Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Muster: Notarieller Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein

Rz. 39 Muster 8.12: Notarieller Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein Muster 8.12: Notarieller Antrag auf gemeinschaftlichen Erbschein Urkundenrolle Nr. _________________________/_________________________ Geschehen am _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________ Beim Notariat _________________________ Erscheint heute Frau _________________________ Die Ers...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / I. Vorrang staatsvertraglicher Regelungen

Rz. 4 Bestehende Staatsverträge auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts sind vorrangig anzuwenden. Dies gilt gemäß § 75 Abs. 1 EuErbVO unverändert auch nach Inkrafttreten der EuErbVO, so dass diese weiterhin vorrangig geprüft werden müssen. Sonderregeln betreffend das Erbrecht enthaltenmehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Muster: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten)

Rz. 12 Muster 17.1: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten) Muster 17.1: Kostenentscheidung (Absehen von Kosten) _________________________ VI _________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________ durch den Richter am Amtsgericht _________________________ am _________________________ folgenden B...mehr

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§ 6 Ausschlagung der Erbschaft / 2. Unzuständigkeit

Rz. 13 Ansonsten ist zu differenzieren: Nimmt ein örtlich unzuständiges Gericht die Erklärung entgegen, ohne den Erklärenden auf die Unzuständigkeit hinzuweisen, und geht die Erklärung beim zuständigen Gericht erst nach Fristablauf ein, so ist der Zeitpunkt der Abgabe beim örtlich unzuständigen Gericht maßgeblich.[5] Weist hingegen das Gericht auf seine örtliche Unzuständigkei...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. "Normales" Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 42 Im Regelfall wird nur ein Testamentsvollstrecker für eine Erbmasse bestellt, wobei deutsches Erbrecht anwendbar ist.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / III. Muster: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Eltern des Erblassers)

Rz. 52 Muster 8.18: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Eltern des Erblassers) Muster 8.18: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Eltern des Erblassers) An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Funktion

Rz. 1 Gemäß § 2353 BGB stellt der Erbschein ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein bezeugt als amtliche Bescheinigung folgende Punkte:mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Öffentlicher Glaube

Rz. 3 Zugunsten des Rechtsverkehrs wird weiter eine Richtigkeitsfiktion aufgestellt, § 2366 BGB: Erwirbt jemand einen Erbschaftsgegenstand, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig, soweit die Vermutung des § 2365 BGB reicht. Darüber hinaus genießen auch Zahlungen an den Erben oder sonstige Verfügungsgeschäfte, wie z.B. Aufrechnung, Bewilligung einer V...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 3. Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag

Rz. 7 Der deutsch-sowjetische Konsularvertrag[8] enthält für das Erbrecht in Art. 28 Abs. 3 folgende Regelung: Zitat Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände gelegen sind. Dieses Abkommen gilt zwischen Deutschland und Russland sowie möglicherweise aufgrund der Erklärung von Alma At...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 1. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

Rz. 5 Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen stellt hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Staatsangehörigkeit als maßgebliches Anknüpfungskriterium ab, Art. 8 Abs. 3 S. 1 des Abkommens. Dieser lautet: Zitat In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebi...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 2. Deutsch-türkischer Konsularvertrag

Rz. 6 Der deutsch-türkische Konsularvertrag[6] enthält folgende erbrechtliche Kollisionsregel: Zitat § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags (Nachlassabkommen) (1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Die erbrechtlichen Verhältnisse i...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 5. Definition des Beteiligtenbegriffs im FamFG

Rz. 32 Das FamFG enthält eine gesetzliche Definition des Beteiligtenbegriffs.[31] In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter, § 7 Abs. 1 FamFG. Rz. 33 Nach § 7 Abs. 2 FamFG sind als Beteiligte hinzuzuziehenmehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 2. Teilerbschein

Rz. 14 Bei einem Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines Miterben ausweist, bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil, § 40 Abs. 3 GNotKG.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. Muster: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Großeltern des Erblassers)

Rz. 55 Muster 8.19: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Großeltern des Erblassers) Muster 8.19: Erbscheinsantrag (Erben sind der Ehegatte und die Großeltern des Erblassers) An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Gegenständliche Beschränkung

Rz. 40 Kommt ausländisches Erbrecht zur Anwendung, ist wie beim Erbschein auch ein gegenständlich beschränktes Testamentsvollstreckungszeugnis möglich,[33] § 2368 S. 2 i.V.m. § 352c FamFG, da auch die Testamentsvollstreckung unter das Erbstatut fällt.[34] Darüber hinaus muss auch die Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht der Testamentsvollstreckung nach deutschem ...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 8. Erteilung

Rz. 49 Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei Stattgabe durch Ausstellung des ENZ, § 39 Abs. 1 S. 1 IntErbRVG, die Ablehnung durch Beschluss, § 39 Abs. 1 S. 2 IntErbRVG. Im Unterschied zum nationalen deutschen Erbscheinsverfahren ist für die Erteilung des ENZ kein Feststellungsbeschluss vorgesehen. § 352e FamFG kommt hier nicht zur Anwendung, so dass ein Feststellungsbe...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 4. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 36 Auch die Regelungen der funktionellen Zuständigkeit im nachlassgerichtlichen Verfahren wurden durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften ergänzt. So erhielt § 16 RPflG einen neuen Abs. 2. Demnach sind Verfahren im Zusammenhang mit dem ENZ dem Richter vorbehalten, sofern eine V...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 4. Antragsberechtigung

Rz. 9 Antragsbefugt ist der Erbe (auch der Miterbe, § 352a Abs. 1 FamFG, der Anteilserwerber oder der Erbeserbe[13]). Dabei genügt die formelle (schlüssige) Behauptung, ein Erbrecht zu besitzen. Daneben sind noch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter und der Nachlassinsolvenzverwalter antragsbefugt. Dagegen besitzen Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und ...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Internationale Zuständigkeit: Grundsatz

Rz. 84 Aus § 105 FamFG ergibt sich der Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit abgeleitet wird. Anders entschied nun aber der EuGH: EuGH, Urt. v. 21.6.2018 – C-20/17, NJW 2018, 2309 = ZEV 2018, 465 Zitat Art. 4 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / II. Muster: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge)

Rz. 50 Muster 8.17: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge) Muster 8.17: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge) An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Materielle Beschwer, § 59 Abs. 1 FamFG

Rz. 112 Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches subjektives Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung berührt wird.[59] Als verletzte Rechtsposition kommt dabei in Nachlasssachen vor allem das Erbrecht in Betracht. Dagegen führt die bloße Verletzung von Verfahrensrechte...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 6. Eventualantrag

Rz. 18 Ein Hilfsantrag ist neben dem Hauptantrag zulässig, wenn jeder Antrag das behauptete Erbrecht genau bezeichnet und dem Nachlassgericht die Reihenfolge der Prüfung und Entscheidung angegeben wird.[18] Ein Erbscheinsantrag kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein für einen anderen Erbfall in einem anderen Verfahren gestellter Erbscheinsantrag abgelehnt wir...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Bundesgerichtshof

Rz. 7 Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind gegebenenfalls mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Der Zugang zum Bundesgerichtshof als Rechtsvereinheitlichungsinstanz ist dabei als Rechtsmittel der Beteiligten ausgestaltet. Der Bundesgerichtshof hat damit Gelegenheit, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beispielsweise im Betreuungs- oder Erbrecht abschließend zu en...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 4. Erbscheinserteilung

Rz. 30 Von dem Feststellungsbeschluss ist die faktische Erteilung des Erbscheins zu unterscheiden. Diese geschieht dadurch, dass dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins zugestellt oder übergeben wird. Ist der Erbschein bereits erteilt, so kann der Feststellungsbeschluss wegen prozessualer Überholung nicht mehr angefochten werden. Es ist dann die Einziehung des unr...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / e) Widersprechende Erbscheine

Rz. 78 Eine Einziehung wird auch ausgesprochen, wenn mehrere widersprechende Erbscheine in Umlauf sind. Rz. 79 Muster 8.25: Antrag auf Einziehung eines Erbscheins bei Vorliegen widersprechender Erbscheine Muster 8.25: "Antrag" auf Einziehung eines Erbscheins bei Vorliegen widersprechender Erbscheine An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache ___...mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / VI. Anordnung der Nachlasspflegschaft

Rz. 14 Die Aufzählung in § 1960 Abs. 2 BGB ist nicht abschließend. Das Gesetz unterscheidet drei Fälle der Nachlasspflegschaft: Rz. 15 Die Sicherungspflegschaft stellt das für die Praxis bedeutsamste Sicherungsmittel dar. Dem noch unbekannten endgültigen Erben wir...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Muster: Erbscheinsantrag

Rz. 62 Muster 1.14: Erbscheinsantrag Muster 1.14: Erbscheinsantrag An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Erbscheinsantrag Namens und im Auftrag meiner Mandantin, der Ehefrau des Erblassers, beantrage ich, folgenden Erbschein zu erteilen: Es wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Muster: Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins

Rz. 38 Muster 8.11: Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins Muster 8.11: Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ beantrage ich, folgenden Erb...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers

Rz. 10 Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Erbscheinsantrag zum Zweck der Zwangsvollstreckung Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des _________________________ an. In seinem Namen beantrage ich die Erteilung eines Er...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Alleinerbschein, § 2353 Alt. 1 BGB

Rz. 36 Der gesetzliche Grundfall sieht einen einzigen zur Rechtsnachfolge berufenen Erben vor. Ein entsprechender Antrag lautet: Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines "Alleinerbscheins" An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbsc...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger

Rz. 94 Muster 8.32: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger Muster 8.32: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftra...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Vermutungswirkung

Rz. 2 Entsprechend einer Grundbucheintragung kommt auch dem erteilten Erbschein eine Vermutungswirkung nach § 2365 BGB zu: Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Als Beschränkungen kommen in Betracht die Nac...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Muster: Erbscheinsantrag (gesetzlicher Alleinerbe ist der Ehegatte; keine Abkömmlinge)

Rz. 48 Muster 8.16: Erbscheinsantrag (gesetzlicher Alleinerbe ist der Ehegatte; keine Abkömmlinge) Muster 8.16: Erbscheinsantrag (gesetzlicher Alleinerbe ist der Ehegatte; keine Abkömmlinge) An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht z...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Inhalt

Rz. 7 Der Antrag muss das behauptete Erbrecht genau bezeichnen, und zwar nach Beachte Der Antrag ist sorgfältig zu formulieren, da das Gericht an den Antrag gebunden ist. Es kann dem Antrag nur voll entspreche...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / III. Teilerbschein, § 2353 Alt. 2 BGB

Rz. 40 Neben der Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, kann ein Miterbe aber auch einen Teilerbschein erlangen. Er bezeugt als Einzelerbschein eines Miterben dessen Erbrecht.[26] Dieser ist vor allem bedeutsam, wenn z.B. die anderen Miterben nicht feststellbar sind oder deren Erbschaftsannahme nicht nachgewiesen werden kann.[27] In Verbindung mit der...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 5. Antrag

Rz. 37 Für den Antrag auf Ausstellung des ENZ verweist § 36 Abs. 1 IntErbRVG auf Art. 65 EuErbVO. Auch hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur Ausstellung des ENZ entgegensteht, § 36 Abs. 2 IntErbRVG. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erl...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge

Rz. 16 Muster 8.3: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge Muster 8.3: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung von _________________________ an. In ihrem Namen be...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 17 Muster 8.4: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge Muster 8.4: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag _________________________ In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die ...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 4. Bestimmung des Erbstatuts

a) Allgemeines Rz. 14 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ergibt sich aus den Art. 21 ff. EuErbVO. Die früher maßgebliche Norm des Art. 25 EGBGB gilt demgegenüber nur noch dann, wenn der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet ist, und verweist für diesen Fall wiederum auf die EuErbVO. b) Rechtsnachfolge von Todes wegen Rz. 15 Maßgeblich sind die...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / II. Anwendbares Recht nach der EuErbVO

1. Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 8 Zum 17.8.2015 ist die EuErbVO in Kraft getreten. Sie gilt seit diesem Zeitpunkt als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO. Nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ist die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen anzuwenden, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind.[10] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechts...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / a) Allgemeines

Rz. 14 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ergibt sich aus den Art. 21 ff. EuErbVO. Die früher maßgebliche Norm des Art. 25 EGBGB gilt demgegenüber nur noch dann, wenn der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet ist, und verweist für diesen Fall wiederum auf die EuErbVO.mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 2. Räumlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Die EuErbVO gilt in räumlicher Hinsicht in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreichs. Die Anwendung der EuErbVO setzt darüber hinaus keinen besonderen Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat voraus; dementsprechend werden auch sog. Drittstaatensachverhalte von der EuErbVO erfasst.[13] EuGH, Urteil v. 16.7.2020 – C-80/1...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / b) Rechtsnachfolge von Todes wegen

Rz. 15 Maßgeblich sind die Art. 21 und 22 EuErbVO. Diese lauten: Art. 21 EuErbVO Allgemeine Kollisionsnorm (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamthe...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / aa) Grundregel des Art. 21 EuErbVO

Rz. 16 Nach der Grundregel des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt sich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anders als früher wird somit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Eine Definition des Begriffs "letzter gewöhnlicher Aufenthalt" findet sich in der Eu...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Öffentliche Aufforderung

Rz. 22 Als letztes Mittel der Sachverhaltserforschung kommt die öffentliche Aufforderung, § 352d FamFG, in Betracht.[21] Ob das Nachlassgericht davon Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Wird eine öffentliche Aufforderung erlassen, ist diese Entscheidung nicht isoliert anfechtbar.[22] Hingegen ist die Ablehnung einer öffentlichen Aufforderung eigenständig mit der Beschw...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Feststellung des Fiskuserbrechts

Rz. 34 Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts VI _________________________/_________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________ am _________________________ folgenden Beschluss Es wird festgestellt, dass ein anderer Erbe als der (bayerische) F...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO wird von Art. 1 EuErbVO bestimmt. Art. 1 EuErbVO Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Möglichkeit der gegenständlichen Beschränkung

Rz. 86 Auch im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses besteht die Möglichkeit, den Antrag auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken, § 2368 S. 2 BGB, § 352c FamFG. Die Beschränkung des Antrags ist auch bei "Eigenrechtstestamentsvollstreckerzeugnissen“ möglich. Hinterlässt z.B. ein Deutscher Erblasser Nachlassgegenstände im Ausland, kann...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Zum 17.8.2015 ist die EuErbVO in Kraft getreten. Sie gilt seit diesem Zeitpunkt als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO. Nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ist die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen anzuwenden, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind.[10] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechtswahl sowie einer vor diesem Dat...mehr

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Textform oder Schriftform: Sind Dokumente mit eingescannter Unterschrift formwirksam?

Zusammenfassung Das deutsche Recht ist bei Formvorschriften vergleichsweise flexibel. Verträge können weitgehend per Handschlag geschlossen werden. Ausnahmen davon gibt’s im Erbrecht (Erbverträge), im Familienrecht (Eheverträge), bei Grundstücksangelegenheiten und im Arbeitsrecht. Ein Großteil der Verträge wird – in Zeiten der Digitalisierung – per E-Mail abgeschlossen: durc...mehr