Rz. 2

Der Umfang der Herausgabepflicht richtet sich nach der konkreten erbrechtlichen Stellung des Verkäufers und dem Kaufgegenstand.[3] Die Verpflichtung des Verkäufers nach § 2374 BGB ist schuldrechtlicher Art.[4] Der Alleinerbe ist verpflichtet, alle zur Erbschaft gehörenden Gegenstände[5] und Vermögensrechte nach den jeweils geltenden Vorschriften zu übertragen, bewegliche Sachen nach §§ 929 ff. BGB, Grundstücke nach §§ 873, 925 ff. BGB und Forderungen nach §§ 398 ff. BGB.[6] Ist Kaufgegenstand ein Bruchteil einer Alleinerbschaft, dann sind die Bruchteilsrechte an den einzelnen Erbschaftsgegenständen auf den Käufer zu übertragen, wobei sich die Übertragung nach den Vorschriften richtet, die für die Verfügung über das Vollrecht gelten.[7] Unterliegt der Nachlass einer Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung, ist die Zustimmung der Verwalter notwendig.[8]

 

Rz. 3

Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil oder einen Bruchteil hiervon, ist Gegenstand des Vertrags die mitgliedschaftliche Berechtigung, die nach § 2033 BGB übertragen wird. Dies gilt jedoch nur so lange, als noch keine Auseinandersetzung (§§ 2042 ff. BGB) stattgefunden hat. Ist diese bereits vollständig durchgeführt worden, hat der Miterbe seine Herausgabepflicht durch Übertragung jedes einzelnen ihm bei der Auseinandersetzung zugeteilten Nachlassgegenstandes in gleicher Weise wie ein Alleinerbe zu erfüllen.[9] Ist die Auseinandersetzung nur teilweise durchgeführt, so muss der Verkäufer seine Verpflichtung durch Einzelübertragung der bereits ihm zugeteilten Gegenstände und durch Übertragung seines Restanteils nach § 2033 Abs. 1 BGB erfüllen.[10]

 

Rz. 4

Der gutgläubige Käufer einer Alleinerbschaft wird nach §§ 892, 932 BGB geschützt, falls einzelne Gegenstände dem Erbschaftsverkäufer nicht gehören. Beim Verkauf eines Erbteils oder eines Bruchteils davon findet ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nicht statt.[11] Wurde der Verkäufer einer Erbschaft oder eines Erbteils überhaupt nicht Erbe, so scheidet ein gutgläubiger Erwerb wegen der Sondervorschrift des § 2030 BGB aus, selbst wenn der Verkäufer durch einen Erbschein als Erbe ausgewiesen wird.[12]

 

Rz. 5

Falls Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) gelebt haben und der Längstlebende die ihm angefallene Erbschaft verkauft, findet § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils zum Ausgleich des Zugewinns erfolgt auch dann, wenn der Erbschaftskauf gem. § 311b Abs. 5 BGB vor dem Erbfall erfolgte.[13]

[3] MüKo/Musielak, § 2374 Rn 4.
[4] Vgl. dazu Soergel/Zimmermann, § 2374 Rn 1.
[5] BGH WM 1967, 978 f.; Muscheler, DNotZ 2009, 65, 68.
[6] Staudinger/Olshausen, § 2374 Rn 5.
[7] MüKo/Musielak, § 2374 Rn 5 m.w.N.
[8] Staudinger/Olshausen, Einl. zu § 2371 Rn 56.
[9] Bamberger/Roth/Mayer, § 2374 Rn 5; MüKo/Musielak, § 2374 Rn 6.
[10] Staudinger/Olshausen, Einl. zu § 2371 Rn 61 ff., 120; MüKo/Musielak, § 2374 Rn 6.
[11] Bamberger/Roth/Mayer, § 2374 Rn 4.
[12] Bamberger/Roth/Mayer, § 2374 Rn 3; Soergel/Zimmermann, § 2371 Rn 1.
[13] Soergel/Zimmermann, § 2374 Rn 1.

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