leisten. Diese facultas alternativa des Schuldners ist erforderlich, wenn der Dritte zu einer Schuldübernahme oder zu einem Erlass nicht bereit ist und der Schuldner mangels Fälligke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Gebundenes Ermessen.

Rn 5 Das Ermessen ist gebunden, wenn die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Prozessarten betreffen (zB Urkundenprozess und ordentliches Verfahren). Auch nach unzulässiger Anspruchsverbindung (§ 260; § 126 II FamFG) ist eine Trennung zwingend. Umgekehrt darf eine Trennung nicht erfolgen, wenn die Ansprüche in einem Eventualverhältnis stehen. Denn dann würde der hilfsweise g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Schon seit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 ist der Gerichtsvollzieher für das Offenbarungsverfahren zuständig. Die Zuständigkeitsordnung entspricht insoweit der bisherigen Regelung des § 899 aF. Die Regelung gilt für die Zuständigkeit des Gerichtvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung nach § 802c (anfängliche Ausku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters.

Rn 12 Der Gesellschafter kann gegen einen Anspruch nicht nur das Nichtbestehen der Verbindlichkeit der GbR einwenden (schon wegen der Akzessorietät seiner Verpflichtung), sondern gem § 129 I HGB analog auch alle rechtsvernichtenden Einreden der GbR erheben. Rechtshindernde oder rechtsvernichtende Gestaltungsrechte der GbR begründen gem § 129 II, III HGB analog persönliche Ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Je nach Verfahren stehen Erinnerung (§ 766) oder sofortige Beschwerde (§ 793) zur Verfügung. Zur Abgrenzung s dort. Die Rechtsbehelfe können insb darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen der Pfändung nicht gegeben waren oder dass gegen ein Pfändungsverbot verstoßen wurde. Ein Verstoß gegen § 803 I 2 oder § 803 II führt nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung (vgl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung nach § 704.

Rn 13 Aus nicht rechtskräftigen Urteilen findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn sie im Tenor für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind, §§ 708, 709, oder durch einen Beschl nach §§ 537, 538. Der Gläubiger soll mit der Vollstreckung nicht warten müssen, bis das Urt rechtskräftig geworden ist. Keiner besonderen Vollstreckbarkeitserklärung bedürfen dagegen Urteile...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prozessuales.

Rn 5 Die Prozessführungsbefugnis des Fiskus ist auch ggü den Personen zu verneinen (Staud/Dobler § 1966 Rz 3), gegen die er ein rechtskräftiges, sein Erbrecht feststellendes Urt erstritten hat (Soergel/Naczinsky § 1966 Rz 1), weil das Nachlassgericht nicht daran gehindert ist, den Feststellungsbeschluss wegen ermittelter Verwandter zu unterlassen. Rn 6 Die vor Erlass des Fest...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Sonderregelungen.

Rn 2 Im Zwangsversteigerungsverfahren gelten die §§ 95–104 ZVG. Wird das GBA als Vollstreckungsorgan tätig, ist nur die einfache Beschwerde nach §§ 71 ff GBO statthaft. Hat das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht iRd §§ 887, 888, 890 entschieden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 der richtige Rechtsbehelf. Auch Entscheidungen des Arrestgerichts als Vollstreckungso...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Säumnis.

Rn 4 Abs 2 stellt zum Schutz des Säumigen klar, dass er noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 IV) die Möglichkeit hat zu verhandeln und damit den Erlass eines Versäumnisurteils abzuwenden (BGH NJW 93, 861, 862 [BGH 15.12.1992 - VI ZR 85/92]); versäumt ist der Termin mithin erst, wenn die Partei bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht (zum unvollständigen Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II.

Rn 2 Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann im Inland zu vollziehen sein (Fall des Art 3 I b) EuKoPfVO) oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Fall des Art 3 I a) EuKoPfVO). Nach § 951 I S 1 hat der Gläubiger den Beschluss im Wege der Parteizustellung (§§ 191 ff) der Bank direkt zustellen zu lassen, wenn er im Inland zu vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Antragstellung.

Rn 5 Darunter fallen alle Sachanträge die in der mündlichen Verhandlung gem § 297 gestellt werden. In den schriftlichen Verfahren gem § 128 II liegt in der Einverständniserklärung die Antragstellung (Wieczorek/Schütze/Niemann § 43 Rz 1). In den gem § 495a angeordneten schriftlichen Verfahren ist es, da dieses ohne Erklärung der Parteien geschieht, am sachgerechtesten, die An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Form.

Rn 42 Die Erinnerung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, § 11 II 7 RPflG, § 569 II, III. Es besteht kein Anwaltszwang, § 13 RPflG. Lediglich bei der – seltenen – Anberaumung einer mündlichen Verhandlung besteht Anwaltszwang, wenn das Ausgangsverfahren als Anwaltsprozess geführt wurde. Im eigenen Namen kann der Rechtsanwalt keine Erinnerun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zuständigkeitsstreitwert.

Rn 4 Für die sachliche Zuständigkeit ist der Wert des Streitgegenstandes bei Einreichung (nicht: bei Zustellung) der Klageschrift oder des klageändernden Antrags (Rn 2) maßgeblich. Spätere Klarstellungen des Klageziels sowie ergänzende Wertangaben werden auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen. Die Zulässigkeit der Klage ist ohne Belang (Musielak/Voit/Heinrich § 4 Rz 4). Im Mahnv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, insbes Aufrechnung (Abs 1 lit d, Alt 1).

Rn 38 Das in Art 12 I lit d (früher: Art 32 I Nr 4 EGBGB) genannte Erlöschen unterliegt zT bereits nach lit b dem Vertragsstatut (zB Tilgung, Rn 18; Rücktritt, Rn 36). Lit d stellt klar, dass – vorbehaltlich der Sonderanknüpfung zwingender Bestimmungen (s Vor ROM I Rn 18), zB im Arbeits- oder Mietrecht – alle Formen des Erlöschens der Schuld vom Vertragsstatut beherrscht wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ratio und Konkurrenzen.

Rn 2 Die sog Vollstreckungsklage nach § 722 II ist das einschlägige Mittel, um die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils durch ein Vollstreckungsurteil nach § 722 I zu erreichen. Die prozessuale Gestaltungsklage stellt dabei nicht etwa eine bereits vorhandene Vollstreckbarkeit des Titels fest, denn diese fehlt auf deutschem Hoheitsgebiet für den jeweiligen ja gerade....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 4 EuMVVO – Europäisches Mahnverfahren.

Gesetzestext Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind. Rn 1 Die Regelungen ähneln denen in § 688 Abs 1, Abs 2 Nr 2. Ebenso wie in Art 4 Nr 2 EuVTVO (s Art 4 EuVTVO Rn 5) ist der Begriff der Fälligkeit hier aber autonom auszulegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 14 Da bereits der Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR auslöst, ist für den Schutzantrag des Schuldners keine zusätzliche Gebühr vorgesehen. Es können aber Sachverständigenkosten entstehen. Dem Rechtsanwalt steht eine besondere Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 8 RVG iVm VV 3309 zu, die nicht durch eine bereits früher entst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 25 EuGFVO – Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen.

Gesetzestext (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 13. Januar 2017 Folgendes mit,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rücknahme.

Rn 10 Für Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs verweisen § 346 auf die Vorschriften über Verzicht und Zurücknahme der Berufung sowie § 700 III 2 auf § 697 IV. Aus diesem Grund kann der Einspruch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, nicht jedoch nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Ag. Die Rücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beschwerde-/Anschlussbeschwerderücknahme.

Rn 4 Gem IV, der auf die Anschlussbeschwerde entsprechend anzuwenden ist (Keidel/Sternal Rz 22), kann das Rechtsmittel ab Einlegung bis zum Erlass (§ 38 III 3; s § 65 Rn 2) der Beschwerdeentscheidung ggü dem Gericht zurückgenommen werden. Zur Form s Rn 2. Auch die Rechtsmittelrücknahme ist als Verfahrenshandlung der Auslegung zugänglich. Sie ist ebf grds unwiderruflich u una...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 53 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 53 Brüssel Ia-VO0 Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus. Rn 1 Die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anh I trägt zur Formalisierung und damit zur Erleichterung von Anerkennung und Vollstreckung bei. Berechtigt muss jeder sein, dem durch die Verordnung eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die in Abs 1 Nr 1 bis 3 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist dies der Fall, muss die Kammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen. Zu den Voraussetzungen für besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art s.o. § 348 Rn 8; zur grundsätzlichen Bedeutung s.u. § 511 Rn 45 f. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn im Haupttermin (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verfahren.

Rn 1 Das Gericht prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen, ermittelt diese aber nicht vAw. Die in § 139 normierte richterliche Hinweispflicht gilt im selbstständigen Beweisverfahren (dazu § 492 Rn 2). Ein richterlicher Bedenkenhinweis kann allenfalls dann als anfechtbare Entscheidung eingestuft werden, wenn er als Zurückweisung des Antrags zu werten ist (Karlsr OLGZ 80, 82). D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung des Rechtspflegers.

Rn 4 Trifft der Rechtspfleger eine Entscheidung, findet § 793 über § 11 I RPflG Anwendung; dies ist bspw beim Erlass eines Pfändungs- u Überweisungsbeschlusses der Fall. Etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtspfleger Entscheidungen trifft, die, hätte der Richter sie erlassen, unanfechtbar wären; es gilt dann § 11 II RPflG; gegen eine derartige Entscheidung kann Erinnerung e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Information der anderen Prozesspartei.

Rn 20 Hat das Gericht einer Prozesspartei einen Hinweis gem § 139 erteilt, so ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen (BVerfG NJW 18, 3631 [BVerfG 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17] Rz 24; NJW 18, 3634 [BVerfG 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17] Rz 36). Das gilt insb auch für den Fall einer beantrag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bekanntmachung (Abs 4).

Rn 8 Der Vorlagebeschluss wird gem Abs 4 sogleich und mit seinem kompletten Inhalt im Klageregister bekannt gemacht; dadurch wird die mit Erlass des Vorlagebeschlusses eintretende Sperrwirkung des § 7 KapMuG und die Aussetzungsverpflichtung gem § 8 KapMuG für die betroffenen Prozessgerichte erkennbar. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntmachung wird der Vorlagebeschluss spät...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32007R0864 Art 3 ROM II – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 In Art 3 wird der allseitige Charakter der Kollisionsnormen der VO statuiert: Sie gelten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten und Drittstaaten gleichermaßen, auch etwa im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit (s dazu auch R Wa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Versäumnisurteil.

Rn 17 Versäumnisurteile können im vereinfachten Verfahren gem § 495a nach den hierfür einschlägigen allgemeinen Regelungen (§§ 330 ff) ergehen, jedenfalls wenn mit der Anordnung des vereinfachten Verfahrens gem § 495a auch die entsprechenden Belehrungen erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren (aA MüKoZPO/Deubner Rz 45). Für den Amtsri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einwilligungsfreie Rechtsgeschäfte.

Rn 14 Lediglich rechtlich vorteilhaft und damit einwilligungsfrei ist der Erwerb von Rechten durch Aneignung (§ 958) oder Übereignung einer Sache oder Abtretung einer Forderung an den Minderjährigen (BFH NJW 89, 1632 [BFH 10.08.1988 - IX R 220/84]), die Patent- und Markenanmeldung, die Schenkungsannahme mit den in Rn 11, Rn 12 genannten Einschränkungen und die Vermächtnisann...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Anordnung.

Rn 48 Wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist Zwangshaft nur dann zulässig, wenn Zwangsgeld nicht ausreichend erscheint, den Willen des Schuldners zu beugen (hM; Zweibr JurBüro 03, 494). Die Ersatzzwangshaft muss verhältnismäßig sein (LAG Hessen 30.12.20 – 8 Ta 313/20 Rz 22). Zu Besonderheiten bei der ersatzweisen Anordnung von Zwangshaft gegen eine Erbengemeinschaft s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Schaden.

Rn 12 Dem Schuldner muss durch die Vollstreckung des Gläubigers oder durch die Leistung, die er zu deren Abwendung geleistet hat, ein Schaden entstanden sein, der durch die Vollstreckung oder die Abwendungsleistung adäquat kausal verursacht worden und vom Schutzzweck der Haftungsvorschrift gedeckt sein muss. Schadenspositionen, die auf inadäquaten Ereignisketten und außerhal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspartner.

Rn 4 Vertragspartner des Verzichtenden muss der künftige Erblasser sein (I 1; s.a. § 2347 ). Er muss noch leben, wenn der Verzicht geschlossen (BGH NJW 62, 1910, 1913 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]) und wirksam (Staud/Schotten Rz 19) wird. Das gilt auch für den Pflichtteilsverzicht (BGH NJW 97, 521, 522; BeckOKBGB/Litzenburger Rz 7; Pentz MDR 98, 88 [BSG 18.11.1997 - 2 RU 45/96...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktionen des Schuldrechts.

Rn 3 Das Schuldrecht organisiert Güterbewegungen am Markt. Klassischerweise sind dies Waren, im Zeitalter der Informationstechnologie aber auch digitale Inhalte (s §§ 327 ff) sowie zunehmend personenbezogene Daten, die häufig an die Stelle einer monetären Vergütung treten (S 312 Ia; § 327 III; gundlegend Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218). Außerdem dient es – auch au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Bestimmung ordnet an, dass Gerichtsvollzieher Beamte sein müssen und konkretisiert damit Art 33 IV GG, wonach die Ausübung hoheitlicher Gewalt idR Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu übertragen ist. Weiter werden unmittelbar die Justizverwaltungen – ohne Beteiligung des Landesgesetzgebers – zum Erlass ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Entscheidungen des Beschwerdegerichts.

Rn 4 Die Zurückweisung des Prozessantrags beschwert die erschienene Partei, begründet jedoch keine Rechte für den säumigen Gegner. Dieser wird daher im Beschwerdeverfahren nicht gehört und ihm steht – wenn die Beschwerde Erfolg hat und das Versäumnisurteil ergeht – nur der Einspruch gegen die Sachentscheidung zu (RGZ 37, 396, 398; KG MDR 83, 412 [KG Berlin 24.01.1983 - 8 W 6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verbleibensanordnung gem §§ 1632 Abs 4, 1682 BGB (Abs 2 Nr 3).

Rn 15f Verfahren, die eine Verbleibensanordnung (§ 1632 IV, § 1682 BGB) zum Gegenstand haben, betreffen den Aufenthalt des Kindes. Durch den Erlass einer Verbleibensanordnung wird das Recht der Sorgeberechtigten, mit dem Kind zusammenzuleben und seinen Aufenthalt bestimmen zu können, ganz weitgehend eingeschränkt (BTDrs 19/27928, 29). Sowohl dann, wenn das Kind von seinen Pf...mehr