Rz. 9

Rechtsfolge gem. § 2075 BGB ist, dass die testamentarische Anordnung im Zweifel als auflösende Bedingung anzusehen ist, § 158 Abs. 2 BGB. Tritt die Bedingung ein, ist die Zuwendung ohne Rückwirkung unwirksam. Ein späteres Verhalten des Bedachten, z.B. dass er den geforderten Pflichtteil wieder zurückbezahlt, ändert nichts am Eintritt der Bedingung. Die Rechtsfolge, dass die Zuwendung entfällt, bleibt bestehen.[15] Lag eine Erbeinsetzung vor, tritt ab Bedingungseintritt notwendigerweise Nacherbfolge ein. Die zunächst als Erbe eingesetzte Person hat die Stellung eines Vorerben. Nacherben sind diejenigen Personen, die der Erblasser zur Erbfolge berufen hat. Im Übrigen gilt § 2104 BGB. Die Auslegung kann jedoch auch dazu führen, dass der Erbteil im Falle des Bedingungseintritts den anderen Erben zufallen soll. Es liegt eine aufschiebend bedingte Nacherbfolge vor.[16] Diese aufschiebend bedingte Nacherbfolge ist in einem zu erteilenden Erbschein auszuweisen. Somit steht erst bei seinem Tod fest, ob der Zuwendungsempfänger Vollerbe geworden ist.[17]

 

Rz. 10

Das Verhalten, das der Erblasser zur Bedingung gemacht hat, ist nicht Voraussetzung für den Erwerb der Zuwendung, sondern ist Voraussetzung für deren Behaltendürfen. Der Bedachte ist somit Vorerbe. In aller Regel soll der Bedachte nach dem Willen des Erblassers eine umfassende Rechtsstellung innehaben, so dass man grundsätzlich von einer befreiten Vorerbschaft auszugehen hat.[18]

 

Rz. 11

Lag anstelle einer Erbeinsetzung ein Vermächtnis vor, ist nur ganz ausnahmsweise ein Nachvermächtnis anzunehmen, und zwar dann, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat. Ansonsten entfällt das Vermächtnis ersatzlos. Sind bereits Leistungen erfolgt, sind diese nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.[19] Bezüglich etwaiger bereits gezogener Nutzungen kann der Erblasser Anordnungen dahingehend treffen, dass diese herauszugeben sind oder dem Bedachten verbleiben sollen. Trifft er diese nicht, kann § 2075 BGB nicht als Auslegungsregel herangezogen werden.[20]

[15] OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1200, 1202; BayObLG FamRZ 2004, 1672, 1674 = MittBayNot 2005, 50 m. Anm. J. Mayer; siehe auch Ivo, ZEV 2004, 205, 206 und J. Mayer, MittBayNot 2005, 53, 54.
[16] Staudinger/Otte, § 2075 Rn 4.
[17] BayObLG FamRZ 2005, 395.
[18] MüKo/Leipold, § 2075 Rn 9.
[19] MüKo/Leipold, § 2075 Rn 9; Keim, FamRZ 2017, 502, 505.
[20] MüKo/Leipold, § 2075 Rn 10.

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