Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 02/2023, Die Rechtswir... / a) Anregung der Einziehung des erteilten Erbscheins

Nach § 2361 S. 1 BGB hat das Nachlassgericht einen erteilten unrichtigen Erbschein von Amts wegen einzuziehen. Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 S. 1 FamFG). Einziehung und Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins beseitigen die Wirkungen eines erteilten, unrichtigen Erbsch...mehr

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ZErb 02/2023, Abseits der a... / D. Stundung des Pflichtteils – warum nicht öfter?

Obwohl das Gesetz in § 2331a BGB mit der Stundung eine hervorragende Möglichkeit geschaffen hat, durch Pflichtteilsberechtigte in Bedrängnis geratenen illiquiden Erben zur Seite zu springen, wird dieser Rettungsanker nur selten genutzt. Dies liegt häufig daran, dass den Erben diese Stundungsmöglichkeit gar nicht bekannt ist und der anwaltliche Berater aufgrund fehlender Nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Erbschaftsteuerrecht unterliegt gem. Art. 105 Abs. 2 Alt. 2 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Der Bund hat davon durch das Erbschaftsteuergesetz Gebrauch gemacht. Rz. 2 [Autor/Stand] Gem. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG steht das Steueraufkommen aus der Erbschaftsteuer den Ländern zu. Die Steuerertragshoheit liegt also ausschließlich bei den Län...mehr

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ZErb 02/2023, Zur Beurteilu... / 1 Gründe

I. Hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes ist die Antragstellerin und Beschwerdeführerin jeweils als Eigentümerin eingetragen. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist jeweils vermerkt: Zitat "Die B. ist Vorerbin; Nacherben des A. sind C., D. und E.; Eintritt der Nacherbfolge beim Tod des Vorerben; gemäß Erbvertrag vom 17.3.1998 (…) eingetragen am 10.8.2...mehr

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ZErb 02/2023, Die Rechtswir... / 3. Restitutionsklage

Als Rechtsschutzmöglichkeit hinsichtlich der Feststellung seines Erbrechts verbleibt dem wirklichen Erben nur die Erreichung einer Wiederaufnahme des Erbenfeststellungsprozesses. Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist diesbezüglich neben der Nichtigkeitsklage gem. § 579 ZPO eine der beiden Arten der Wiederaufnahme, die zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Endurteils füh...mehr

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ZErb 02/2023, Abseits der a... / B. Ausschlagung als beste Lösung?

Im nächsten Abschnitt wird der Frage nachgegangen, ob und wann die Ausschlagung die beste Lösung sein kann, und wann man besser davon Abstand nimmt. Dabei kann das Thema nicht erschöpfend behandelt, sondern nur in Teilaspekten vertieft werden. Die Ausschlagung ist immer dann geboten, wenn der Erblasser mehr Passiva hinterlässt als Aktiva. Mit der Ausschlagung verhindert der E...mehr

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ZErb 02/2023, Zur Verhängun... / 1 Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich. I. Der Kläger (= Gläubiger) hat die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Beklagten (= Schuldner) beantragt, damit dieser ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt. Der Beklagte war durch Teilanerkenntnis-, Teilversäumnis- und Teilurteil des LG Memmingen v. 3.12.2020 zur Auskunftserteilung unter gleich...mehr

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ZErb 02/2023, Abseits der a... / C. Erbrechtliche Vergleiche vor Gericht schließen

Manche gerichtliche Streitigkeit der Erben kann zu einem bestimmten Zeitpunkt die Chance bieten, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Vergleichswege zu erreichen. Welche Vorgaben sollten beachtet werden, damit der Vergleich auch problemlos in die Umsetzung geführt werden kann? Gerade wenn die Vergleiche zum Zweck der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolg...mehr

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ZErb 02/2023, § 2078 Abs. 2... / 2 Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus dem berechtigten Interesse der Klägerin, den mit dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge einhergehenden Zuwachs i.S.d. § 2032 Abs. 1 BGB ihrer vom Beklagten bestrittenen Rechtsposition festgestellt zu wissen, weil sie hierdurch am Kaufpreis mitberechtigt wird gem. § 2041 BGB. Die Klage ist begründe...mehr

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ZErb 02/2023, Die Rechtswir... / 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Nach § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO ist dem wirklichen Erben auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist stellt nach § 517 ZPO eine solche Notfrist dar. Im Fall des Versäumens einer Notfrist würde die Wiedereinsetzung dazu führen, dass die eingetretene Rechtskraft des Erbenfe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / II. Historische Entwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer gehört ebenso wie die Steuern vom Grundbesitz zu den ältesten bekannten Steuern. So wurde eine Art Erbschaftsteuer schon lange vor unserer Zeitrechnung im Sumerischen Reich erhoben. Nach einem Papyrus aus dem Jahre 117 v. Chr. ist sie als Besitzwechselabgabe im alten Ägypten bezeugt.[2] Rz. 11 [Autor/Stand] Ein einheitliches Erbschafts...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.3 Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss enthalten (vgl. § 2353 BGB, § 352 FamFG) den Zeitpunkt des Todes des Erblassers unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises, der i. d. R. durch eine öffentliche Urkunde geführt wird; den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers; das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (die entsprechende verwa...mehr

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Erbvertrag / 1 Subjekte des Erbvertrags

Von der einseitigen Verfügung im Testament, die gemäß § 2253 BGB jederzeit frei widerruflich ist, unterscheidet sich der Erbvertrag in subjektiver Hinsicht durch die Einbeziehung mindestens eines weiteren Beteiligten neben dem Erblasser. Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament können zudem andere Personen als Ehegatten[1] Beteiligte des Erbvertrags sein. Neben den Erbl...mehr

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Erbvertrag / 3 Gegenstand und Wirkung des Erbvertrags

Hervorzuheben sind sowohl die Aufhebungs- als auch die Bindungswirkung des Erbvertrags. Hierzu gleich im Folgenden mehr. Um sicherzustellen, dass der Erbvertrag die gewünschten Wirkungen im Todesfalle auch entfalten kann, sollte der Erblasser nicht vergessen eine Rechtswahl zu treffen.[1] Für alle Todesfälle nach dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung [2], nach...mehr

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Erbvertrag / Einführung

Um die Erbfolge vor dem beliebigen Sinneswandel des Erblassers[1] zu bewahren, können in einem Erbvertrag Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und zudem eine Rechtswahl getroffen werden (vgl. § 1941 Abs. 1 BGB). Damit wird die gesetzlich typisierte Bindung des Erblassers an seine Verfügungen erreicht und die Testierfreiheit entgegen § 2302 BGB eingesc...mehr

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Erbvertrag / 3.4.2 Auslegung

Ob ein Vertrag bindende erbrechtliche Regelungen enthält, kann sich sowohl ausdrücklich aus dem Wortlaut der betreffenden Vereinbarung als auch in Zweifelsfällen im Wege der Auslegung ergeben. Wenn eine Vertragsurkunde eine erbrechtliche Verfügung, aber keine oder keine klare Bestimmung über deren Bindung enthält, dann muss der Vertragswortlaut hinsichtlich des mutmaßlichen ...mehr

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Erbvertrag / 4.8.1.5 Wirkung der Anfechtung

Ficht der Erblasser den Erbvertrag an, so vernichtet dies den Vertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend (ex tunc). Nach erfolgter Anfechtungserklärung ist eine Rücknahme der Anfechtung nicht mehr möglich[1]. Ficht er nur einzelne Erklärungen an, so beurteilen sich die Folgen bei einem einseitigen Erbvertrag nach § 2085, § 2279 Abs. 1 BGB, wohingegen bei einem zweiseitigen Ve...mehr

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Erbvertrag / 4.5.10 Abgabe der Rücktrittserklärung und Zugang einer Ausfertigung der Rücktrittsurkunde

Der Rücktrittserklärung kann nicht durch einen Vertreter abgegeben werden (§ 2296 Abs. 1BGB) und muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Vertragspartner zugehen (§ 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn der Erblasser nach Abgabe seiner Rücktrittserklärung stirbt, so bleibt die Erklärung grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen wirksam (§ 130 Abs. 2 BGB), es sei denn der Er...mehr

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Das Testament / 2.10.3.1 Abwicklungsvollstreckung im Unternehmensbereich

Die bloße Abwicklung eines Unternehmens durch einen Testamentsvollstrecker ist ohne Schwierigkeiten möglich. In diesem Fall darf der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung alle erforderlichen Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft eingehen. Gleichwohl kann es zu Kollisionen zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht kommen[1].mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.1 Zulässigkeit und Grenzen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts

Zwar besteht in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Einigkeit darüber, dass sich ein Erblasser aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit eine Änderung seiner erbvertraglichen Verfügungen durch spätere Verfügung von Todes wegen vorbehalten kann, da der Gesetzeswortlaut einer solchen Handhabung nicht entgegensteht.[1] Uneinheitlich wird allerdings die Frage beantwortet, w...mehr

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Das Testament / 2.10.3.2 Fortführung des Unternehmens bei Testamentsvollstreckung

Da zu bezweifeln ist, dass ein unternehmensfremder und regelmäßig auch noch anderweitig tätiger Dritter als Testamentsvollstrecker die unternehmerische Initiative und das Engagement aufbringt, die für die dauerhafte Unternehmensfortführung nach dem Tod des Inhabers erforderlich ist, kann die Testamentsvollstreckung im unternehmerischen Bereich regelmäßig nur eine Übergangslö...mehr

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Das Testament / 1.2.6 Erbrechtsstatut

Grenzen der nach deutschem Recht bestehenden Testierfreiheit können sich weiterhin aus etwa anwendbarem ausländischem Erbrecht ergeben. Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Sie gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Gereg...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.3 Sicherung des Nachlasses

Während die Inbesitznahme der Vermögensgegenstände für die Entstehung des Erbfalls grundsätzlich nicht erforderlich ist, ist die Sicherung des Nachlasses als eine der ersten Maßnahmen nach dem Tode des Erblassers dringend zu empfehlen. Praxis-Tipp Da i.d.R. nach dem Tod des Erblassers ein längerer Zeitraum vergeht, bis ermittelt werden kann, wer in welchem Umfang Erbe geworde...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 3 Rolle der Bank

Mit dem Tod eines Kunden erlischt dessen Konto bei der Bank nicht automatisch. Soweit Kontovollmachten des Erblassers existieren (postmortal, also mit Wirkung ab dem Todesfall, oder transmortal, also über den Tod hinaus), ist der Vollmachtswiderruf durch den/die Erben notwendig. Der Erbe kann, soweit er Verfügungsberechtigter ist, Verfügungen vornehmen, wie z. B. Geld abhebe...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.5 Verschiedene Erbscheinsarten

Ist nur ein Erbe vorhanden, wird diesem ein Alleinerbschein erteilt. Sind mehrere Erben vorhanden, können diese einen gemeinschaftlichen Erbschein (§ 352 a FamFG) beantragen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. Aufgeführt werden darin Miterben und Größe der Anteile. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht er...mehr

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Erbvertrag / 4.5.3 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Erblassers

Wenn sich der Bedachte nach Errichtung des Erbvertrages einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre, so räumt das Gesetz dem Erblasser ein Rücktrittsrecht ein (§ 2294...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.2 Suche nach der letztwilligen Verfügung

Es sollte möglichst zeitnah zum Erbfall nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers gesucht werden. Erbprätendenten, also diejenigen, die ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, müssen schnellstmöglich darüber im Bilde sein, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen, die sofort erledigt werden müssen, z.B. die Begleichung offener Rechnungen des Verstorbenen oder a...mehr

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Erbvertrag / 3.1 Aufhebungswirkung des Erbvertrags

Der Erbvertrag hebt frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers auf, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Erbvertrag zwischen denselben Vertragsparteien wird insofern hinsichtlich der Abweichungen zum ersten Vertrag auch ohne ausdrückliche Erklärung als einverständliche Vertragsaufhebung i. S. d. § 2290 A...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.1 Grenzfälle der Schenkung

Bei der Auslegung des Schenkungsbegriffs ergeben sich die gleichen Fragen hinsichtlich der beweisrechtlichen Anforderungen wie bei den §§ 516 ff. BGB und in § 2325 BGB, etwa bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, gemischten Schenkungen oder der Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts. Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH im...mehr

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Erbvertrag / 3.3 Nicht erbvertraglich bindende Verfügungen im Erbvertrag

Das Gesetz sieht einen eng begrenzten Kanon von Gegenständen vor, die mit erbvertraglicher Bindungswirkung geregelt werden können (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Wenn es heißt, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und das anzuwendende Recht nicht vertragsmäßig getroffen werden können, so bedeutet dies nicht etwa ein gesetzliches Verbo...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.3 Rücktrittsvorbehalt beim entgeltlichen Erbvertrag und Absicherung des Vertragspartners

Von einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem die Vertragspartner jeweils erbvertraglich verfügen, unterscheidet sich der entgeltliche Erbvertrag dadurch, dass sich keine erbvertraglichen Regelungen der Vertragsparteien gegenüber stehen, sondern einerseits erbrechtliche Verfügungen des Erblassers und schuldrechtliche Verpflichtungen des Bedachten. Es handelt sich mittlerweile u...mehr

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Das Testament / 1.4.1 Eigenhändiges Testament

Nur ein volljähriger und lesekundiger Erblasser (§ 2247 Abs. 4 BGB) kann sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB).[1] Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide es unterschreiben (§ 2267 BGB). Die Unterschrift soll den Vornamen und de...mehr

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Erbvertrag / 3.2 Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage im Erbvertrag

Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet sowie das anzuwendende Erbrecht gewählt werden (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Von der ursprünglich im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[1] vorgesehenen Erweiterung dieses Katalogs auf Anordnungen gem. §§ 2050, 2053 und 2315 B...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.4 Rechtsmissbrauch des Erblassers bei fehlendem lebzeitigem Eigeninteresse an der Schenkung (Missbrauchsabsicht)

Der BGH leitet aus dem Zweck des § 2287 BGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ab, wonach der Erblasser durch die Schenkung das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) missbraucht haben muss. Denn gerade vor einem solchen Missbrauch soll § 2287 BGB den Vertragserben schützen.[1] Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung schließe...mehr

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Das Testament / 2.8 Unternehmertestament

Besonderer Regelungsbedarf besteht, wenn ein Unternehmen in den Nachlass fällt. Aufgrund der engen Verflechtung des Erbrechts mit dem Steuer- und Familienrecht und der unbedingten steuerlichen Trennung von Privat- und Betriebsvermögen ist es stets ratsam einen Steuerberater [1] in die Gestaltung eines Unternehmertestaments einzubinden. Zunächst ist zu beachten, dass im Gesells...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenheit im Erbrecht

1 Das erste Dokument, das im Erbrecht regelmäßig benötigt wird, ist die Sterbeurkunde. Aber gibt es auch eine Strebeurkunde ohne Toten? Wenn ein Mensch von einer Bergwanderung nicht zurückkehrt, auf hoher See oder im Krieg vermisst wird, kann er verschollen sein und für tot erklärt werden. Für diese und weitere, praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Verschollenheit...mehr

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ZErb 01/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bochmann/Kumpan/Röthel/Schmidt Werte in Familienunternehmen 9. Jahrestagung des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law Scho...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 1

Das erste Dokument, das im Erbrecht regelmäßig benötigt wird, ist die Sterbeurkunde. Aber gibt es auch eine Strebeurkunde ohne Toten? Wenn ein Mensch von einer Bergwanderung nicht zurückkehrt, auf hoher See oder im Krieg vermisst wird, kann er verschollen sein und für tot erklärt werden. Für diese und weitere, praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Verschollenheit wi...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / V. Mehrehe

Nach einer Verschollenheitserklärung kann es geschehen, dass der Verschollene wieder auftaucht.[24] Für den Fall, dass der andere Ehegatte inzwischen eine neue Ehe eingegangen ist, gilt § 1319 BGB. Da der Verschollene nicht tot war und auch nicht als tot gilt (§§ 9, 44 VerschG), bestünde eine Doppelehe. Daher gilt die erste Ehe mit der zweiten Eheschließung als aufgelöst, we...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / II. Todeserklärung

Ziel eines Verfahrens nach dem ersten Abschnitt des Verschollenheitsgesetzes ist die Todeserklärung mit der Versterbensvermutung des § 9 VerschG. Diese wird für den Eintrag in das Sterberegister und in der Folge für die Sterbeurkunde benötigt. Gem. § 2 VerschG sind Voraussetzungen die Verschollenheit gem. § 1 VerschG sowie der Fristablauf nach den §§’3–7 VerschG, welche im A...mehr

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Literaturverzeichnis

Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler, Die Patientenverfügung, 2018 Anders/Gehle, ZPO, Kommentar, 80. Auflage 2022 (zit. Baumbach u.a./Bearbeiter) Beck’scher Online Großkommentar, (zit. BeckOGK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 1.11.2021, 60. Ed. (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 (zit. Bengel/Reimann...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / I. Verschollenheitsgesetz – Aufbau

In 45 Paragrafen regelt das Verschollenheitsgesetz mit Verweisungen auf das FamFG die Todeserklärung und die Todeszeitbestimmung. Im ersten Abschnitt werden die Voraussetzungen der Todeserklärung bei einer Verschollenheit geregelt (§§ 1–11), im zweiten zwischenstaatliches Recht (§ 12), im dritten das Verfahren bei der Todeserklärung (§§ 13–38) und’im vierten das zur Feststel...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / III. Feststellung der Todeszeit, §§ 39–45 VerschG

Ist der Tod an sich nicht gem. § 1 Abs. 2 VerschG zweifelhaft, sondern nach Meinung des Antragsstellers sicher, kann nach den §§ 39 ff. BGB ein dem bei der Todeserklärung ähnliches Verfahren durchgeführt werden. Als Ergebnis erfolgt eine Eintragung in das Sterberegister mit dem festgestellten Todeszeitpunkt, §§ 39, 44 Abs. 1, 9 Abs. 1 VerschG.mehr

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Autorenverzeichnis

Dominikus Arweiler Rechtsanwalt, Mediator, Weinheim Dr. Christa Bienwald Rechtsanwältin, Oldenburg Prof. Dr. Wolfgang A.O. Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator (BAMF), zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV), Hamburg Dr. Gudrun Doering-Striening Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 4. Rechtsfolge: Versterbensvermutung, § 9 VerschG

§ 9 VerschG regelt die Rechtsfolge der Verschollenheit, nämlich die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Nach dem Absatz 2 des § 9 VerschG ist der Todeszeitpunkt der, der am wahrscheinlichsten ist,[19] und richtet sich sonst nach den Bestimmungen des Absatz 3 Als Gegenstück zum § 9 VerschG stellt § 10 Ver...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 1. Verschollenheit, § 1 VerschG

§ 1 Abs. 1 VerschG definiert die Verschollenheit, wonach der Aufenthalt der Person während längerer Zeit unbekannt sein muss und keine Nachrichten darüber vorliegen dürfen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Damit findet i.V.m. § 1 Abs. 2 VerschG auch eine Abgrenzung zu Fällen statt, bei denen der Tod an sich nicht zweifelhaft ist, aber der Ort, die Um...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / IV. Gleichzeitiges Versterben, § 11 VerschG

Das Problem des "gleichzeitigen Versterbens" ergibt sich nicht nur bei der Auslegung unklarer Ehegattentestamente. Es ist auch sonst für die Erbfolge relevant, meist zudem auch für die erbschaftsteuerlichen Folgen. Medizinisch ist es kaum jemals anzunehmen, dass ein tatsächlich gleichzeitiges Ableben zweier Menschen vorliegt, selbst bei einem Unfall. Allerdings ist die Reihe...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 3. Verfahren, §§ 13–38 VerschG i.V.m. dem FamFG

Das Verfahren zur Todeserklärung ist gem. § 13 VerschG eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit und richtet sich damit auch nach dem FamFG.[15] Die Kosten sind Bestattungskosten gem. § 1968 BGB,[16] was z.B. bei der Berechnung eines aus dem Erbfall resultierenden Pflichtteilsanspruchs wichtig ist. Zuständig ist das Amtsgericht (§ 14 VerschG), in dessen Bezirk der Verschollene ...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 1. Erbscheinsverfahren

Das Nachlassgericht entscheidet über die Erteilung des Erbscheins durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG). Der Feststellungsbeschluss selbst wird formell rechtskräftig, wenn die Frist für die Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist (§ 45 S. 1 FamFG).[25] Diese beträgt auch für eine Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Rechtspflegers einen Monat (§§ 58 Abs. 1,...mehr