Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Entstehung der Erbschaftste... / b) Weitere europäische Länder

In Frankreich (Limbach in Ferid/Firsching/Hausmann, Internationales Erbrecht, 120. EL 2/2022, Frankreich Teil I Rz. 466), Griechenland (Art. 1710 I, 1846 ZGB Griechenland; am dt. BGB orientiert, Georgiades/Chasapis in Ferid/Firsching/Hausmann, Internationales Erbrecht, 120. EL 2/2022, Griechenland Teil I Rz. 29), Slowenien (gem. Art. 132 ErbG, Art. 29 SachGB Slowenien, vgl. Geč...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / c) Österreich

Im österreichischen Verlassenschaftsverfahren bedarf es im ersten Schritt einer Erbantrittserklärung der potentiellen Erben und anschließend der gerichtlichen Einantwortung, d.h. "die Übergabe in den rechtlichen Besitz". Die gerichtliche Einantwortung hat daher konstitutive Bedeutung für den Erwerb der Erbschaft, vgl. § 797 ABGB (Haunschmidt in Süß, Erbrecht in Europa, S. 97...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / a) Spanien und Portugal

In Spanien (Steinmetz/Huzel/García Alcázar in Süß, Erbrecht in Europa, S. 1315 Rz. 137; Hierneis in Ferid/Firsching/Hausmann, Internationales Erbrecht, 120. EL 2/2022, Spanien Teil I Rz. 109) und Portugal (Huzel/Wollmann in Süß, Erbrecht in Europa, S. 1044 Rz. 97, Art. 2056 CC Portugal, nach dem Gedanken der hereditas iacens bzw. herança jacente [port.]. Vgl. Jayme/Nordmeier i...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / I. Einführung

Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Als Erwerb von Todes wegen gilt u.a. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) oder durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das ErbStG knüpft mithin für die Besteuerung expressis verbis an die Vorschriften des deutschen BGB an. Auf Erbfälle mit A...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / a) Universalsukzession – Vergleichbarkeit mit deutschem Recht

Der BFH hat noch einmal unter Bezugnahme auf seine frühere Rspr. klargestellt, dass auch Erbfälle, die zivilrechtlich nicht dem deutschen Recht unterliegen, in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig sein können: "Vollzieht sich ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Zivilrecht, kann er im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit der Vermögensanfall in seiner wirtsc...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / b) Kein bedingter Erwerb

Die Annahmeerklärung als Erwerbsvoraussetzung stellt jedoch nach dem BFH keine echte Bedingung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG dar. Ein bedingter Erwerb liege daher nicht vor. Vorliegend müsse sorgsam zwischen echten Bedingungen i.S.v. § 158 BGB auf der einen Seite und lediglich mehraktigen Erwerbstatbeständen auf der anderen Seite unterschieden werden. Bei einer echte...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / a) Rechtsbedingungen sind keine Bedingungen i.S.v. § 158 BGB

Der BFH hat wiederholt klargestellt, dass der Begriff der Bedingung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG an den zivilrechtlichen Begriff der Bedingung nach § 158 BGB anknüpft (BFH v. 17.11.2021 – II 39/19 Rz. 13; BFH v. 22.1.2020 – II R 41/17, BFHE 267, 460 = BStBl. II 2020, 459 Rz. 28 = ErbStB 2020, 179 [Marfels]). Die nach italienischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung ...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / 1. Sachverhalt

Der Erblasser war italienischer Staatsangehöriger, der mit letztem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Italien verstarb. Die Klägerin war zu 1/3 Miterbin geworden und lebte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland. Sie verzog noch vor Annahme der Erbschaft, welche nach italienischem Erbrecht für die Erlangung der Erbenstellung erforderlich ist, nach Italien....mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / [Ohne Titel]

Stefanie Guerra, RAin / Chiara Krafft[*] Erbfälle mit Auslandsberührung sind alltäglich geworden. Die Europäische Erbrechtsverordnung hat die Rechtslage aus zivilrechtlicher Sicht in vielen Punkten vereinfacht. An der Schnittstelle zum Erbschaftsteuerrecht ist vieles jedoch noch ungeklärt. Der BFH hat sich nunmehr mit Urteil vom 17.11.2021 – II R 39/19, DStR 2022, 759 mit Anm....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Ausschluss vom Arbeitnehmerstatus

Rz. 33 Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge (Auszubildenden).[1] Das gilt auch dann, wenn diese Personen im Betrieb des Blinden mitarbeiten und wie Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis stehen und für ihre Tätigkeit Arbeitslohn beziehen. Unerheblich ist, ob die ge...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / 3. Stellungnahme

Der Entscheidung des BFH ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar erfolgt der Erbanfall nach italienischem Recht nicht ipso iure, sondern bedarf der Annahmeerklärung durch den Erben. Dies schließt jedoch nicht die Vergleichbarkeit mit einem Erwerb von Todes wegen nach deutschem Recht aus. Entscheidend ist, dass mit dem Tod einer natürlichen Person deren Vermögen im Wege der Gesamtr...mehr

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Entstehung der Erbschaftste... / III. Fazit

In der Praxis gewinnen Erbfälle mit Auslandsberührung immer mehr an Bedeutung. Aufgrund zunehmender Mobilität – auch im Alter –, wird es zukünftig häufig erforderlich sein, sich auch im Erbschaftsteuerrecht mit den Rechtsfragen ausländischen Erbrechts zu beschäftigen. Der Teufel steckt hier – wie so oft – im Detail und eine sorgfältige Analyse unter Berücksichtigung der von ...mehr

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ZErb 07/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Baur/Stürner/Bruns Zwangsvollstreckungsrecht Lehrbuch/Studienliter...mehr

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ZErb 07/2022, Nachlasspfleg... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 begehrt als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 25.2.2021 verstorbenen Erblasserin die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer der Erblasserin angefallenen Erbschaft. Die unter Betreuung stehende Erblasserin war gesetzliche (Mit-)Erbin ihres am 7.11.2020 vorverstorbenen Ehemanns. Mit notarieller Urkunde vom 4.2.2021 erklärt...mehr

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ZErb 07/2022, Zur Gerichtsg... / 1 Gründe

I. Die zwischen dem … und … 2016 verstorbene Erblasserin setzte mit privatschriftlichem Testament vom 7.3.2016 den Kinderhospiz X e.V. sowie den Y-Kinderdörfer e.V. je hälftig als Erben ein. Zur Testamentsvollstreckerin ernannte sie die Beteiligte zu 1). Die Beteiligte zu 1) nahm die Testamentsvollstreckung an und beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses...mehr

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ZErb 07/2022, Forderungsver... / 1 Gründe

I. Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten als Erbinnen nach der am XX.XX.2019 verstorbenen X (Erblasserin) Erfüllung eines Vermächtnisses. Am 28.9.2010 errichtete die damals 90-jährige Erblasserin vor dem Zeugen Y ein notarielles Testament, dessen Inhalt auszugsweise lautet: Zitat 1. Ich setze zu meinem alleinigen Erben ein Herrn Vorname1 Nachname1 … … Zu meinem Nachlass gehör...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 23 Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet und erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht güterrechtlich[1], ist zivilrechtlich keine Ausgleichsforderung zu ermitteln (Rz. 8). Dennoch muss der überlebende Ehegatte für steuerliche Zwecke eine fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung ermitteln, die er dann von seinem Erwerb wie einen zusätzlichen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.5 Folgen der Ausschlagung einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses

Rz. 81 Für den überlebenden Ehegatten unterscheidet sich erbschaftsteuerlich die Situation bei Ausschlagung der Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses nicht von der soeben dargestellten (Rz. 78 f.). Denn auch bei Ausschlagung behält der Ehegatte seinen Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsanspruch. Der von dem oder den Erben auf den Zugewinn tatsächlich geleistete Betrag ble...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2.1 Beendigung des Güterstands durch Tod

Rz. 72 Im Fall der Beendigung durch Tod ist wiederum danach zu differenzieren, ob es zur güterrechtlichen oder erbrechtlichen Lösung kommt. Rz. 73 Erfolgt der Ausgleich des Zugewinns über das Erbrecht, findet § 5 Abs. 1 ErbStG und damit auch dessen Satz 4 Anwendung (Rz. 46). Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der – fiktiv zu ermittelnden – Zugewinnausgleichsforderung auf ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4.1 Anfangsvermögen

Rz. 13 Die erste relevante Größe zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist das jeweilige Anfangsvermögen der beiden Ehegatten. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört.[1] Bestand und Wert des Anfangsvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten bestimmen sich nach den Verhältnissen in diesem...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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§ 1 Entwicklung der Testame... / II. Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV)

Rz. 26 Die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) e.V.[42] wurde im Jahr 1995 gegründet. Sie verfolgt das Ziel der Information und Aufklärung der Bevölkerung über alle Fragen rund um das Erb-, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht sowie die Fort- und Weiterbildung der auf dem Gebiet des Erbrechts und der Vermögensnachfolge tätigen Juristen, Steue...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / I. Unterschiedliche Haftungsgrundsätze von Erbrecht und Handelsrecht

1. Persönliche und unbeschränkte Haftung im Erbrecht Rz. 3 Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe zunächst persönlich und unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten. Diese umfassen über den Wortlaut des § 1967 Abs. 2 BGB hinaus neben Erblasser- und Erbfallschulden auch die bei der Verwaltung des Nachlasses entstehenden Schulden, die sogenannten "Nachlasserbenschulden". Der E...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 1. Persönliche und unbeschränkte Haftung im Erbrecht

Rz. 3 Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe zunächst persönlich und unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten. Diese umfassen über den Wortlaut des § 1967 Abs. 2 BGB hinaus neben Erblasser- und Erbfallschulden auch die bei der Verwaltung des Nachlasses entstehenden Schulden, die sogenannten "Nachlasserbenschulden". Der Erbe kann seine Haftung jedoch wesentlich beschränken...mehr

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§ 18 Testamentsvollstreckun... / A. Sachverhalte des internationalen Erbrechts

Rz. 1 Erbfälle mit internationalem Bezug gehören sowohl aufgrund der zunehmenden Mobilität breiter Bevölkerungsschichten als auch dem zunehmenden Auslandsvermögen deutscher Staatsangehöriger heute bereits zum Regelfall. Darüber hinaus führen immer häufiger anzutreffende gemischt nationale Ehen zu Einflüssen des internationalen Erbrechts auf die Vermögensnachfolge. Folgende ty...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Bartsch/Ott-Eulberg/Schebesta, Praxishandbuch Erbrecht und Banken, 3. Auflage 2017 Bauer/Schaub, Grundbuchordnung: GBO Kommentar, 4. Auflage 2018 BeckOK GmbHG, hrsg. v. Ziemons/Jaeger/Pöschke, 50. Edition, Stand: 1.5.2021 Becksche Online-Formulare Erbrecht, 25. Edition 2019 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Berndt/Götz, Stiftungen und Unternehm...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / a) Umfang der Prozessführungsbefugnis

Rz. 150 Nach § 2212 BGB geht die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers so weit, wie seine Verwaltungsbefugnis geht. Nach überwiegender Auffassung ist eine Klage nicht wegen fehlender Aktivlegitimation als unbegründet, sondern wegen fehlender Prozessvoraussetzungen als unzulässig abzuweisen, wenn das Prozessführungsrecht fehlt.[89] Rz. 151 Sind mehrere Testaments...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / 1. Letztwillige Schiedsgerichtsklauseln

Rz. 25 Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel 15 Der Formulierungsvorschlag ist mit freundlicher Genehmigung des Verlages Wolters/Kluwer entnommen aus Rott , in: Frieser, Formularbuch für den Fachanwalt Erbrecht. Muster 24.8: Letztwillige Schiedsgerichtsklausel[15] (Schiedsgerichtsanordnung)[16] Alle Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer, des Testamentsvollstre...mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / 1. Grundsatz der (nur) eingeschränkten Kontrolle durch den Erben

Rz. 5 Für seine Amtsführung wird der Testamentsvollstrecker in praktisch keinem europäischen Rechtskreis mit einer so großen Machtfülle ausgestattet wie im deutschen Recht. Der Gesetzgeber hat großen Wert auf die rein private Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung gelegt.[18] Anders als Nachlasspfleger, Betreuer, Vormünder oder Insolvenzverwalter unterliegt er grundsätzli...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / I. Strenge Haftung des Testamentsvollstreckers

Rz. 1 § 2219 BGB normiert eine strenge Haftung des Testamentsvollstreckers, die sich nach herrschender Meinung auf jede Form des Verschuldens bezieht, also auch auf Fälle der leichtesten Form von Fahrlässigkeit. Damit stellt die Norm einen Kontrapunkt zu der starken Stellung des Testamentsvollstreckers im deutschen Erbrecht dar. Von seiner Haftungsverpflichtung kann den Test...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Verletzung der Pflichten als Testamentsvollstrecker

Rz. 6 Jede Haftung setzt eine objektive Pflichtverletzung voraus. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den §§ 2203–2209, 2215–2218 BGB sowie § 2226 S. 3 BGB i.V.m. § 671 Abs. 2, 3 BGB. Ergänzend sind die vom Erblasser getroffenen Anordnungen heranzuziehen.[8] Praxishinweis Keineswegs sollte sich der Testamentsvollstrecker dazu verleiten lassen, auf den D...mehr

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§ 18 Testamentsvollstreckun... / B. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 2 Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 15.8.2015 wurden wesentliche Regelungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen in Fällen mit Auslandsbezug umstrukturiert.[4] Primäre Idee ist die Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts auch auf dem Gebiet des Erbrechts und die Vereinfachung der Abwicklung eines Nachlasses. Die EuErbVO fin...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / VII. Grenzen der Werbung mit Zertifikaten

Rz. 31 Wie die empirischen Untersuchungen von Metternich gezeigt haben, werden gerade bei werthaltigen Nachlässen zu einem hohen Anteil Fachleuten als Testamentsvollstrecker bestimmt.[48] Es ist daher nicht nur aus der Sicht des sich einer besonderen Qualifizierung unterziehen Testamentsvollstrecker wichtig, dass er die Möglichkeit hat, sachgerecht auf die erworbenen Fähigke...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 3. Antragsberechtigung des Nachlassgläubigers

Rz. 10 Antragsberechtigt ist jeder Nachlassgläubiger, also auch der Pflichtteilsberechtigte oder ein Vermächtnisnehmer. In zeitlicher Hinsicht kann der Antrag nach § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist,[6] die nur den Antrag des Nachlassgläubigers betrifft. De...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / IV. Auslandsimmobilie

Rz. 72 Nach acht Monaten erhält der Testamentsvollstrecker Nachricht davon, dass Graf Koks Eigentümer einer Ranch in Florida war. Im Zuge der weiteren Nachforschungen stellt sich heraus, dass der Erblasser diese Ranch vor etwa fünf Jahren von einem entfernten Onkel geerbt hatte. Seinen Generationenberater hat er hierüber (natürlich) nicht informiert. Rz. 73 Auch bei dieser Sa...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / D. Fehlende Qualifikation als Spannungsauslöser

Rz. 7 Bei der Gründung und laufenden Beratung einer Stiftung ist kompetente Beratung unerlässlich.[6] Diese Auffassung hat sich mittlerweile weitgehend durchgesetzt. Besonders bekannt geworden sind hier die Ausbildungsgänge "Zertifizierter Stiftungsberater (DSA) und "Zertifizierter Stiftungsmanager (DSA)"." Rz. 8 Eine fundierte Ausbildung für Testamentsvollstrecker ist von Ge...mehr

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§ 1 Entwicklung der Testame... / VI. Zertifizierung von Testamentsvollstreckern – Gegenüberstellung

Rz. 30 Die nachfolgende Auflistung dient der Veranschaulichung der Unterschiede in den Zertifizierungsvoraussetzungen und umfasst die Organisationen, die sich in den zurückliegenden 15 Jahren etabliert haben.[45]mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / F. Waffen im Nachlass

Rz. 38 In Deutschland gibt es circa 5,4 bis 5,7 Millionen legale Waffen.[20] Da der Umgang mit Waffen oder Munition der Erlaubnis bedarf, geht die Nutzungsberechtigung des Erblassers nicht einfach auf den Erben über (§ 2 Abs. 2 WaffG). Erlaubnisfreie Schusswaffen sind allein solche, deren Geschossenergie über 0,5 Joule, aber unter 7,5 Joule liegt, SRS-Waffen mit PTB-Zeichen[...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 2. "Echte Testamentsvollstreckerlösung"

Rz. 15 Es handelt sich um einen rein erbrechtlichen Lösungsansatz. Das Handelsgeschäft wird vom Testamentsvollstrecker als Sondervermögen verwaltet. Für neu begründete Geschäftsverbindlichkeiten haftet nur der Nachlass.[11] Der Erbe wird als Inhaber ins Handelsregister eingetragen (§§ 31 Abs. 1, 29 HGB), daneben wird jedoch zur Sicherung des Handelsverkehrs in Analogie zu § ...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / H. Öffentlich-rechtliche Situation von Grundstücken im Nachlass

I. Bedeutung für die Verwertung von Nachlassgrundstücken Rz. 59 Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 Abs. 1 BGB) kann in der Praxis, häufiger als oft angenommen, die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften von entscheidender Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere bei der Verwertung von Nachlassgrundstücken. Nicht nur vor dem Hintergrund des Sch...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / B. Anforderungen rechtlicher Art

Rz. 2 Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jede voll geschäftsfähige Person Testamentsvollstrecker werden kann. Eine besondere Eignung oder Befähigung braucht sie nicht zu besitzen. Daneben können auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Testamentsvollstrecker sein.[2] Auch ausländische Personen sind zulässig. Ausnahmen ergeben sich nur aus § 220...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / III. Verstoß gegen das Substitutionsverbot?

Rz. 7 Nach § 78 AktG wird die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG durch ihren Vorstand vertreten, dem nach § 77 AktG auch die Geschäftsführung obliegt. Über § 2218 BGB, der zu den nach § 2220 BGB nicht abdingbaren Vorschriften der Testamentsvollstreckung gehört, gilt im Verhältnis zu den Erben § 664 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach muss der Testamentsvollstrecker sein Amt höchstpersön...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / IV. Schiedsgerichtsbarkeit

Rz. 79 Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass alle oder bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertr...mehr

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Autorenverzeichnis

Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Eberhard Rott, Gründungspartner der Anwaltskanzlei HÜMMERICH legal PartmbB in Bonn sowie Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. in Bonn. Eine kontinuierliche Reihe von Auszeichnungen begleitet seinen beruflichen Werdegang im Bereich anspruchsvoller Nachfolgeplanungen.[1...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / III. Verbindlichkeit und Bestimmtheit

Rz. 10 Wer die tägliche Auseinandersetzung mit dem Fiskus nicht scheut, dem traut der künftige Erblasser auch die notwendige Standfestigkeit mit den Erben zu. Der Testamentsvollstrecker erhält sein Amt vom Erblasser übertragen. Das ihm zukommende Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass übt er kraft eigenen Rechts aus, entsprechend dem Willen des Erblassers und una...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 1. Erlöschen der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis

Rz. 17 Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Erben erlischt mit dem Wirksamwerden der Anordnung der Nachlassverwaltung, regelmäßig also mit der Zustellung, nicht erst der Bekanntmachung. Als Rechtsfolge sind die Rechtshandlungen des Erben den Nachlassgläubigern gegenüber unwirksam. Dies folgt bereits aus dem Verweis in § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Vorschriften der §§...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VII. Kombinationsmodell aus Zeit- und Tabellenvergütung

Rz. 7 Muster 24.6: Kombinationsmodell aus Zeit- und Tabellenvergütung Muster 24.6: Kombinationsmodell aus Zeit- und Tabellenvergütung Die Vergütung des Testamentsvollstreckers bemisst sich nach dem von ihm persönlich erbrachten Zeitaufwand. Diesen hat er tabellarisch zu erfassen und mit einer kurzen Bezeichnung seiner Tätigkeit zu versehen. Abzurechnen ist minutengenau. Als S...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / I. Allgemeines

Rz. 12 Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist die Testamentsvollstreckung mit besonders vielen unterschiedlichen Aufgabenbereichen denkbar. Vor- und Nacherbschaft werden bei der testamentarischen Gestaltung aus den verschiedensten Gründen eingesetzt. Als solche Gründe kommen in Betracht:[19]mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / VII. Körperliche und geistige Verfassung

Rz. 16 Wählt der Erblasser seinen Testamentsvollstrecker nach dem Gesichtspunkt des persönlichen Vertrauens aus, so ist die Neigung, einer Person dieses Amt anzudienen, die ein höheres oder allenfalls annähernd gleiches Lebensalter aufweist, wie er selbst, erfahrungsgemäß ausgesprochen hoch. So verständlich diese Entscheidung menschlich auch ist, so unglücklich ist sie für d...mehr