Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einheitlicher Erwerbsgegens... / 2.2.1 Zeitliche Abfolge der Verträge

Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über das Grundstück und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung liegt u. a. in folgenden Fällen vor: Der Erwerber hat sich bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags oder zeitgleich durch den Abschluss eines Gebäudeerrichtungsvertrags an die Bebauung des Grundstücks durch die Veräußererseite gebunden. E...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / 3 Diese Werte werden gesondert festgestellt

Gesondert festzustellen[1] sind gem. § 151 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG [2] im Bedarfsfall Grundbesitzwerte[3], der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen[4], der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG, der Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.[5] Dies gilt dann, wenn die...mehr

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Einlagen und Entnahmen / 3.2.1.1 Entnahmefähige Wirtschaftsgüter

Rz. 9 Entnahmefähig sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter sowie Nutzungen und Leistungen. Wirtschaftsgüter sind materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, Gebäude, Waren, Erzeugnisse, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge usw. Ohne Bedeutung ist es, ob es sich um ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens oder um notwendiges oder gewillkü...mehr

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Einheitliche und gesonderte... / Zusammenfassung

Überblick Besteuerungsgrundlagen werden durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. In der Praxis relevant sind vor allem die gesonderten Gewinnfeststellungen bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) zwecks späterer individueller Festsetzung der Einkommensteuer bei den Gesells...mehr

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Einheitlicher Erwerbsgegens... / 3.1 Grundsätzliches

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Wert der Gegenleistung.[2] Zur Gegenleistung zählt dabei jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein (zukünftig) bebautes Grundstück, gehören zur Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Grunde...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.2 Zeitliche Verlegung des Beginns einer Betriebsprüfung

Rz. 88 Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll der Beginn der Betriebsprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Als wichtige Gründe für eine Hinausschiebung des Prüfungsbeginns können z. B. Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen Betrieb...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.1 Eigene Prüfungszuständigkeit

Rz. 36 Außenprüfungen werden gemäß § 195 Satz 1 AO von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Diese Finanzbehörden ordnen grundsätzlich die Außenprüfung an (§ 5 Abs. 1 BpO). Die örtliche Zuständigkeit bei Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nach den §§ 17 ff. AO.[1] Bei Kapitalgesellschaften ist in erster Linie der Ort der Geschäftsführung, ni...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.1 Grundsätzliches

Rz. 90 Die Grundsätze über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gelten für Prüfungsanordnungen entsprechend. Es sind jedoch einige abweichende Regelungen zu beachten.[1] Die Finanzbehörde hat beim Erlass einer Prüfungsanordnung festzulegen: an wen sie sich richtet (Inhaltsadressat), wem sie bekannt gegeben werden soll (Bekanntgabeadressat), welcher Person sie zu übermitteln ist...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 8.1 Grundsätzliches

Rz. 49 Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde ordnet die Betriebsprüfung an. Die Anordnung kann auch der beauftragten Finanzbehörde übertragen werden (§ 5 Abs. 1 BpO). Wird die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, liegt insoweit ein Verwaltungsakt vor.[1] Rz. ...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 11.1 Grundsätzliches

Rz. 98 Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist.[1] Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung, der demjenigen der Betriebsprüfung entspricht, nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittl...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 16 Kontrollmitteilungen

Rz. 141 Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer Personen festgestellt, deren Kenntnis für ihre Besteuerung von Bedeutung sein kann, so ist deren Auswertung durch Kontrollmitteilungen, die der zuständigen Finanzbehörde zugeleitet werden, zulässig. Zulässig ist auch die Auswertung von Feststellungen, die eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 7.2 Auftragsbetriebsprüfung

Rz. 39 Das örtlich zuständige Finanzamt kann nach § 195 Satz 2 AO von sich aus ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragen. Bei Beauftragung nach § 195 Satz 2 AO kann die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung selbst erlassen oder eine andere Finanzbehörde zum Erlass der Prüfungsanordnung ermächtigen. Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Fina...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 9.3.2 Prüfungsanordnungen gegen Eheleute

Rz. 92 Bei der Prüfung von zur Einkommensteuer zusammen zu veranlagenden Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben, muss jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 oder 2 AO erfüllen. Beide Prüfungsanordnungen können allerdings in einem Bescheid, der sich an beide wendet, zusammengefasst werden.[1] Dennoch hat jeder von ihnen auch einen Anspruch auf eine e...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 3.6 Wahlgrundsätze

Vertrauenspersonen und Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.[1] Werden Stimmen offen abgegeben, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, und zwar auch dann, wenn der Wähler selbst die offene Stimmabgabe veranlasst hat. Nach der Rechtsprechung des BAG[2] ist der Grundsatz der geheimen Wahl nicht nur ein s...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 17 Schlussbesprechung

Rz. 150 Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet (§ 202 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Schlussbesprechung ist Ausfluss des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO). Sowohl die...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 15 Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit

Rz. 138 Ergibt sich während einer Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, ist die für die Bearbeitung dieser Angelegenheiten zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. Die Problematik, ab welchem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 1...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 18 Inhalte, Bekanntgabe und Auswertung des Prüfungsberichts

Rz. 157 Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 AO ergeht über das Ergebnis der Betriebsprüfung ein schriftlicher oder elektronischer[1] Bericht (Prüfungsbericht). Der Steuerpflichtige hat hierauf einen Anspruch. In diesem Bericht stellt der Prüfer die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrund...mehr

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Betriebsprüfung: Rechtsgrun... / 14 Prüfungsgrundsätze

Rz. 130 Der Außenprüfer hat bei der Durchführung der Prüfung bestimmte Prüfungsgrundsätze zu beachten (§ 199 BpO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringmöglichsten Eingriffs zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BpO). Rz. 131 Als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 415 AO lautete: (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. (2) § 19 Abs. 5, § 117 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 139 Abs. 2, § 150 Abs. 6, § 156 Abs. 1, § 178 Abs. 3, § 212, § 382 Abs. 4, § 387 Abs. 2 und § 391 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Die §§ 52 und 55 sind erstmals ab 1. Januar 198...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 90 Pauscha... / 2.4 Erlass und Übernahme in den Fällen des § 90 Abs. 4

Rz. 20 Für den Erlass oder die Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22) oder durch eine Tagespflegeperson (§ 23) trifft Abs. 4 eine Sonderregelung. Im Gegensatz zu Abs. 2, der dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung ein Ermessen einräumt ("wird … erlassen oder … übernommen"), besteht eine Re...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 90 Pauscha... / 2.2 Erlass und Übernahme von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen

Rz. 13 Während sich die Kostenerhebung nach § 90 Abs. 1 allein auf eine öffentlich-rechtliche Forderung bezieht, beziehen sich die Vorschriften über den Erlass oder die Übernahme sowohl auf die öffentlich-rechtlichen Kostenbeiträge als auch die privatrechtlich ausgestalteten Teilnahmebeiträge. Dies ist auch sachgerecht, weil die beiden Beitragsarten zugrunde liegende finanzi...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 90 Pauscha... / 2.1.3 Kostenbeiträge

Rz. 10 Mit Abs. 1 ist eine unmittelbare Regelung für die Erhebung von Kostenbeiträgen geschaffen, einer landesgesetzlichen Regelung bedarf es nicht. Kostenbeiträge stellen eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.9.2018, 12 A 181/17 Rz. 65). Rz. 11 § 90 Abs. 1 ermöglicht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine pauschalierte Be...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.5 Form des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids

Der Erlass eines Mahnbescheids (Mahnverfahren: §§ 688 ff. BGB) kann nur mit einem offiziellen Formular beantragt werden; inzwischen ist es aber sehr einfach, online Mahnanträge über das Internet zu stellen (www.online-mahnantrag.de). Mit dem online-Mahnantrag können nicht anwaltlich vertretene Antragsteller in einem interaktiven Antragsformular die Daten des Verfahrens einge...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.7 Bearbeitung des Mahnbescheidsantrags seitens des Mahngerichts

Nach der Bearbeitung des Mahnantrags fordert das zentrale Mahngericht bei Antragsteller (Gläubiger) die Gerichtskosten an. Ist der Mahnantrag korrekt ausgefüllt, stellt das Mahngericht nach Geldeingang den Mahnbescheid dem Antragsgegner (Schuldner) zu. Mit der Information über die Zustellung des Mahnbescheids erhält der Gläubiger kurze Zeit später vom Mahngericht das Formular ...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.6 Ausfüllhinweise zum Mahnbescheidsantrag

Das zweiseitige amtliche Formular aus Papier ist übersichtlich gestaltet und anhand der amtlichen Ausfüllhinweise leicht auszufüllen. Praxis-Tipp Die Ausfüllhinweise können im Internet unter https://www.mahngerichte.de/wp-content/uploads/Ausfuellhinweise.pdf heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auf der Seite 2 des Formulars sind folgende Zeilen unbedingt auszufüllen und feh...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.8 Maßnahmen des Gläubigers, wenn sich der Gegner gegen den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid wehrt

Mit dem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner (Schuldner) ausdrücklich eine mögliche gerichtliche Entscheidung angekündigt, weil der Mahnbescheid den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Wid...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 1.3.1 Umsatzsteuerliche Vorschriften

Auch bei der Rechnungsstellung müssen inhaltliche und formale Fehler vermieden werden. Die Vorschriften der § 14 und § 14 a UStG müssen pedantisch eingehalten werden, weil die Gefahr besteht, dass sich der Kunde u. U. darauf beruft, dass die zivilrechtliche Fälligkeit der Forderung nicht besteht. Die Kunden werden immer spitzfindiger, wenn es darum geht, Gründe zu finden, ni...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.2 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und Möglichkeiten

Wenn der Schuldner zu einer Zahlung verurteilt worden ist und immer noch nicht "freiwillig" zahlt, muss vollstreckt werden. Es gibt drei Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckung: Der Gläubiger muss über einen Vollstreckungstitel verfügen (Urteil, Vollstreckungsbescheid als Ergebnis eines Mahnverfahrens oder eine notarielle Urkunde). Der Vollstreckungstitel muss mit...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 2.2 Unterstützung durch Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen

Die Aufgabe des Rechtsanwalts bei der Beitreibung von Forderungen ist zunächst die richtige Erstellung von Mahnungen nach Prüfung der Unterlagen. Der Rechtsanwalt holt auch die notwendigen Auskünfte aus dem Handelsregister, Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt etc. Erfahrungsgemäß wird dem Anwalt ohne weitere Rückfragen seitens der Behörden Auskunft erteilt, was kostbare Zeit ersp...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.1 Arrestverfahren

Der Gläubiger benötigt zur Befriedigung seines Anspruchs grundsätzlich einen Vollstreckungstitel. Bis zu dessen Erlangung kann aber ein böswilliger Schuldner die geplante Zwangsvollstreckung gefährden, indem er über sein Vermögen in unzulässiger Weise verfügt, es "verschwendet", an Angehörige überträgt oder indem er selbst unbekannten Aufenthalts verzieht. Der Gläubiger hat g...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.3 Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes und Arrestpfändung

An das Landgericht Aschaffenburg - Zivilkammer – Erthalstr. 5 63743 Aschaffenburg per beA Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes und Arrestpfändung des Herrn Hubert Maier, Spessartstr. 5, 63743 Aschaffenburg - Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt ................., Maximilianstr. 5, 63739 Aschaffenburg gegen Herrn Norbert Müller, Spessartstr. 9, 63743 A...mehr

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Arbeitszeit: Sonn- und Feie... / 2.2 Aufsichtsbehördliche Bewilligung der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Über die gesetzlich geregelten Erlaubnistatbestände hinaus kann die Aufsichtsbehörde die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung auf Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall oder dauerhaft bewilligen. Die Behörde kann bzw. muss[1] die Beschäftigung in folgenden Fällen bewilligen: Im Handelsgewerbe an bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiter...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / II. Antrag des Gläubigers – Formularzwang

Rz. 39 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird, wie alle anderen Vollstreckungsmaßnahmen auch, nur auf Antrag des Gläubigers erlassen. Auf der Grundlage von § 758a Abs. 6 und § 829 Abs. 4 ZPO hat das BMJ ein Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...mehr

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Anhang: Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16. Dezember 2022, BGBl I, 2368

Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16. Dezember 2022, BGBl I, 2368 § 1 Einführung von Formularen (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt. (2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zi...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / IV. Rechtsbehelf

Rz. 125 Gem. § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (Vollstreckungsgericht) der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist ("Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers soll [...] das Rechtsmittel gegeben sein, das zulässig wäre, falls der Richter entschieden hätte", so die Begründung der Bundesre...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 15 Örtlich ist grds. das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, d.h. das Gericht am Wohnort des Schuldners (§§ 13–19 ZPO). Bei einem Soldaten ist § 9 BGB zu beachten.[21] Rz. 16 Hilfsweise ist das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann (Geric...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 1 Welchen tatsächlichen Wert der im Erkenntnisverfahren erstrittene Titel hat, zeigt sich erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung dient der Realisierung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner. Der Gläubiger kann hierbei nicht in eigener Regie vollstrecken, er muss sich immer der staatlichen Vollstreckungsorgane (Ger...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 3. Ausländischer Drittschuldner

Rz. 156 Wohnt der Drittschuldner im Ausland oder hat er seinen Sitz dort, muss das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss in jedem Fall erlassen. Der Erlass darf nicht deshalb verweigert werden, weil die Zustellung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung an den Drittschuldner im Ausland regelmäßig nicht erfolgen kann.[256] Zu unterscheiden ist der Erlass des Pfändun...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Vollstreckungskosten

Rz. 57 Bisherige Vollstreckungskosten können auch jederzeit i.R.d. Vollstreckung festgesetzt werden (§§ 788, 103, 104 ZPO). Dies hat den Vorteil, dass insbes. die Frage der Erstattungsfähigkeit damit für die weitere Vollstreckung bindend festgestellt ist und die einzelnen Vollstreckungsunterlagen als Belege nicht bei jeder weiteren Vollstreckung beigefügt werden müssen. Der ...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Bevorrechtigte Ansprüche

Rz. 160 Bei der Arbeitseinkommenspfändung werden solche Gläubiger bevorrechtigt, die wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs pfänden; das sind der Ehegatte/Lebenspartner, der getrenntlebende Ehegatte/Lebenspartner, der frühere Ehegatte/Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, ein Elternteil nach §§ 1615l, 1615n, BGB. Rz. 161 Bei der Pfändung wegen gesetzlicher Unterhal...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 6. Rechtsschutzinteresse

Rz. 95 Vor der Pfändung einer Geldforderung hat das Vollstreckungsgericht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu überprüfen, also die für alle Vollstreckungsarten geltenden Vorschriften und die für die Forderungspfändung besonders aufgestellten Bedingungen. Ansonsten obliegt dem Vollstreckungsgericht lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung. Es muss feststellen, ob sich aus...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 1. Voraussetzungen

Rz. 268 Der Zeitraum zwischen der Stellung des Antrages auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Zustellung an den Drittschuldner nimmt naturgemäß einige Zeit in Anspruch und kann im Einzelfall zu Nachteilen des Gläubigers führen.[397] Rz. 269 Der Schuldner kann z.B. bis zur Zustellung des Pfändungsbeschlusses über sein Arbeitseinkommen verfügen, indem er...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 1. Rest- oder Teilforderung

Rz. 51 Hat der Schuldner im Vorfeld oder während der bisherigen Vollstreckung bereits Teilzahlungen auf den Gläubigeranspruch geleistet, werden diese vom Gläubiger nach § 367 BGB auf die Zinsen, Kosten und den Hauptanspruch verrechnet. Stellt der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses nur noch wegen einer Resthauptforderung, ist nach wie vor streitig, ob er...mehr

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§ 4 Kontenpfändung / 4. Zusatzanträge

Rz. 92 Der Gläubiger kann bereits mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Kontenpfändung) einen Antrag auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages nach den §§ 906 Abs. 2, 850c Abs. 6 ZPO stellen.[94]mehr

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§ 1 Forderungspfändung / III. Pfändungsbeschluss

Rz. 116 Vor Erlass des Pfändungsbeschlusses ist der Schuldner grds. nicht zu hören (§ 834 ZPO), da er die Pfändung nicht vereiteln soll. Infolge der gesetzlichen Regelung liegt auch kein Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG vor.[221] Rz. 117 Ausnahmen von diesem Anhörungsverbot gibt es lediglich beimehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / c) Anhörung des Schuldners

Rz. 134 Der Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten kann zugleich mit dem Pfändungsantrag oder später gestellt werden, darf jedoch nicht vor Erlass des Pfändungsbeschlusses beschieden werden.[242] Wird der Antrag gleichzeitig mit dem Pfändungsantrag gestellt, ist der Schuldner nicht anzuhören (§ 834 ZPO). Das Vollstreckungsgericht muss zunächst von dem ...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Pfändbarer Anspruch

Rz. 100 Der Anspruch des Schuldners als Vermieter auf Zahlung des Miet-/Pachtzinses ist ein übertragbares Forderungsrecht. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grds. uneingeschränkt pfändbar.[88] Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung gegenüber dem Mieter/Pächter. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an den eing...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 1. Zustellung an den Gläubiger

Rz. 144 Wird dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben, erhält der Gläubiger hierüber zunächst nur eine formlose Nachricht seitens des Vollstreckungsgerichts. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt stets auf Betreiben der Partei selbst. Nach Zustellung des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner und Schuldner ü...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Besonderheit: Insolvenz

Rz. 290 Von dem Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO ausgenommen ist auch die Zwangsvollstreckung durch einen Gläubiger aufgrund eines Deliktsanspruchs in den Teil der Bezüge, der nach den § 850d ZPO für diese (privilegierten) Gläubiger erweitert pfändbar ist und nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 89 Abs. 2 S. 2 InsO), sog. Vorrechtsbereich. Rz. 291 Mit einer Deliktsfor...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 5. Verzicht des Gläubigers

Rz. 189 Will der Gläubiger einem Schadensersatzanspruch des Schuldners wegen nicht unverzüglicher Beitreibung der überwiesenen Forderung entgegentreten, kann er auf sein Recht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichten (§ 843 ZPO). Der Verzicht wird wirksam, sobald er dem Schuldner gegenüber zugegangen ist.[319] Die Zustellung an den Drittschuldner nach § 843 S....mehr