Vertrauenspersonen und Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.[1] Werden Stimmen offen abgegeben, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, und zwar auch dann, wenn der Wähler selbst die offene Stimmabgabe veranlasst hat. Nach der Rechtsprechung des BAG[2] ist der Grundsatz der geheimen Wahl nicht nur ein subjektives Recht jeden Wählers, sondern dient dem Schutz der Wahlfreiheit und gewährleistet die Legitimation der Gewählten. Deshalb kann nicht auf die Einhaltung dieses Wahlgrundsatzes verzichtet werden. Werden im Betrieb mindestens 50 Schwerbehinderte beschäftigt oder besteht der Betrieb aus weit auseinanderliegenden Betriebsteilen, so findet das förmliche Wahlverfahren Anwendung. Die SBV bestellt danach spätestens 8 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen 3-köpfigen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag erlässt er ein Wahlausschreiben, das an einer den Wahlberechtigten zugänglichen und geeigneten Stelle im Betrieb auszuhängen ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Stelle regelmäßig dann geeignet, wenn sie von einer möglichst großen Zahl der Beschäftigten aufgesucht und eingesehen werden kann.[3] Die Wahlberechtigten können innerhalb von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von 1/20 der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Namen der Bewerber aus gültigen Wahlvorschlägen bekanntzumachen. Das Wahlrecht wird durch die Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis bei Stimmabgabe eingehalten wird. Tut er dies nicht und unterlässt er den Hinweis darauf, dass die Stimmabgabe unbeobachtet zu erfolgen hat, ist die Wahl anfechtbar.[4] Nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

Besteht der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die SBV in dem Vereinfachten Wahlverfahren nach §§ 18 ff. SchwbWO auf einer Wahlversammlung zu wählen.

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