Rz. 14

Die Aufzählung in § 1960 Abs. 2 BGB ist nicht abschließend.

Das Gesetz unterscheidet drei Fälle der Nachlasspflegschaft:

Sicherungspflegschaft nach § 1960 BGB
Klagepflegschaft nach § 1961 BGB
Nachlassverwaltung der §§ 1975 ff. BGB.[15]
 

Rz. 15

Die Sicherungspflegschaft stellt das für die Praxis bedeutsamste Sicherungsmittel dar. Dem noch unbekannten endgültigen Erben wird ein Vertreter (Personenpfleger) bestellt,[16] dessen Aufgabe es ist, den Nachlass zu sichern und zu erhalten, ihn zu verwalten, erforderlichenfalls auch zu versilbern, und die Erben zu ermitteln.

Allerdings wird das Vorhandensein des Fürsorgebedürfnisses für eine Nachlasspflegschaft nicht vermutet. Seine Bejahung verlangt vielmehr über den Sicherungsanlass hinaus konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefährdung des Nachlasses.[17] Führt der Nachlasspfleger einen Rechtsstreit, so kann das Prozessgericht das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft prüfen.[18] Der Nachlasspfleger ist grundsätzlich nicht befugt, den Nachlass auseinander zu setzen.

[15] Vgl. Formulierungsbeispiele aus dem Bereich der Nachlasspflegschaft bei Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 6.
[16] BGH NJW 1983, 226.
[17] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 583.
[18] KG ZEV 1999, 395.

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