Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen des Erbanfalls

Rz. 3 Nur dann, wenn weder ein Verwandter noch ein Lebenspartner oder Ehegatte vorhanden ist, ist der Staat zum gesetzlichen Erben berufen. D.h., dass selbst das Erbrecht der entferntesten Verwandten dem Erbrecht des Staates vorgeht. Es handelt sich lediglich um ein Noterbrecht. "Vorhanden sein" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Erbfähigkeit und Erbberechtigung vorliegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 10 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Die Erbfolge kann nicht über das Seetestament nachgewiesen werden; es ist ein Erbschein erforderlich.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Nachweis des Testamentsvollstreckers für sein Amt erfolgt über das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Zeugnis dient dem Testamentsvollstrecker als Legitimation – gleich dem Erbschein für den Erben – im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. Das Testamentsvollstreckeramt beginnt aber bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Erne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2002 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Faktische Ungleichheit

Rz. 23 Hinsichtlich ihrer formalen Wirkung mit Blick auf die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung unterscheiden sich beide Testamentsformen erheblich, weil dem öffentlichen Testament mittelbar viel weitreichendere Wirkungen zukommen. Denn nur das öffentliche Testament ist zugleich öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 418 ZPO [9] und erbringt damit vollen Beweis hinsichtlich Zei...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / d) Wirkung

Rz. 20 Das ENZ dient dazu, grenzüberschreitende Nachlassfälle einfacher abwickeln zu können, und stellt folglich einen weiteren Schritt in der Vereinheitlichung von europäischem Recht dar. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO regelt, dass sich Erben, dingliche Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter unmittelbar durch das ENZ auf ihre Rechtsstellung berufen können. ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / II. Prüfung der Formerfordernisse

Rz. 7 Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen.[16] Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Innenverhältnis der Miterben

Rz. 11 Den Regelfall der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten soll nach § 2046 Abs. 1 BGB deren Berichtigung aus dem Nachlass bilden. Erfolgt die Befriedigung – freiwillig oder im Wege der Vollstreckung – durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann dieser von den übrigen Miterben Ausgleichung nach § 426 BGB verlangen. Bei diesem Ausgleichsanspruch handelt es si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verweis auf § 1960 Abs. 1 BGB

Rz. 5 Die Bestellung eines Nachlasspflegers nach Maßgabe des § 1961 BGB ist auf die Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 1960 Rdn 2 ff.) beschränkt. Eine Nachlasspflegschaft kommt mithin nur in Betracht, solange die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / c) Inhalt

Rz. 18 Der Inhalt des ENZ ist ebenfalls wesentlich umfangreicher als der eines nach deutschem Recht erteilten Erbscheins. Während ein Erbschein nach § 352 b FamFG lediglich den Erblasser, den Erben, eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine angeordnete Testamentsvollstreckung enthalten darf, sind die Angaben in einem ENZ deutlich umfangreicher. Das ENZ muss gemäß Art. 68 EuErbV...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtswahl

Rz. 6 Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015 erfolgte eine Neufassung von § 1941 BGB. In den Katalog der Verfügungen, die vertragsmäßig getroffen werden können, wurde die Wahl des anzuwendenden Rechts aufgenommen. Dadurch, dass die Rechtswahl nunmehr bindend getroff...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung

Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Privaturkunde

Rz. 8 Das Seetestament stellt – wie das Drei-Zeugen-Testament nach § 2250 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 BGB – eine Privaturkunde dar. Damit ist zum Nachweis der Erbfolge stets ein Erbschein erforderlich.[18] Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist auch hier auf Verlangen des Erblassers möglich (§ 2248 BGB).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Ist der Widerruf wirksam erklärt, dann gilt die widerrufene letztwillige Verfügung im Zeitpunkt des Erbfalls (ganz oder teilweise) als beseitigt.[6] Das Erbrecht beruht auch dann auf dem späteren Widerrufstestament, wenn in diesem die widerrufsfreie Erbfolge erneut angeordnet wird. Wird daher in einem späteren handschriftlichen Testament eine Erbfolge bestimmt und dami...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Regelung des Abs. 3

Rz. 33 Ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, dass die Vorschriften über wechselbezügliche Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) beschränkt sind auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auch die Wahl anzuwendenden Erbrechts.[138] Andere Anordnungen können daher nicht wechselbezüglich i.S.v. §§ 2270, 2271 BGB sein.[139] Daher unterfallen auch Sc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Kein Gutglaubensschutz für Erwerber

Rz. 23 Für den Erbschaftskäufer gibt es keinen Gutglaubensschutz. § 2366 BGB schützt nur den Erwerb von einzelnen Erbschaftsgegenständen (m. Anwendbarkeit der §§ 892, 932 ff. BGB), nicht jedoch den gutgläubigen Erwerb der Erbschaft oder eines Erbanteils gem. § 2033 BGB von jemandem, der zwar durch einen Erbschein ausgewiesen ist, in Wirklichkeit jedoch nicht Erbe ist.[37] Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Eintritt der Nacherbfolge

Rz. 1 Dem Erblasser steht es in den Grenzen der Dreißigjahresfrist des § 2109 BGB frei, den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge zu bestimmen. Für den Fall, dass diese Bestimmung unterblieben ist oder der Erblasser die Bestimmung entgegen § 2065 BGB (insoweit Gültigkeitsbestimmung gem. Abs. 1[1]) einem Dritten überlassen hat,[2] ergänzt Abs. 1 BGB die letztwillige Verfüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Internationale Zuständigkeit

Rz. 21 Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte ist in jeder Lage des Erbscheinsverfahrens zu prüfen. Ist aufgrund des internationalen Privatrechts (Rück- oder Weiterverweisung) deutsches Erbrecht anzuwenden,[44] kann sich die Zuständigkeit ergeben. Durch die Neuregelung in § 343 FamFG kann sich die Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 24 Gem. Abs. 3, der § 161 Abs. 3 BGB entspricht, wird der gute Glaube desjenigen, dem gegenüber der Vorerbe verfügt, nach den allg. Vorschriften der §§ 892, 893, 932, 1032, 1207, 1208 BGB, §§ 16, 17 SchiffsRG, §§ 15, 16 LuftFzgG geschützt. Da der Vorerbe als Berechtigter verfügt, finden diese Vorschriften nur entsprechende Anwendung. Der Gutglaubensschutz bezieht sich zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vorerbe

Rz. 20 Der Vorerbe erhält das Vorausvermächtnis unabhängig von seinem Erbteil. Er ist daher in der Regel von den Beschränkungen der Nacherbfolge (§ 2110 Abs. 2 BGB) und den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB befreit. Im Zweifel soll es nicht der Nacherbschaft unterliegen.[41] Der Erblasser kann eine anderweitige Regelung treffen. Er kann daher den Nacherben als Nachverm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Begriff "Erbe"

Rz. 4 Erbe ist, wen der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufen hat oder wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist. Erbschaftskäufer (§ 2371 BGB) und Erbteilskäufer (§ 2033 BGB) werden durch entsprechende Übertragung der Rechtsposition nicht erben und können daher auch keinen auf sie lautenden Erbschein beantragen.[4] Der kraft Gesetzes ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 28 Das Bürgermeistertestament stellt eine öffentliche Urkunde dar und genießt damit die Beweiskraft der §§ 415, 437 ZPO. Unter Umständen kann es nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO den Erbschein ersetzen, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch das Nottestament als nachgewiesen betrachtet.[21] Nach § 2252 BGB hat das Bürgermeistertestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 7 Das Nachlassgericht soll nach Abs. 3 S. 1 die nachfolgenden Erben über die Ausschlagung informieren. Schon aus einem Vergleich der Wortlaute von Abs. 3 S. 1 und 2 folgt, dass das Nachlassgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Allerdings wird das Nachlassgericht den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens schnell überschreiten, wenn die Information unterbleibt. Abs. 3 soll verf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 5 Nach § 2213 BGB kann der Untervermächtnisnehmer bei seiner Klage auf Erfüllung der Beschwerung die Klage sowohl gegen den Vermächtnisvollstrecker als auch gegen den Vermächtnisnehmer richten. Ansonsten kann ein der Verwaltung unterliegendes Recht wegen § 2212 BGB nur der Testamentsvollstrecker selbst geltend machen. In der Praxis führt es immer wieder zu Problemen, wen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2366 BGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Der gutgläubige Erwerber, der auf das durch den Erbschein ausgewiesene Erbrecht vertraut, soll geschützt werden. Es soll also derjenige Dritte geschützt werden, der durch ein Rechtsgeschäft mit dem Erbscheinserben von diesem etwas erwirbt, wobei das entgeltliche dem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichsteht. Nicht erfass...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / a) Zuständigkeit

Rz. 16 Für die Erteilung des ENZ sind gemäß Art. 64 Buchst. a EuErbVO Gerichte oder sonstige Institutionen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 EuErbVO, oder gemäß Art. 64 Buchst. b EuErbVO eine Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist, zuständig. In Deutschland sind also wie bisher die Nachlassgerichte zuständig.[48] Die allgemeine Zuständigkeit des Gerichts bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 20 Die örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bestimmt sich nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Todeszeitpunkt des Erblassers, sondern gem. § 10 S. 1 LwVG danach, in welchem Bezirk die Hofstelle liegt.[41] Da immer mehr Hofstellen aufgegeben werden, dürfte vor allem für die örtliche Zuständigkeit auch § 10 S. 2 LwVG heranzuziehen sein, wonach für de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftsanspruch des § 2027 BGB

Rz. 3 Der Erbschaftsbesitzer, der den Nachlass als Ganzes herausgeben muss, ist bereits nach § 2018 BGB i.V.m. § 260 BGB verpflichtet, dem Erben ein Bestandsverzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, gegebenenfalls mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass er den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung (Abs. 2)

Rz. 4 Sofern der Testamentsvollstrecker nicht selbst die Erblasserverfügungen zur Ausführung bringen muss, kann er nach Abs. 2 die Ausführung vom Erben verlangen. Der Testamentsvollstrecker kann somit nur beaufsichtigend tätig sein, da ihm weder eine Verpflichtungs- noch eine Verfügungsbefugnis zusteht. § 2211 BGB (Verfügungsbeschränkung des Erben) und § 2214 BGB (Eigengläub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben

Gesetzestext Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entscheidungen des Nachlassgerichts

Rz. 16 Das Nachlassgericht wird dem Erben regelmäßig nicht bestätigen, dass seine Ausschlagung wirksam oder unwirksam ist bzw. war, das muss und darf es nur im Erbscheinsverfahren.[59] Außerhalb des Erbscheinverfahrens ist das Nachlassgericht nämlich grds. nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden.[60] Es besteht auch kein Bedürfnis d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt des Zeugnisses

Rz. 3 In § 354 Abs. 2 FamFG sind nunmehr die früher in § 2368 Abs. 2 BGB enthaltenen Regelungen hinsichtlich möglicher Beschränkungen des Testamentsvollstreckers genannt. Das Testamentsvollstreckerzeugnis hat die Person des Testamentsvollstreckers exakt zu bezeichnen (im Gegensatz zu den Angaben des Testamentsvollstreckers im Erbschein nach § 352b Abs. 2 FamFG), also insbeson...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / b) Antragsberechtigung, notwendige Angaben

Rz. 17 Der Antrag auf Erteilung eines ENZ kann nach Art. 65 Abs. 1 EuErbVO von jeder der in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO genannten Personen gestellt werden. Dies sind die Erben, dinglich berechtigte Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger. Der Kreis der antragsberechtigten Personen ist also enger als bei der Beantragung eines deutschen Erbs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Praxisrelevanz

Rz. 3 In der Praxis spielt der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB nur eine sehr untergeordnete Rolle; überwiegend erfolgt die Beseitigung des unrichtigen Erbscheins aus dem Rechtsverkehr durch die Einziehung nach § 2361 BGB .[6] Dies aus zwei Gründen: Zum einen ist die prozessuale Durchsetzung des Herausgabeanspruchs nach § 2362 BGB mit erheblichen Kostenrisiken, wie bei jede...mehr

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Literaturverzeichnis / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Ann, Die Erbengemeinschaft, 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 4. Auflage 2018 (zit. Baumgärtel/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, 3. Auflage 2010 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Bindung des Nachlassgerichts an einen Auslegungsvertrag

Rz. 113 Nach einer weit verbreiteten Ansicht in Rspr. und Lit.[399] ist das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren nicht an einen außergerichtlichen Auslegungsvertrag gebunden. Das OLG Frankfurt[400] hingegen hat eine derartige Bindungswirkung bejaht ("Alle Umstände sprechen dafür, dass die Auslegung des Testaments zwischen den Beteiligten festgelegt werden sollte. Damit ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Vermeintlicher Testamentsvollstrecker

Rz. 32 Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und ist bereits tätig gewesen, und stellt sich dann die Rechtsunwirksamkeit seiner Ernennung heraus, ist seine Rechtsstellung fraglich. Im Einzelnen wird differenziert, ob die Anordnung des Erblassers von Anfang an unwirksam war oder das Amt nachträglich weggefallen ist. Bei Unwirksamkeit von Anfang an handelt der Test...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Aus Sicht des Gläubigers

Rz. 16 Der Anteil eines Miterben am Nachlass kann gem. §§ 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist jedoch nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 2. Fall ZPO. Das Pfandrecht erstreckt sich mithin ausschließlich auf den Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlassgegenstand, auch nicht auf den Anteil des Miterben am einzelnen Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 5 Die dem Testamentsvollstrecker als solchem obliegenden Beschränkungen gelten nicht, wenn er aufgrund einer vom Erblasser erteilten Generalvollmacht handelt.[11] Die Kosten der Klage trägt zunächst der Nachlass, sofern die Beschreitung des Gerichtsweges der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nach § 2216 Abs. 1 BGB entspricht. Im Interesse des Verkehrsschutzes sind richt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Schuldrechtlicher Anspruch

Rz. 2 Der Umfang der Herausgabepflicht richtet sich nach der konkreten erbrechtlichen Stellung des Verkäufers und dem Kaufgegenstand.[3] Die Verpflichtung des Verkäufers nach § 2374 BGB ist schuldrechtlicher Art.[4] Der Alleinerbe ist verpflichtet, alle zur Erbschaft gehörenden Gegenstände[5] und Vermögensrechte nach den jeweils geltenden Vorschriften zu übertragen, beweglic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen für die Scheidung

Rz. 16 Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts ist weiterhin erforderlich, dass zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren. Der Scheidungsantrag muss begründet gewesen sein. Dies ist für alle seit dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren anhand der §§ 124, 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FamFG i.V.m. §§ 1564 ff. BGB zu prüfen. Im Rahme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 9 Rechtsfolge gem. § 2075 BGB ist, dass die testamentarische Anordnung im Zweifel als auflösende Bedingung anzusehen ist, § 158 Abs. 2 BGB. Tritt die Bedingung ein, ist die Zuwendung ohne Rückwirkung unwirksam. Ein späteres Verhalten des Bedachten, z.B. dass er den geforderten Pflichtteil wieder zurückbezahlt, ändert nichts am Eintritt der Bedingung. Die Rechtsfolge, das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 11 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[29] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[30] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschweru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Die Inbesitznahme des Nachlasses

Rz. 5 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass i.d.R. alsbald in Besitz zu nehmen (Umkehrschluss aus § 1986 Abs. 1 BGB). Durch die Besitzergreifung erlangt er unmittelbaren, der Erbe den mittelbaren Besitz.[12] Der Nachlassverwalter darf den Besitz nicht eigenmächtig ergreifen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu Dritten, die keine Erbenstellung innehaben, sondern lediglich u...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Freies Verfügungsrecht

Rz. 3 Eine Gesamtbefreiung ist nach Abs. 2 auch dann anzunehmen, wenn der Erblasser die Befugnis des Vorerben zur freien Verfügung über die Erbschaft angeordnet hat. Dies gilt jedoch nur "im Zweifel"; Abs. 2 enthält demgemäß bereits nach dem Wortlaut eine widerlegbare Auslegungsregel.[6] Maßgebend ist jeweils der durch Auslegung zu ermittelnde Erblasserwille. Der Begriff "Ve...mehr