Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Abfindungen für anstelle eines in Abs. 1 genannten Erwerbs (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 543 § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG regelt die Besteuerung der Abfindungen, die als Surrogate an die Stelle des Erwerbs nach § 3 Abs. 1 ErbStG treten. Dies kommt namentlich durch den durch das ErbStRG vom 24.12.2008[1] am Ende der Vorschrift aufgenommenen Auffangtatbestand ("anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs") zum Ausdruck. Nach der früheren Rechtslage erklärte ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rz. 122 Die Erbengemeinschaft ist eine auf Liquidation angelegte Gesamthandsgemeinschaft. Die Verteilung des Nachlasses erfolgt durch die Erbauseinandersetzung. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe zu jeder Zeit und ohne wichtigen Grund verlangen, dass eine entsprechende Auseinandersetzung erfolgt. Der Anspruch des einzelnen Miterben richtet sich dabei auf Auseinandersetzung d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.2 Lebensversicherungen

Rz. 515 Der aufgrund einer Todesfallversicherung ausgezahlte Betrag (Lebensversicherungssumme zzgl. Gewinnanteil und zzgl. Bonus) unterliegt grundsätzlich der ErbSt. Das Versicherungsvertragsrecht ermöglicht eine von der Beteiligung am Versicherungsvertrag getrennte Berechtigung bei der Lebensversicherung.[1] Dabei kann der Versicherungsnehmer die Benennung eines Bezugsberec...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Erbanfall

Rz. 100 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB gilt als Erwerb von Todes wegen der "Erwerb durch Erbanfall", wobei ausdrücklich auf § 1922 BGB verwiesen wird. Erbanfall ist der Übergang der Erbschaft auf den oder die Erben.[1] Nach § 1922 BGB i. V. m. § 1942 BGB geht das vererbbare Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über, d. h. der Erbe od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vorsorgevollmacht – all... / D. Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde, §§ 7, 34 BtOG

Rz. 16 Nachdem es insbesondere aufgrund der Kommentierung von Demharter [14] und Entscheidungen des OLG Köln[15] zu Irritationen über die Grundbuchtauglichkeit von durch eine Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmachten gekommen war, sprach der BGH in einer leider stark verzögert am 15.3.2021 veröffentlichten Entscheidung vom 12.11.2020 ein Machtwort...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis / Handbücher/Monographien/Kommentare

Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, 36. Edition Bauer/Deinert (Hrsg.), HK-BUR Gesetzessammlung zum Betreuungsrecht, 10. Auflage 2020 Cording/Nedopil, Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht: Ein Handbuch für die Praxis, 2014 Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, 3. Auflage 2019 Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht Erbrechtliche Spezialgesetze, 2. Auflage 2019 Krug...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Am 1.1.2023 wird im Betreuungsrecht ein neues Kapitel aufgeschlagen. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[1] werden die §§ 1773 bis 1921 BGB und weitere Paragrafen aus dem BGB neu sortiert und formuliert, insgesamt mehr als 150, sowie andere Normen, unter anderem der ZPO, im FamFG, in der BNotO, in vier SGB – das Betreuungsbehördengesetz wird zum Betreuung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / IV. Einseitige Rechtsgeschäfte, z.B. Ausschlagung, § 1858 BGB n.F.

Rz. 16 Wichtig für Erbrechtler ist die direkte Mitteilung der Erteilung oder Versagung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht für ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft, gegenüber einem Gericht oder einer Behörde, § 1858 5 BGB n.F. Für die Mitteilung hat also nicht mehr der Betreuer zu sorgen. Durch die direkte Mitteilung des Betreuungs- an...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / II. Überblick

Rz. 7 § 1851 BGB n.F. fasst die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte zusammen, für die Genehmigungen erforderlich sind. Sie waren bislang im BGB verstreut. Sie wurden nun zum ersten aus § 1822 Nr. 1, 2 BGB a.F. und zum zweiten aus den §§ 2282, 2290–2292, 2342, 2447 BGB a.F. entnommen. Die Paragrafen im Erbrecht werden entsprechend verändert.[3] Rz. 8 Soweit es zu Änderungen kommt, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / B. Einleitung

Rz. 2 Für das Erbrecht gibt es durch die Reform nur einzelne direkte Änderungen. Dies war auch nicht beabsichtigt. Mehr klarstellend ist die Änderung von § 1803 BGB a.F. zu § 1837 BGB n.F. mit der nun ausdrücklichen Nennung auch von "unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall", die der Verwaltung des Betreuers unterfallen sollen. Die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte, für ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / III. Minderjährige, §§ 1643, 1799 BGB n.F.

Rz. 11 Auch für Minderjährige und die vormundschaftliche Genehmigung ergeben sich Änderungen. Für Eltern gelten über § 1643 Abs. 1 BGB n.F. weitgehend die Regelungen wie für einen Betreuer, für Vormünder gem. § 1799 BGB n.F. (siehe Rdn 6). Für Grundpfandrechte (keine Genehmigungsbedürftigkeit, § 1643 Abs. 2 BGB n.F.) sowie für Miet- oder Pachtverträge (differenzierte Regelun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Deinert/Welti/Luik/Brockmann (Hrsg.) StichwortKommentar Behindert...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Prof. Dr. Jan Martin Eickelberg, LL.M (Cambridge), MBA (Lüneburg), MHEd (Hamburg), zert. Mediator (DAA)

*14.10.1972 †13.8.2022 In tiefer Trauer nehmen wir Abschied von unserem Freund und Kollegen Prof. Dr. Jan Martin Eickelberg. Prof. Dr. Jan Martin Eickelberg prägte auf eine einzigartige Weise die juristische Forschung und Lehre. Nach seinem Studium in Bonn, Lausanne und Münster erwarb er 2001 den Master of Laws an der Universität Cambridge und wurde 2004 an der Universität Mün...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Die Auseinand... / Einführung

Montagmorgen, 9 Uhr, erster Termin der Woche. Ich betrete mein Besprechungszimmer, dort wartet bereits ein älteres Ehepaar auf mich. "Was kann ich für Sie beide tun?" Der Ehemann ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, erfahre ich. Der Erblasser ist fünf Jahre zuvor verstorben und zwei Rechtsanwälte hatten bereits versucht, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Erfolglos....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Die Auseinand... / 13

Auf einen Blick Die Verwaltung und Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft mit ihren 87 Miterben war ein Mammutprojekt und eine Herausforderung in vielerlei Hinsicht. In einem ersten Schritt erreichte ich, dass die Mehrheit der Miterben eine Vollmacht an meinen Mandaten ausstellte. Dies erleichterte uns die Arbeit erheblich, konnten mein Mandant und ich doch nun im Namen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Zur erbschaft... / 2 Anmerkung

Eine erfreuliche Entscheidung des BFH: Das FG Düsseldorf hatte sich der bisherigen restriktiven Betrachtungsweise der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte angeschlossen und unter Berufung auf die Entscheidung des FG München v. 22.10.2014 – 4 K 847/13 – die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin vorsorglich gestellte Antrag auf Zulassung der Revision wurde zurückgewiesen. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Zur Anfechtun... / 1 Gründe

I.) Der Erblasser ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung am 0.0.2018 verstorben. Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, der Beteiligte zu 2) eines seiner Kinder. Alle Abkömmlinge des Erblassers haben durch notariell beglaubigte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausgeschlagen, beim Nachlassgericht eingehend am 10.08. und 13.8.201...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Testamentsaus... / 1 Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 27.4.2021 (…) beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie alleinige Erbin des am 30.6.2020 in Merzig verstorbenen Erblassers geworden sei; ein von ihr zuvor unter dem 24.9.2020 eingereichter gleichlautender Erbscheinsantrag (Az. 6 VI 451/20 AG Merzig) war in der Folge zurückgenommen worden. Der Erblasser war zum Zeit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Zur gerichtli... / 1 Gründe

I. Der Erblasser ist zwischen dem XX./XX.11.2019 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt 1 verstorben. Aus geschiedener Ehe des Erblassers ist als einziger Abkömmling der Beteiligte zu 1) hervorgegangen. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die Schwester des Erblassers. Es liegt vor ein notarielles Testament des Erblassers vom 12.2.2004 mit Einsetzung des Beteilig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Aufschiebende Bedingung

Rz. 31 Als aufschiebend bedingter Erwerb wird es auch angesehen, wenn das als Bedingung gestellte Ereignis von der freien Willensbestimmung eines Beteiligten abhängt.[1] Damit können auch sog. Potestativbedingungen und Optionsrechte wie aufschiebende Bedingungen eingeordnet werden.[2] Ansprüche aus beiderseits noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen sind keine aufschieb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 26 Abweichend von der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei aufschiebend bedingten, aufschiebend befristeten oder betagten Erwerben nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Eintritt der Bedingung oder des vergleichbaren Ereignisses. Dabei kann ein entsprechender Erwerbsgrund nach deutschem Erbrecht nur auf einer Vermächtnisanordnu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Steuerentstehung bei Pflichtteilsansprüchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)

Rz. 40 Abweichend vom Erbrecht, wonach der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers entsteht[1], sieht bereits § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 ErbStG den Anspruch so lange als nicht vorhanden an, als er nicht geltend gemacht wird. Daran anknüpfend bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG, dass die Steuer in diesem Fall auch erst mit der Geltendmachung des Pflichtteils entst...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Notar im Wohnungseigentum (... / 1 Amtsstellung

Nach dem von der Notarkammer dargestellten Berufsbild nehmen Notare als unparteiische Urkundsperson Aufgaben wahr, die für ein rechtsstaatliches Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind. Um dies zu gewährleisten, sind sämtliche Befugnisse und Handlungen gesetzlich in der Bundesnotarordnung, dem Beurkundungsgesetz und anderen Bestimmungen reglementiert. So werden Not...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Barzen Das neue Stiftungsrecht Synopsen der Gesetzestexte und Begr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2022, Tagungsbericht der Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2022

Die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2022 fand vom 13.-14.5.2022 in der Barock- und Residenzstadt Würzburg statt. Das Programm war vielfältig, u.a. Sorgekultur im Hospiz, Unternehmervorsorgeregelungen, Vollmachtsmissbrauch an vulnerablen Senioren und viele andere spannende Themen, und bot so den Teilnehmern die Gelegenheit, sich intensiv mit Themen des Vorsorgerechts aus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2022, Die Abgründe ... / 8

Auf einen Blick In der Praxis ergeben sich gegenüber dem gesetzlichen Idealfall einer Teilungsversteigerung regelmäßig ganz erhebliche Probleme. Der Beitrag versucht, durch einen Überblick zumindest einmal zu sensibilisieren, worauf bei der Vorbereitung und im Verfahrensverlauf zu achten ist, insbesondere die Vergütungsfrage, strategische Bereinigung des Grundbuchs (bzw. das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Terminologie

Rn. 67 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Bei der Einkünftequalifikation entsteht das für alle Einkunftsarten gemeinsame Problem, inwieweit das EStG der zivilrechtlichen Terminologie folgt oder ob es eigenständige Begriffe verwendet. Nach Auffassung des BVerfG DB 1987, 2287 sind Privat- und Steuerrecht lediglich dort tiefgreifend verbunden, wo das Steuerrecht nicht nur an die gegebe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2022, Die Abgründe ... / 9. Die Beteiligten einigen sich nicht auf die Verteilung des Erlöses

Der an die Teilhaber auszukehrende Erlös ersetzt das Grundstück. Den Miteigentümern steht dieser Überschuss aber nicht in der Quote ihrer Mitberechtigung, sondern gemeinschaftlich zu,[100] wegen § 432 BGB auch bei der Bruchteilsgemeinschaft.[101] Die interne Aufteilung ist nicht Sache des Gerichts. Geben die Berechtigten im Verteilungstermin übereinstimmende Erklärungen betr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2022, Die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen des Familienheims - Ein Kurzbeitrag aus aktuellem Anlass

Steuerbefreiung sind grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen zu gewähren. Anlässlich einer Anfrage einer Mandantin ergab sich die Frage, ob moralische Verpflichtungen ein steuerschädliches Ereignis im Fall des Familienheims auslösen können. Derzeit fliehen tausende Menschen aus den Kriegsgebieten der Ukraine. Viele hilfsbereite Menschen sind bereit, den Geflüchteten ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2022, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge

Riedel 3. Auflage 2021 1128 Seiten, 119 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-112-4 Christopher Riedel hat – vier Jahre nach Erscheinen der Vorauflage – die 3. Auflage seines "Praxishandbuch Unternehmensnachfolge" vorgelegt. Zusammen mit 24 weiteren Autoren handelt der Herausgeber alle Themenbereiche der Unternehmensnachfolge ab. Das Werk knüpft dabei an die gelungenen Vorauflagen a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2022, Die Abgründe ... / I. Synopse

Das Verfahren kann im Idealfall stolperfrei durchlaufen: A und B stehen in Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft zu je ½, A beantragt die Versteigerung, das Grundstück ist unbelastet und das Haus unbewohnt, der Gutachter wird hineingelassen und ermittelt einen Wert, der vom Gericht so auch festgesetzt wird, im Versteigerungstermin werden mehr als 5/10 dieses Werts bar geb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Sonderfall: Der quasi-nacheheliche Unterhaltsanspruch

Rz. 458 Einen Sonderfall bildet der quasi-nacheheliche Unterhaltsanspruch nach §§ 1933, Satz 3, 1569 ff. BGB. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten, waren die materiellen Voraussetzungen[513] für die Scheidung der Ehe gegeben, hatte der Verstorbene die Scheidung beantragt oder nach Beantragung durch die Unterhaltsberechtigte der Scheid...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Pflichtteilsverzicht und § 1586b BGB

Rz. 447 Welche Auswirkungen ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag gem. § 2346 BGB auf die Rechte aus § 1586b BGB hat, ist außerordentlich umstritten. Weite Teile der Literatur gehen davon aus, dass ein Erbverzichtsvertrag ebenso wie ein Pflichtteilsverzichtsvertrag die Haftung des Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten entfallen lasse. Etwas anderes soll danach nu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vermögensauseinanderset... / bb) Ausschluss bei Scheitern der Ehe

Rz. 154 Ist die Ehe endgültig gescheitert, findet danach ein Zugewinnausgleich nicht – mehr – statt. Gescheitert ist eine Ehe nach dem Gesetz endgültig erst, wenn ein Scheidungsverfahren mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss abgeschlossen ist. Zuvor ist es immer noch – wenn auch theoretisch – denkbar, dass sich die Beteiligten wieder versöhnen. Diese Sichtweise ist jedoch e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Familienrechtliche Vere... / 1. Verzicht auf Zugewinnausgleich

Rz. 245 Die Möglichkeit des Verzichts auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich ist in denselben Grenzen möglich, in denen auch zu Beginn der Ehe der Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche möglich war. Rz. 246 Der Verzicht ist in zwei verschiedenen Konstellationen denkbar. Zunächst einmal kann es sein, dass sich bei beiderseits erheblichen Vermögenswerten Schwierigkeiten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Das Scheidungsverfahren / 5. Nachweis von Belehrungen

Rz. 39 Der Beweis einer erteilten Belehrung wird durch einen Vermerk in der Urkunde sichergestellt. Unterbleibt ein Belehrungsvermerk in der Niederschrift, so hat der Notar die gleichwohl erteilte Belehrung zu beweisen. Die Nichterfüllung der anderen Belehrungspflichten hat dagegen der behauptende Anspruchsteller zu beweisen.[53] Rz. 40 Muster 1.6: Belehrung über Ausschluss d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vermögensauseinanderset... / (2) Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens

Rz. 175 Muster 3.25: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens Muster 3.25: Ausschluss von Wertsteigerungen des Anfangsvermögens Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren: Sämtliche Vermögenswerte, die ein jeder Ehegatte in der Vergangenheit oder zukünf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Tod des Unterhaltspflichtigen

Rz. 439 Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Familienrechtliche Vere... / bb) Erbschaft, Schenkungen

Rz. 103 Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Rz. 104 Beispiel Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m², das im Lauf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vermögensauseinanderset... / 2. Die Gütergemeinschaft

Rz. 101 Siehe zur Gütergemeinschaft auch: Kappler, Die Aufhebungsklage bei Beendigung der Gütergemeinschaft, FamRZ 2007, 696 ff.; ders., Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft, FamRZ 2010, 1294 ff; Moeller, Die Gütergemeinschaft im Wandel der Gesellschaft. Der Wahlgüterstand (§§ 1410, 1415 BGB) der Gütergemeinschaft kommt in der Praxis nur noch relativ s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 199 In § 266 FamFG mit der Zuständigkeit des Familiengerichts sind alle diejenigen Fälle erfasst, welche im weitesten Sinne familienrechtliche Rechtsverhältnisse betreffen. Hieraus folgt umgekehrt aber, dass solche Verfahren, welche weder in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 FamFG erfasst sind, keine Familiensache darstellen, folglich auch nicht vor dem Familiengerich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Familienrechtliche Vere... / f) Die Gütergemeinschaft

Rz. 124 Die praktische Bedeutung der Gütergemeinschaft ist außerordentlich gering.[102] Vermögen eines Ehegatten ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung zunächst einmal alleiniges Vermögen des betreffenden Ehegatten, der hiermit im Rahmen der §§ 1365, 1369 BGB frei verfügen kann. Die Gütergemeinschaft führt dagegen zu einem gesamthänderisch gebundene...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 9 Zur Entstehung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist folgendes zu erläutern. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) war der wesentliche Bestandteil des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften.[9] Es ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Am 17.7.2002 hat das B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vermögensauseinanderset... / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 4 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts,[6] der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB hat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.6.2 Anlaufhemmung bei einem Erwerb von Todes wegen, Abs. 5 Nr. 1

Rz. 64 Bei einem Erwerb von Todes wegen ist der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gehemmt, in dem der Erwerber von dem Erwerb Kenntnis erlangt. Dies betrifft Erben, Miterben, Vor- und Nacherben, Pflichtteilsnehmer und Vermächtnisnehmer. Damit soll verhindert werden, dass die Festsetzungsfrist für die ErbSt abgelaufen ist...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbegeld / 4.3 Bezugsberechtigte

Bezugsberechtigte sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner oder die Kinder. Sie stehen hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Sterbegeld gleichrangig nebeneinander, es gibt also keine Rangfolge. Ehegattin/Ehegatte Die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte haben Anspruch auf Sterbegeld. Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines (Sinn und Zweck)

Rz. 1 Die Vorschrift steht zu Beginn des Dritten Abschnittes "Berechnung der Steuer" und regelt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von 10 Jahren anfallen. Rz. 2 Zweck der Vorschrift ist es, Vorteile auszuschließen, die durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Teilübertragungen eintreten ...mehr