Nach der Bearbeitung des Mahnantrags fordert das zentrale Mahngericht bei Antragsteller (Gläubiger) die Gerichtskosten an.

Ist der Mahnantrag korrekt ausgefüllt, stellt das Mahngericht nach Geldeingang den Mahnbescheid dem Antragsgegner (Schuldner) zu.

Mit der Information über die Zustellung des Mahnbescheids erhält der Gläubiger kurze Zeit später vom Mahngericht das Formular für den Antrag auf Vollstreckungsbescheid.

Hat der Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch gem. § 694 ZPO eingelegt, muss der Gläubiger den Antrag auf Vollstreckungsbescheid ausfüllen und ihn zwei Wochen, nachdem der Mahnbescheid zugestellt worden ist, an das Mahngericht schicken.

Der Antrag auf Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) selbst enthält in einem Zusatzblatt alle wichtigen Ausfüllhinweise; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind.

Der Vollstreckungsbescheid wird dann vom Gericht erlassen und dem Schuldner automatisch zugestellt. Der Gläubiger erhält danach eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids mit Zustellvermerk.

 
Wichtig

Der Vollstreckungsbescheid ist ein eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung (dreißig Jahre lang) betrieben werden.

Wird kein Widerspruch erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, entfällt die Wirkung des Mahnbescheids gem. § 701 Satz 1 ZPO![1]

Verfolgt der Antragsteller eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss die andere Partei (Schuldner), die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen.[2]

[1] OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.5.2013, 1 U 846/13: Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids nach Rücknahme des Widerspruchs.

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