Nach Ablauf von 2 Wochen seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids muss der Antragsteller überprüfen, ob der Antragsgegner die Hauptforderung, Kosten und Zinsen etc. gezahlt hat. Ist keine oder nur eine anteilige Zahlung erfolgt, kann jetzt der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (wird vom Mahngericht zugesandt) oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege gestellt werden. Im Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist u. a. anzugeben, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den geltend gemachten Anspruch geleistet wurden.

 
Hinweis

Kostenfolge bei Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids trotz vollständiger Zahlung der Forderung lt. Mahnbescheid

Gleicht der Antragsgegner nach dem Erlass des Mahnbescheids die vollständige angemahnte Forderung aus und stellt der Antragsteller gleichwohl einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, dann gilt Folgendes: Es entspricht nach der Klagerücknahme durch den Kläger im Einspruchsverfahren der Billigkeit gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten vorzunehmen und dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des Mahnbescheids und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids aufzuerlegen.[1]

Hat der Antragsgegner nicht alles bezahlt und auch nicht dem noch nicht bezahlten Anspruch widersprochen, erlässt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid.[2] Entweder wird dieser Bescheid dem Antragsgegner im Auftrag des Gerichts förmlich durch die Post zugestellt oder der Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst über den zuständigen Gerichtsvollzieher.

Ab dem Tage der Zustellung des Vollstreckungsbescheids hat der Antragsgegner die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einspruch gem. § 700 ZPO gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.[3] Nach Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller aufgrund des Vollstreckungsbescheids nun die Zwangsvollstreckung betreiben.

Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren auf Antrag ins streitige Verfahren (Klageverfahren) übergeleitet werden.[4]

Mahnverfahren und das anschließende streitige Verfahren gelten als eigenständige Rechtszüge im kostenrechtlichen Sinne.[5]

Der Anspruchsgegner, der einem Mahnbescheid widerspricht und seinerseits die Abgabe an das Streitgericht fordert, haftet nicht als Antragsteller für die Gerichtskosten.[6]

 
Achtung

Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids vermeiden

Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.[7]

[1] LG Bonn, Urteil v. 10.9.2017, 13 O 65/17.
[3] AG Remscheid, Urteil v. 14.5.2018, 7 C 70/17; BGH, Urteil v. 1.4.2021, III ZR 47/20, MDR 2021 S. 828.
[6] KG Berlin, Beschluss v. 20.10.2017, 5 AR 13/17; siehe aber LG Essen, Beschluss v. 26.6.2017, 12 O 33/17; OLG Celle, Beschluss v. 6.11.2019, 2 W 230/19: Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge