Rz. 6

Ist der Widerruf wirksam erklärt, dann gilt die widerrufene letztwillige Verfügung im Zeitpunkt des Erbfalls (ganz oder teilweise) als beseitigt.[6] Das Erbrecht beruht auch dann auf dem späteren Widerrufstestament, wenn in diesem die widerrufsfreie Erbfolge erneut angeordnet wird. Wird daher in einem späteren handschriftlichen Testament eine Erbfolge bestimmt und damit eine in einem notariellen Testament angeordnete Vorerbschaft widerrufen, ist das handschriftliche Testament für die Frage maßgebend, ob ein Erbschein zur Umschreibung des Grundbuchs benötigt wird, auch dann, wenn beide Male dieselbe Person Erbe ist.[7] Ein teilweise widerrufenes Testament kann dann als Eintragungsgrundlage dienen, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass das Widerrufstestament den Fortbestand der Erbeinsetzung aus dem früheren Testament nicht berührt.[8]

 

Rz. 7

Die Beweislast für den wirksamen Widerruf trägt derjenige, der das widerrufene Testament nicht gegen sich gelten lassen will.[9] Will hingegen der aufgrund einer angeblich widerrufenen Verfügung von Todes wegen Begünstigte den Widerruf unter Berufung auf einen Ausnahmetatbestand nicht hinnehmen, so hat er das Vorliegen des streitigen Ausnahmetatbestands nachzuweisen.

Den aus einer nachgewiesenermaßen widerrufenen Verfügung von Todes wegen Bedachten trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands, wenn die Gültigkeit des Widerrufs aufgrund des Vorliegens eines Ausnahmetatbestands streitig ist.

[6] RGZ 104, 320; MüKo/Hagena, § 2253 Rn 5.
[8] BayObLG MittBayNot 1987, 43.
[9] Soergel/Mayer, § 2253 Rn 9.

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