Rz. 7

Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen.[16] Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben sich für das Grundbuchamt bei der Prüfung des Inhalts der Verfügung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Erbrechts, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen.[17]

 

Rz. 8

Lediglich abstrakte Überlegungen hinsichtlich der Auslegungsmöglichkeiten einer Verfügung von Todes wegen sind dazu jedoch nicht ausreichend.[18] Da das Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 Hs. 2 GBO eine eigenständige Prüfungspflicht hat, dürfte mit der h.M. einhergehend die Pflicht des Grundbuchamts bejaht werden, dass dieses zwar keine eigenen Ermittlungen zur Auslegung einer Verfügung von Todes wegen vornehmen, jedoch sämtliche ihm zur Entscheidungsfindung zugänglichen öffentlichen Urkunden beiziehen muss; dies schließt insbesondere auch die Nachlassakten mit ein.[19] Nur wenn das Grundbuchamt konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der letztwilligen Verfügung hat, kann es einen Erbschein als Nachweis der Erbfolge verlangen.[20] Hat das zuständige Nachlassgericht bereits eine Feststellung hinsichtlich des Erbrechts getroffen, ist das zuständige Grundbuchamt nicht mehr berechtigt, eine abweichende Erbfolge in das Grundbuch einzutragen.[21] Enthält ein Erbvertrag ein Rücktrittsrecht, hat das Grundbuchamt das Recht, eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller, der eine Grundbuchberichtigung beantragt, über die Tatsache zu verlangen, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde. Die h.M. lässt eine eidesstattliche Versicherung auch über eine sog. negative Tatsache zu.[22] Das Grundbuchamt ist also in den Fällen, in denen das Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung verlangen kann, gleichfalls berechtigt, eine solche zu verlangen.[23] Dies gilt auch für den Fall, dass die Verwirkung des Erbrechts ausdrücklich nur mit der Geltendmachung des Pflichtteils entstehen kann.[24]

[16] Demharter, Grundbuchordnung, § 35 Rn 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 787.
[17] OLG Hamm ZEV 2001, 403; OLG Köln ZEV 2000, 232; OLG Hamm ZEV 1997, 206.
[18] JMBl NRW 1963, 180.
[19] Demharter, Grundbuchordnung, § 35 Rn 42; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 789.
[20] LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577 ff.
[21] Demharter, Grundbuchordnung, § 35 Rn 42; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 788.
[22] MüKo/Gziwotz, § 2353 Rn 46.

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