Rz. 9

Entnahmefähig sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter sowie Nutzungen und Leistungen.

Wirtschaftsgüter sind materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, Gebäude, Waren, Erzeugnisse, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge usw. Ohne Bedeutung ist es, ob es sich um ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens oder um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögens handelt, ob das Wirtschaftsgut im Einzelfall bilanzierbar ist oder in der Bilanz seinen Niederschlag gefunden hat. Entnehmbar sind daher auf null abgeschriebene Wirtschaftsgüter oder ein selbst geschaffenes oder unentgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut, das nach § 5 Abs. 2 EStG nicht bilanziert werden darf, z. B. selbst geschaffene Patente. Nicht erforderlich ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb einen Nutzen von mehreren Jahren bringt.[1] Entnehmbar sind daher auch Patentrechte,[2] Know-how[3] Optionsrechte,[4]

das Aufgeld bei Ausgabe von Optionsanleihen,[5]

oder ein Ausgleichsanspruch gem. § 951 BGB gegen den Grundstückseigentümer.[6] Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsmäßig an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch ist keine Nutzungsentnahme, sondern eine mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme.[7] Grundsätzlich sind aktive und passive Wirtschaftsgüter entnehmbar, wobei aber die Entnahme von Verbindlichkeiten regelmäßig nur möglich ist, wenn das aktive Wirtschaftsgut entnommen wird.[8] Entnehmbar sind Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird oder dazu bestimmt ist.[9] Bleibt der eigenbetriebliche Zweck bestehen, weil das Wirtschaftsgut weiterhin ausschließlich für die gleichen betrieblichen Zwecke genutzt wird, ist eine Entnahme nicht möglich.[10]

 

Rz. 10

Unberücksichtigt bleiben Vorgänge von untergeordneter Bedeutung. Wird ein Wirtschaftsgut nur gelegentlich und in unwesentlichem Umfang privat mitbenutzt, liegt keine (anteilige) Entnahme vor, Bagatellgrenze.[11]

Wirtschaftsgüter sind dann nicht entnehmbar, wenn ein untrennbarer Zusammenhang zum Betriebsvermögen besteht, wenn das Wirtschaftsgut ohne den Betrieb nicht existieren könnte.

Forderungen sind grundsätzlich nicht entnahmefähig, wenn die Forderung nach Grund und/oder Höhe bestritten oder die Möglichkeit ihrer Einziehbarkeit wegen Bonitätsproblemen des Schuldners zweifelhaft oder ungewiss ist. Es besteht wegen der betrieblich veranlassten Risiken ein untrennbarer Zusammenhang zum Betrieb, der durch eine Entnahme nicht beendet werden kann. Eine Ausnahme ist aber möglich für eine dem Grunde und der Höhe nach unbestrittene Forderung, durch Erlass der Forderung aus privaten Gründen oder Abtretung an Privatgläubiger, wenn die Forderung sich vom Wesen her nicht von Bargeld unterscheidet.[12] Entnehmbar sind aber Honorarforderungen eines Steuerberaters, die bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden.[13]

 

Rz. 11

Verbindlichkeiten, die mit Wirtschaftsgütern des Aktivvermögens untrennbar verknüpft sind, teilen das Schicksal des Wirtschaftsgutes. Sie sind nur entnehmbar, wenn das aktive Wirtschaftsgut entnommen wird. Eine Darlehensaufnahme zur Stärkung der Liquidität hat bereits nach kurzer Zeit keinen Bezug mehr zu einem bestimmten Wirtschaftsgut, sodass eine Entnahme nicht mehr möglich ist[14] Mit der Entnahme des fremdfinanzierten Wirtschaftsguts wird die zur Finanzierung aufgenommene betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld.

 

Rz. 12

Ebenfalls untrennbar mit dem fortbestehenden Betrieb verbunden ist der Geschäfts- oder Firmenwert, sodass er nur mit dem Betrieb veräußert oder unentgeltlich übertragen werden, nicht aber entnommen werden kann; es sei denn, der Geschäftswert wird im Zusammenhang mit der teilentgeltlichen Übertragung des Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegt.[15] Im Falle einer echten Betriebsaufspaltung wird der Geschäfts- oder Firmenwert dem Betriebsunternehmer zur Nutzung überlassen, eine (anteilige) Entnahme liegt nicht vor.[16] Demgegenüber kann ein Verlagswert als Einzelwirtschaftsgut entnommen werden.[17] Das gilt nur dann nicht, wenn der Geschäftswert im Rahmen einer teilentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegt wird.[18] Wird z. B. der Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH mit Zustimmung der anderen Gesellschafter auf Grund seines Know-hows auf dem Tätigkeitsgebiet der Personengesellschaft tätig, liegt keine Entnahme bei der Personengesellschaft vor.[19]

 

Rz. 13

Entnahmefähig sind auch Nutzungen und Leistungen. Dabei ist Nutzung die private Mitnutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes, z. B. die private Nutzung des betrieblichen Pkw oder eines betrieblichen Telefonanschlusses. Leistung ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge