Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Haftung des Testaments... / II. Letztwilliges Schiedsgericht

Rz. 28 Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, dass alle oder aber auch nur bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schieds...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Wirksame letztwillige V... / E. Auffindbarkeit der letztwilligen Verfügung sicherstellen

Rz. 17 Die bestmöglich gestaltete letztwillige Verfügung verfehlt ihren Zweck, wenn sie nicht schnellstmöglich nach dem Erbfall aufgefunden wird. Die Auffindbarkeit ist gerade für den Testamentsvollstrecker essentiell, denn ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung. Praxishinweise Für den Umgang mit nicht bzw. nur teilweise auffindbaren Testamenten ist von folgende...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Muster und Checklisten / X. Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)

Rz. 29 Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) 22 Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.dse-erbrecht.de einsehbar. Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)[22] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Muster und Checklisten / XVI. Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 53 Muster 24.35: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Muster 24.35: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens[61] der Frau _________________________, (_________________________ Anschrift), (_________________________ PLZ, Ort), hier handelnd als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Gestaltungsalternativen... / II. Formvorschriften

Rz. 4 Bei der Begründung von postmortal wirkenden Vollmachten gelten die testamentarischen Formvorschriften nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz der Formfreiheit der Vollmacht aus § 167 Abs. 2 BGB. Selbst Schriftform ist grundsätzlich nicht erforderlich, aus Nachweisgründen aber in der Praxis unumgänglich. Die notarielle Form ist allerdings erforderlich, wenn der Bevollmächtig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Versorgungsfreibeträge werden nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes.[1] Der Erwerb muss aber nicht ausdrücklich auf einem gesetzlichen[2] oder testamentarischen[3] Erbrecht beruhen. Nach ihrem Sinn unterfällt der Norm auch ein Leibrentenstammrecht, das als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird[4], wenn dieses bis z...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Erbrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Bachmann, Besteuerung der Vererbung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, ZEV 2007, 198; Bachmayer, Ausgewählte Problemfelder bei Nachlasssachen mit Auslandsberührung, BWNotZ 2010, 146; Bachmayer, Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei gemischt-nationalen Ehen unter besonderer Berücksichtigung Gemeinschaftlicher Testamente...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.2 Die (notwendige) Kollision zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht

Rz. 322 Allein die aufgezeigten gesetzlichen (gesellschaftsrechtlichen) Lösungen dokumentieren den Grundsatz, dass im Falle einer Kollision zwischen Erbrecht (Testament) und Gesellschaftsrecht der Grundsatz gilt, dass das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht hat. Das vom Gesellschaftsrecht zur Verfügung gestellte Arsenal an unterschiedlichen Nachfolgemöglichkeiten hat...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Erbrecht: Das Vermächtnisrecht

4.2.1 Begründung eines Vermächtnisses Rz. 227 Vermächtnisse werden im Regelfall durch Verfügungen von Todes wegen begründet; darüber hinaus gibt es aber auch gesetzlich angeordnete Vermächtnisse, von denen – nach Wegfall des Erbersatzanspruches gem. §§ 1934a–1934c BGB a. F. – der "Voraus" des Ehegatten (s. § 1932 BGB) der wichtigste Anwendungsfall ist. Für den Fall eines geme...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Der Erwerb aufgrund Erbersatzanspruch (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fall ErbStG a. F.) – Nichtehelichen-Erbrecht

3.1 Historischer Hintergrund Rz. 220 Über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren (von Mitte 1970 bis 1. Quartal 1998) war das Erbrecht der nach dem 30.06.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nur wertmäßig dem Erbrecht der ehelichen Kinder gleichgestellt. Diese hatten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (gesetzliches Vermächtnis) in voller Höhe des Erbteils, ohne dabe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3d USA / 1 Erbrecht

1.1 Internationales Privatrecht Rz. 1 Das US-amerikanische Recht kennt keine einheitliche Kodifikation des Internationalen Privatrechts auf Bundesebene. Die Anknüpfung erfolgt vielmehr auf der Basis der Regelungen der einzelnen Bundesstaaten. Nachfolgend können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden. Rz. 2 Das Second Restatement of Conflict of Laws ist lediglich ei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Vor- und Nacherbschaft im Erbrecht

2.1 Allgemeines 2.1.1 Begriff Rz. 2 Der Erblasser kann einen Erben (Nacherbe) in der Weise einsetzen, dass dieser Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist (§ 2100 BGB). Beide, Vorerbe wie Nacherbe, sind Erben des Erblassers, allerdings in einer zeitlichen Reihenfolge. Sie bilden daher keine Erbengemeinschaft. Zunächst erbt der Vorerbe. Als Vollerbe i...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3c Türkei / 1 Erbrecht

1.1 Internationales Privatrecht Rz. 1 Das türkische Internationale Privatrecht knüpft das Erbstatut grds. an das Heimatrecht (Staatsangehörigkeitsprinzip) des EL an (§ 20 IPRG). Ausgenommen hiervon ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, welches nach dem türkischen Belegenheitsrecht vererbt wird. Befinden sich dagegen im Nachlass Immobilien, die in einem anderen S...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3b Schweiz / 1 Erbrecht

1.1 Internationales Privatrecht Rz. 1 Das internationale Privatrecht der Schweiz bestimmt sich nach Schweizer nationalem Recht (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987, IPRG). Das Erbstatut in der Schweiz knüpft grds. an den letzten Wohnsitz des EL an (Art. 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 IPRG). Eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bayerlein/Bleutge/Roeßner Praxishandbuch Sachverständigenrecht 6.,...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Bachmann, Besteuerung der Vererbung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, ZEV 2007, 198; Bachmayer, Ausgewählte Problemfelder bei Nachlasssachen mit Auslandsberührung, BWNotZ 2010, 146; Bachmayer, Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei gemischt-nationalen Ehen unter besonderer Berücksichtigung Gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge (Teil I), BWN...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Rz. 26 Das Gesetz dient zur Umsetzung der sog. ErbVO (Erbrechtsverordnung; Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012) über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Die ErbVO ist ab dem 17.08....mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3c Türkei / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Das materielle türkische Erbrecht ist wie das gesamte türkische Zivilrecht vom schweizerischen Recht geprägt. Die Erbfolge richtet sich, ähnlich dem deutschen Recht, nach dem Parentelsystem; innerhalb der Ordnung erfolgt die Bestimmung der Erben nach Stämmen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des EL und deren Nachkommen zu gleichen Teilen. Zwischen ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3d USA / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Auch das materielle Erbrecht ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Auch hier können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden. In den meisten Bundesländern geht sowohl bei gesetzlicher auch bei gewillkürter Erbfolge zumindest der bewegliche Nachlass in der Regel nicht direkt auf die Erben über, sondern fällt zunächst an einen Nachlass...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 2 Der Begriff des internationalen Erbrechts

Rz. 4 Die Aufgabe des internationalen Erbrechts liegt darin, in Erbfällen mit Auslandsberührung die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Das Kollisionsrecht gibt damit selbst keine Antwort auf erbrechtliche Fragestellungen. Es bestimmt lediglich das anwendbare Recht. Erst dessen Sachnormen geben die Antwort auf die Fragestellungen im Bereich ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 3 Rechtsquellen

Rz. 7 Hierbei ist zu beachten, dass es ein einheitliches internationales Kollisionsrecht i. S. eines "loi uniforme" nicht gibt, vielmehr bestimmt jeder Staat, vorbehaltlich bestehender internationaler Verträge das anwendbare Recht nach seinen eigenen nationalen Kollisionsvorschriften. Der Begriff des "internationalen" Erbrechts ist daher irreführend. Das internationale Erbre...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.1 Aufbau von Kollisionsnormen

Rz. 13 Zum Verständnis der Anwendung der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist deren Aufbau zu beleuchten. Eine Kollisionsnorm setzt sich aus Tatbestand und Rechtsfolge zusammen. Diese Rechtsfolge bezeichnet das anwendbare Recht. Auf der Tatbestandsseite enthält die Kollisionsnorm einen Anknüpfungsgegenstand, der ein abstrakt umschriebenes Rechtsgebiet (z. B. Art. 21 EU-Erb...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3b Schweiz / 1.2 Materielles Erbrecht

Rz. 4 Die gesetzliche Erbfolge folgt auch in der Schweiz dem Parentelensystem. Angehörige einer ferneren Parentel sind nur dann Erben, wenn alle Angehörigen der vorangehenden Parentel als Erben ausscheiden (Art. 458 Abs. 1, 459 Abs. 1 ZGB).Die erste Parentel erfasst die Nachkommen des EL (Art. 457 Abs. 1 ZGB), die zweite Parentel seine Eltern und deren Abkömmlinge, zur dritt...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4 Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts

Rz. 12 Das Internationale Erbrecht ist Teil des Internationalen Privatrechts. Wie vorstehend ausgeführt, existiert abgesehen von der EU-ErbVO kein einheitliches internationales Erbrecht für alle Staaten. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts wird daher in jedem Staat nach den eigenen innerstaatlichen oder abkommensrechtlichen Normen bestimmt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.2 Qualifikation

Rz. 15 Die Qualifikation kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Dies gilt auch im Bereich des nationalen Rechts. So kann eine Rechtsfrage Systembegriffe unterschiedlicher Kollisionsnormen berühren. Beispiele hierfür sind die Vererbung von Gesellschaftsanteilen von PersG, die gesellschaftsrechtlich abweichend von der erbrechtlichen Verfügung erfolgen kann, die pauschale...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 3.2 Internationale Übereinkommen

Rz. 9 Nach altem Recht gingen gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB den Regelungen des nationalen erbrechtlichen Kollisionsrechts staatsvertragliche Regelungen vor, die völkerrechtlich in Kraft getreten und in innerstaatliches Recht transformiert wurden (Heldrich in Palandt, Art. 3 EGBGB Rz. 6), wenn zudem der Anwendungsbereich des Staatsvertrages in räumlicher, sachlicher, zeitlicher un...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.2 Erbstatut

Rz. 60 Kap. III der EU-Verordnung regelt das Kollisionsrecht. Hierbei gilt, dass das entsprechend den Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung ermittelte Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines der Mitgliedstaaten ist (Art. 20 EU-ErbVO). Die Verordnung ist somit "loi uniforme". Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Rück- und Weiterverweisungen ang...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.4 Rück- und Weiterverweisung

Rz. 46 Der Kommissionsentwurf zur EU-ErbVO von 2009 wollte die bislang komplizierte Thematik des Renvoi generell ausschließen. Im Zuge der Beratungen zur EU-ErbVO wurde mit Art. 34 EU-ErbVO dann aber doch eine Norm geschaffen, welche Rück- und Weiterverweisungen in bestimmten Fällen zulässt. Rz. 47 Art. 34 Abs. 1 Buchst. a EU-ErbVO nennt als erste Möglichkeit einer Rück- oder...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 6.1 Anzuwendendes Erbrechtstatut: Nachlasseinheit oder Nachlassspaltung

Rz. 100 In den Staaten mit romanischem Recht gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. Sämtliches Vermögen des EL vererbt sich nach dessen Heimatrecht (Lex patriae) bzw. nach dem Recht des Staates in dem der EL seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EU-ErbVO). Demnach richtet sich auch die Nachfolge in das in Ländern mit romanischem Recht belegene Vermögen ausländischer...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 6 Rechtsvergleichende Betrachtung ausländischer Rechtsordnungen

Rz. 98 Bei der Nachfolgeplanung mit Auslandsbezug kommt dem Zusammenspiel von anzuwendendem Erbrechtstatut und Erbschaftsteuerrecht in den betroffenen Ländern besondere Bedeutung zu. Die auf diesem Gebiet teilweise erheblich voneinander abweichenden Regelungen in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten lassen sich häufig auf die Zugehörigkeit zu grundlegend verschiedenen R...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 1 Allgemein

Rz. 1 Die Bedeutung des internationalen Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts ist in den letzten Jahren vermehrt in den Fokus gerückt. Die Zahl der grenzüberschreitenden Erbfälle steigt. Erbfälle mit Auslandsberührung werfen eine Vielzahl von Fragestellungen auf. Beispiel: Der EL ist deutscher Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland vor zwei Jahren aufgegeben und si...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5 Die Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung

5.1 Örtlicher Anwendungsbereich Rz. 57 Die EU-Erbrechtsverordnung gilt örtlich für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Rz. 58 Der sachliche Anwendungsbereich ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EU-ErbVO geregelt. Er erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge v. T. w., d. h. auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten un...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.5 Verfahrensrecht

5.5.1 Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Rz. 90 Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendete Legaldefinition für "Gericht" weiter gefasst ist als im deutschen Sprachgebrauch (Art. 3 Abs. 2 EU-ErbVO). Gericht i. S. d. Verordnung kann auch ein Notar sein, der nach dem jeweiligen nationalen Recht gerichtliche Funktion ausübt oder auf...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.4 Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Rz. 85 Die EU-Erbrechtsverordnung unterscheidet zwischen dem auf die materielle Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und dem auf ihre Form anwendbaren Recht. Die materielle Wirksamkeit für Testamente, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente ist unterschiedlich geregelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Definition der Begriffe "Verfügung von Todes wegen" (...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.3 Anknüpfung

Rz. 17 Ist die maßgebliche Kollisionsnorm i. R. d. Qualifikation bestimmt, ist mithilfe des Anknüpfungspunktes das anwendbare Recht zu bestimmen. Gängige Anhaltspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der (gewöhnliche oder schlichte) Aufenthalt (im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Domicile, das jedoch begrifflich nicht genau dem gewöhnlichen Aufenthalt entspri...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.6 Anpassung

Rz. 54 Innerhalb derselben Rechtsordnung ist der Inhalt der Rechtssätze aufeinander abgestimmt. Zwar gibt es auch im innerstaatlichen Recht unterschiedliche Auslegungen von Rechtsbegriffen, z. B. den Begriff des Wohnsitzes im Zivil- und Steuerrecht, da diese sich aber jeweils auf andere Rechtsgebiete beziehen, kommt es zu keinen Konflikten. Etwas anderes kann sich ergeben, we...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.1 Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 90 Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendete Legaldefinition für "Gericht" weiter gefasst ist als im deutschen Sprachgebrauch (Art. 3 Abs. 2 EU-ErbVO). Gericht i. S. d. Verordnung kann auch ein Notar sein, der nach dem jeweiligen nationalen Recht gerichtliche Funktion ausübt oder aufgrund einer Übertragung von Befugnissen durch oder unter Aufsicht eines Gerichtes tä...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 3.1 Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 8 Dies hat sich mit der Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) seit dem 17.08.2015 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks) geändert. Mit dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten ihr Kollisionsrecht auf eine zumindest nahezu europaweit einheitliche Grundlage gestellt, auf die nach...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.5 Vorfragen

Rz. 51 Bei der Anwendung der Kollisionsnormen können sich weitergehende Fragestellungen, sog. Vorfragen, ergeben. Eine Vorfrage (Incidental question, Question preliminaire) kann sich im Internationalen Privatrecht auf zweifache Weise stellen. Sie kann einmal bei der inländischen Anwendung von kollisionsrechtlichen Normen entstehen. Sie regelt dann ein im Tatbestand der Kolli...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.1 Örtlicher Anwendungsbereich

Rz. 57 Die EU-Erbrechtsverordnung gilt örtlich für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Rz. 58 Der sachliche Anwendungsbereich ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EU-ErbVO geregelt. Er erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge v. T. w., d. h. auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten v. T. w., unabhängi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.2 Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche

Rz. 92 Kap. V regelt die Annahme und Vollstreckbarkeit von öffentlichen Urkunden (Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i EU-ErbVO) und gerichtlichen Vergleichen. Neu aufgenommen wurde hier die "Annahme" der Urkunde, d. h. die Feststellung, dass eine öffentliche Urkunde, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde, im anderen Mitgliedstaat dieselbe Beweiskraft entfaltet wi...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.3 Form

Rz. 74 Das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 (BGBl II 1965, 1145; BGBl II 1966, 11) gilt derzeit in 16 Mitgliedstaaten der EU, auch in Deutschland. Gemäß Art. 75 Abs. 1 UA 2 EU-ErbVO ist es in den Mitgliedstaaten der EU auch weiterhin vorrangig anwendbar. In den Mitgliedstaaten, die das Abkommen nicht ratif...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 4.1 Erbschaftsteuergesetz und Art. 14 GG

Rz. 41 Die erste Frage, ob sich die Erbrechtsgarantie auf das Erbrecht vor oder nach der Belastung mit ErbSt bezieht, lässt sich mit § 9 ErbStG und mit ihrem Charakter als Erbanfallsteuer nur bei Unterscheidung der Grundrechtssubjekte beantworten. Wenn danach die ErbSt mit dem Erwerb (von Todes wegen) entsteht, gewinnt man zwei Antworten: Die Erbrechtsgarantie des Erblassers ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Herausgeber und Autoren / Die Autoren

Françoise Dammertz Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Mazars in Germany am Standort Berlin. Sie ist als Senior Managerin im Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätig und begleitet Privatpersonen zivil – und steuerrechtlich rund um die Vermögens- und Erbfolgeplanung. Sie berät bei der Vertrags- und Testamentsgestaltung und begleitet die steuerlich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Zur Annahme e... / 1 Gründe

I. Die Klägerin macht einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem am 26.8.2018 verstorbenen Ehemann H. V. geltend. Am 24.8.1998, sechs Tage vor ihrer Eheschließung, schlossen die am 6.5.1941 geborene Klägerin und der am 5.10.1938 geborene Erblasser einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten Gütertrennung, wobei sie nach dem Text der notariellen Urkunde u.a. darüber bele...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.1 Kinder

Rz. 29 Neben dem Ehegatten gehören zur Steuerklasse I die unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG aufgeführten Kinder. Kind i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind das eheliche Kind und die gesetzlich nicht mehr besonders aufgeführten nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder. Kinder, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, gelten erbrechtlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Historischer Hintergrund

Rz. 220 Über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren (von Mitte 1970 bis 1. Quartal 1998) war das Erbrecht der nach dem 30.06.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nur wertmäßig dem Erbrecht der ehelichen Kinder gleichgestellt. Diese hatten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (gesetzliches Vermächtnis) in voller Höhe des Erbteils, ohne dabei Partner einer Miterbengeme...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Der Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG schließt in seinem Grundtatbestand (s. § 3 Abs. 1 ErbStG) an Rechtsbegriffe und -institute des Erbrechts (5. Buch des BGB) an. Demgegenüber sind in § 3 Abs. 2 ErbStG Hilfs- oder Ersatztatbestände geregelt, die an einen Erbfall anknüpfen, aber durch Sonderkonstellationen wie z. B. entgeltliche erbrechtliche Erwerbsvorgänge (s. ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.3 Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 93 Eine weitere Neuerung in der EU-Erbrechtsverordnung ist die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt (Art. 62 Abs. 1 EU-ErbVO) und soll ermöglichen (Art. 63 EU-ErbVO), dass Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und Testamentsvollstrecker sich in einem anderen M...mehr