Überblick

Besteuerungsgrundlagen werden durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. In der Praxis relevant sind vor allem die gesonderten Gewinnfeststellungen bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) zwecks späterer individueller Festsetzung der Einkommensteuer bei den Gesellschaftern. Der Beitrag informiert aber auch über die Feststellung bei Grundbesitzwerten zur Festsetzung von Erbschaft- und Grundsteuer. Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide und müssen daher bei Fehlern immer mit dem Einspruch angefochten werden. Die Folgebescheide sind bezüglich der fehlerhaften Feststellungen grundsätzlich nicht selbstständig abänderbar. Für die Feststellungserklärung gelten wie für andere Steuererklärungen die Vorschriften der Abgabenordnung zu Fristen, Form der Abgabe und Maßnahmen der Finanzverwaltung zur Erzwingung der Abgabe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 179, 180, 181 182 AO; R B 154 ErbStR 2019: Beteiligte am Feststellungsverfahren und Bekanntgabe des Feststellungsbescheids; FM Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 24.10.2016, S 0362: Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist; OFD Koblenz, Kurzinformation v. 30.3.2012, S 2296a-St 31 3: Berücksichtigung sämtlicher Mitunternehmer bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bezüglich Steuerermäßigung nach § 35 EStG: OFD Frankfurt/M., Rundverfügung v. 7.8.2014, S 2256 A – 41 – St 213: Veräußerungstatbestände bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften; einheitliche und gesonderte Feststellung; BMF, Schreiben v. 16.7.2012, IV A 3 – S 0361/12/10001: Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO; LfSt Bayern, Verfügung v. 8.2.2016, S 0619.1.1-1/6 St42 betr. Anfechtungsbeschränkung bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden; BFH, Urteil v. 20.11.2014, IV R 47/11: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG; BFH, Urteil v. 10.4.2014, III R 20/13: Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen Verlusts aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft; LfSt Bayern, Verfügung v. 16.12.2014, S 0121.1.1-2/4 St42 betr. örtliche Zuständigkeit bei Bauherrengemeinschaften, Erwerbermodellen, Sanierungsmodellen u. ä. mit juristischen Personen als Erklärungspflichtigen; LfSt Bayern, Verfügung v. 23.11.2020, S 0361.2.1-3/22 St43 betr. gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus ausländischen Personengesellschaften, Bauherren- und Grundstücksgemeinschaften, an denen mehrere Inländer beteiligt sind.

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