Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Schutzbedürfnis des Dritten.

Rn 10 BGHZ 133, 168, 172 fordert zusätzlich ein Schutzbedürfnis des Dritten. Dieses sei im Allgemeinen zu verneinen, wenn dem Dritten – gleich gegen wen – eigene Vertragsansprüche zustehen, die zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie die Ansprüche aus der Drittschutzwirkung. Daher hat BGHZ 70, 327, 330 eine Drittschutzwirkung des Hauptmietvertrages für den Untermiete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erstmals genutzt.

Rn 3 Nutzung ist der Gebrauchsvorteil, den der Eigentümer aus einer §§ 555d ff unterfallenden Wohnung zieht. Erstmals genutzt wird eine Wohnung, wenn weder der Vermieter selbst noch irgendein Dritter aus ihr vorher Gebrauchsvorteile gezogen hat – wenn sie also vorher nicht zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken gegen Entgelt zur Verfügung stand. Dass andere Wohnungen in demselbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einfache gemeinschaftliche Berechtigung.

Rn 6 Eine einfache Forderungsgemeinschaft liegt vor, wenn Eigentümer u Besitzer durch unerlaubte Handlung geschädigt werden; auch bei Verletzung eines Anlageberatungsvertrages ggü mehreren Geschädigten (BGH NZG 15, 1315, 1317 [BGH 20.08.2015 - III ZR 57/14]). IÜ handelt es sich bei den im Schrifttum genannten Fällen regelmäßig um eine Bruchteilsgemeinschaft oder GbR (so wohl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anspruch auf Ersatzurkunde.

Rn 1 Beschädigung iSd § 798 meint Einreißen, Ansengen oder Durchlöchern des Materials der alten Urkunde. Verunstaltung bedeutet deren Beflecken, Verfärben oder Verknittern (MüKo/Habersack Rz 1). Das Umtauschrecht soll die Handelsfähigkeit des Papiers sichern und setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt der Urkunde sowie deren Unterscheidungsmerkmale (Aussteller, Serie, Numm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 876 ergänzt § 875 für den Fall, dass durch die Aufhebung eines Rechts (Stammrecht) außer dem Berechtigten des Stammrechts und dem Eigentümer ein Dritter betroffen wird, weil dieser ein Recht an dem Stammrecht hat (Zweigrecht). Insoweit ist die Zustimmung des betroffenen Dritten erforderlich (vgl §§ 1071, 1255, 1276). § 876 gilt analog, wenn ein Zweigrecht aufgehoben w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 2Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV.

Rn 5 Annahme nach Vorbehalt führt nach 3 zu einer fiktiven Genehmigung, die als gesetzliche Rechtsfolge weder anfechtbar noch durch Verwahrung gegen Ansprüche umgehbar ist. Die Anforderungen an einen solchen Vorbehalt sind allerdings hoch: Der beanspruchte Verwendungsersatz ist möglichst konkret und mit Unterlagen belegt darzustellen. Bloße allgemeine Floskeln genügen nicht....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Raum- und Grundstücksmiete.

Rn 4 Das Entstehen des Vermieterpfandrechts setzt zunächst das Bestehen eines Mietvertrages über Wohnraum, ein Grundstück oder über Räume, die keine Wohnräume sind, voraus (§§ 562, 578). Daran fehlt es zB im Verhältnis zwischen Hauptvermieter und Untermieter, nicht aber im Verhältnis Untervermieter (Hauptmieter) zum Untermieter (Endmieter). Der Vermieter muss nicht Eigentüme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Öffentliche Lasten.

Rn 2 Hierunter fallen nur Lasten, die an die Sache anknüpfen, wie deren Größe, Wert oder Ertrag, nicht aber an die Person des Abgabepflichtigen. Die sog Betriebskosten, die aus der Tätigkeit des Nießbrauchers entstehen, zB Gewerbesteuer, trägt er ohnehin selbst. Rn 3 Auf den Nießbraucher entfallen: Grundsteuer, Kommunalabgaben (Schippers MittRhNotK 96, 197) und Schornsteinfeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1130 BGB – Wiederherstellungsklausel.

Gesetzestext Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Rn 1 § 1130 stellt klar, dass die in der Gebäudeversicherung sehr verbreitete Wiederherst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelfälle.

Rn 34 Die Grundsätze des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts finden insb in folgenden Fällen Anwendung: Anmietung eines Wohnmobils (BGH NJW 12, 3368 Rz 9 ff), Reparaturauftrag für ein Kfz (BGH NJW 08, 1214 Rz 11; Köln VRS 89, 322, 323 f), Anmietung von Geschäftsräumen (Brandbg NJW-RR 99, 1606, 1607), Architektenauftrag für ein Bauunternehmen, das Eigentümer des zu beplanen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Gemäß § 772 S 1 soll eine Veräußerung und Überweisung bei Vorliegen eines relativen Veräußerungsverbotes nach §§ 135, 136 BGB nicht erfolgen. § 772 S 1 stellt eine Verfahrensvorschrift dar, die auch dem Schutz des Schuldners dient; dieser soll vor einem ungünstigen Verwertungsergebnis geschützt werden (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 19; Musielak/Voit/Lackmann Rz 3; aA ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abschluss und Parteien.

Rn 38 Die Sicherungsabrede kann grds formfrei, anders bei §§ 311b, auch stillschweigend (BGH WM 91, 86, 87 für Sicherungsgrundschuld), geschlossen u geändert werden (BGH WM 09, 117 Rz 57). Partner kann (Auslegungsfrage) der persönliche Schuldner oder aber der Eigentümer sein. Rn 39 Sind Sicherungsgeber u persönlicher Schuldner nicht identisch, besteht zwischen ihnen idR ein A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1038 BGB – Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kos...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Bei Vorliegen einer Ausübungsbeschränkung (Rn 1) muss die derzeitige Ausübung für den Eigentümer besonders beschwerlich sein, dh sie muss erhebliche Nachteile und nicht nur Unbequemlichkeiten mit sich bringen (Ddorf ZfIR 00, 966 [BGH 18.02.2000 - V ZR 324/98]; Karlsr BeckRS 14, 09287). Rn 3 Die neue Ausübungsstelle muss dem Berechtigten im Wesentlichen die gleiche Nutzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt.

Rn 2 Die Bestellung erfordert Einigung und Übergabe. Die Übergabe ist bei Sachbesitz des künftigen Nießbrauchers entbehrlich, § 929 S 2. Die Übergabesurrogate, §§ 930, 931, gelten entspr (vgl die Erl §§ 930, 931). Rn 3 Ein gutgläubiger Erwerb ist entspr §§ 932, 933–935 möglich (vgl Erl §§ 932, 933–935). Modifiziert ist in S 2 Hs 2 die Regel des § 936. Bei Gutgläubigkeit des N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Sonderformen von Besitzrechten.

Rn 5 Das Unternehmerpfandrecht, § 647, zählt in der Praxis zu einem der bedeutendsten Besitzrechte. Auch durch einen Vorvertrag sowie sogar ohne jegliche vertragliche Grundlage iR einer Ehe bzw Lebenspartnerschaft können Besitzrechte entstehen (s § 1353 BGB, § 8 LPartG), die jedoch nur ggü dem Eigentümer-(Ehe-)Partner, während bestehender Ehe oder Partnerschaft, wirken (MüKo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Pfändung der Auflassungsanwartschaft.

Rn 14 Für den Schuldner kann auch eine Auflassungsanwartschaft begründet sein, auf welche § 848 II 1, 3 nicht passt, weil der Drittschuldner hier bereits alles getan hat, um seine Übereignungspflicht zu erfüllen. Das Arrestatorium ginge ins Leere. Eine Auflassungsanwartschaft entsteht, wenn eine bindende Auflassung vorliegt, also der Voreigentümer die Auflassung erklärt und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 686 BGB – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn.

Gesetzestext Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Rn 1 Aus dem Zusammenspiel von § 677 und § 687 I ergibt sich, dass für die GoA der Wille zur Übernahme eines fremden Geschäfts notwendig ist. Der Wille und die Vorstellungen des Geschäftsführers brauchen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 955 ergänzt die §§ 953, 954 um einen Fall des redlichen Erwerbs. Hauptanwendungsfeld des § 955 sind also die Trennung durch den vermeintlichen Eigentümer oder den vermeintlich dinglich Berechtigten von Erzeugnissen und von Bestandteilen (soweit sie zu den Früchten der Sache gehören). Zu Grunde kann dem liegen, dass eine gewollte Übereignung fehlgeschlagen ist oder das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 7 Macht der Rechtsnachfolger des veräußernden Grundstückseigentümers von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet (§ 266 I), führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit nach § 265 II weiter (BGHZ 175, 253). Erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 1000, welcher in seinen Rechtsfolgen praktisch identisch mit denen des § 273 II ist, erfährt seine Notwendigkeit neben dem § 273 II aufgrund der Tatsache, dass Verwendungsersatzanspruch iSd § 273 II nur unter den Voraussetzungen des § 1001 fällig wird, somit also erst nach Rückgabe, was jedoch widersinnig wäre. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 ist nach § 1003 als...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. 2Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verkäufe aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Abs 2).

Rn 5 (1) Geregelt sind nur Verkäufe in Ausübung gesetzlicher Befugnisse zum Verkauf auf fremde Rechnung. Dies sind va: §§ 383, 385, 753, 966, 979, 983, 1219, 1221, 1228 ff, 1235, 1475 III, 1498, 2042, 2204 f BGB; 368, 371, 373, 376, 379, 388 f, 391, 397 f, 437 HGB; 148, 159, 165 f, 173 InsO; 23, 27 GmbHG; 179 III, 226 III, 272 II AktG. Andere Verkäufe sind auch dann nicht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinigung von Grundstücksrecht und Recht daran.

Rn 4 § 889 gilt nicht für die Vereinigung von grundstücksgleichen oder beschränkten dinglichem Grundstücksrecht und Rechten daran in einer Person. ZB kann der Nießbrauch nach §§ 1072, 1063 I und ein Pfandrecht nach §§ 1273 I, 1256 an einem Grundstücksrecht erlöschen, wenn der Berechtigte das Grundstücksrecht erwirbt. Erwirbt der Eigentümer das Recht (zB Pfandrecht, Nießbrauc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechte bei Beeinträchtigungen des Pfändungspfandrechts.

Rn 9 Wird das Pfändungspfandrecht beeinträchtigt, kann der Inhaber gem § 1227 BGB die Rechte wie ein Eigentümer geltend machen, insb den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem § 1004 I BGB, Schadensersatzansprüche gem § 823 I BGB wegen Verletzung eines sonstigen (absoluten) Rechts und den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, wobei der Gläubiger, da er nur mittelbarer Besit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift erfasst nur gewerbliche Geschäfte (Kollmann WM 04, 1012, 1018 f) von Unternehmern (§ 14), insb Kreditinstituten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts u von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Eigentümer u Pfandgläubiger untereinander. Verpfänder kann auch ein Verbraucher (§ 13) sein. Der Pfandgegenstand muss außerdem einen Börsen- oder Mark...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sache.

Rn 7 Sachen sind laut Gesetz nur körperliche Gegenstände, § 90, gleich, ob beweglich (Mobiliar) oder unbeweglich (Immobiliar), vertret- oder verbrauchbar, §§ 91, 92, bzw ein nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, § 95 oder auch Zubehör, § 97 (s § 90 Rn 2 ff). Ein Herausgabeanspruch gem § 985 besteht auch für Tiere gem § 90a. Auch Geldscheine und -münzen sind Sache...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Regress.

Rn 10 Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn der Streithelfer entweder einen Regress befürchtet oder seinerseits Rückgriff nehmen kann. Der Verkäufer kann seinem von einem Abnehmer wegen eines Mangels belangten Käufer unter dem Blickpunkt seiner Eigenhaftung beitreten (§§ 478, 479 BGB). Aus dieser Erwägung ist der Verkäufer ferner zu einem Beitritt berechtigt, wenn d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Flächen-SonderE (§ 5 I 2).

Rn 20 Erstreckt sich nach § 3 II das SonderE auf eine Fläche, gilt § 94 BGB nach § 5 I 2 grds entspr. Nach den Materialien soll § 5 I 2 ferner auf § 3 I 2 anwendbar sein. Aus dem Wortlaut ergibt sich dies nicht. Ferner wird für Stellplätze nach § 3 I 2 der Raum fingiert (§ 3 Rn 15). Wenn auf einer Fläche gebaut wird, ist aber auch § 5 I 1 nicht anwendbar. Man wird daher § 5 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärung.

Rn 3 Die Aufgabeerklärung ist eine formfreie, einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allg Vorschriften über Willenserklärungen anwendbar sind (MüKo/Lettmaier Rz 9). Zudem ist sie bis zur Bindung nach II jederzeit widerruflich (Grüneberg/Herrler Rz 8) – Ausnahme § 26 2 Hs 2 ErbbauRG. Die Löschung selbst kann jedoch nur unbedingt und unbefristet erfolg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ablösungsvoraussetzungen.

Rn 1 1 gilt wegen §§ 362 I, 1252 nur für den Eigentümer sowie – auch bei Haftung als Bürge (RGZ 70, 405, 409; BGH NJW 56, 1197) – ohne Rücksicht auf ihren Rang andere dinglich Berechtigte (RGZ 167, 298, 299) u Inhaber eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts (str), deren Rechte nach § 1242 II erlöschen würden. Ihr Ablösungsrecht besteht im Zeitpunkt des § 271 (§ 271 Rn 1–...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistung an Nießbraucher.

Rn 2 Gemeint ist die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlungen ggü dem Nießbraucher (§ 1074 Rn 2). Da der Leistungserfolg beim Gläubiger eintritt (s.u. Rn 4), wird der Vorgang zutr als rechtsgeschäftlicher Erwerb verstanden, bei dem der Nießbraucher als gesetzlicher Vertreter des Gläubigers handelt (MüKo/Pohlmann § 1075 Rz 2, 3). Eine vergleichbare Situation betrifft §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Überlassung der Ausübung.

Rn 11 Im Gegensatz zum Nießbrauchsrecht ist hier die Überlassung nicht generell möglich, sondern nur bei Gestattung durch den Eigentümer, I 2. Die Gestattung kann ursprünglich (BGH NJW 13, 1963 [BGH 21.12.2012 - V ZR 221/11] Rz 24) oder gem § 877 zum Rechtsinhalt gemacht werden. Sie kann außerdem einzelfallbezogen erteilt werden. Auch eine nicht eingetragene Ausübungsgestatt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufhebungsvertrag.

Rn 97 Vermieter und Mieter oder einzelne Mieter können einen Aufhebungsvertrag schließen (BGH NZM 18, 601 Rz 26; 04, 419). Dies gilt grds auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. In diesen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag jedoch dann sittenwidrig sein, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines zum Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht.

Rn 1 Das Dauerwohnrecht, dessen Regelungen auch für das Dauernutzungsrecht (§ 31 II) maßgeblich sind (§ 31 III), ist dem Wohnungsrecht gem § 1093 BGB nachgebildet worden und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist (§ 33 I 1) und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NZM 12, 311 [BGH 16.09.2011 - V ZR 236/10] Rz 7; München...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nutzungen.

Rn 33 Die sonstigen Nutzungen (Früchte) stehen nach Sinn und Zweck abw von § 16 I 1 dem SNR-Berechtigten zu (BGH NZM 14, 643 Rz 10; BayObLG NZM 98, 335; LG Hamburg ZMR 11, 585, 586). Der Berechtigte kann das seinem Recht unterliegende gemE insb vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der Berechtigte wird dadurch aber nicht wirtschaftlicher Eigentümer (FG Münste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Form.

Rn 8 I 1 verweist auf die Verfügungen vTw, also auch auf das Testamentsrecht (Rn 2; RGZ 53, 294, 296; 83, 223, 227; NK/Müßig Rz 65; MüKo/Musielak Rz 13; aA hM: KG NJW 71, 1808; FA-Erb/Zimmer Rz 4; R/B/M/Reimann Rz 5, 7; Staud/Kanzleiter Rz 3). Daher genügen für die Form des Schenkungsversprechens die Erfordernisse des eigenhändigen Testaments (§ 2247), während die aA die For...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 5 § 1150 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I); hier kann mangels Akzessorietät nur die Grundschuld auf den Ablösenden übergehen. Auch bei der Sicherungsgrundschuld muss ein nachrangiger Gläubiger den vollen Betrag des dinglichen Rechts (nicht nur in Höhe der gesicherten Forderung) ablösen; ist die Grundschuld nicht voll valutiert, steht der Dif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 23 Sich aus dem gemE ergebende Pflichten liegen vor, wenn eine Verpflichtung alle WEigtümer als Eigentümer des gemE trifft (s.a. BGH NJW 16, 1735 [BGH 11.12.2015 - V ZR 180/14] Rz 18; 14, 1093 Rz 6; 13, 3092 Rz 10). Bsp: Ausgleichsansprüche aus § 14 III (§ 14 Rn 51 ff), Aufwendungsersatzansprüche, Ansprüche aus § 18 III und/oder aus §§ 677 ff BGB (s.a. LG Düsseldorf ZMR 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ablieferung.

Rn 11 Die Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld entweder schon gezahlt ist, etwa durch Überweisung auf das Dienstkonto des GV, oder bei Ablieferung bar gezahlt wird (sog Bezahlungspflicht; Ausnahme bei Zuschlag an den Gläubiger nach Abs 4). Zur Folge eines Verstoßes s Rn 12. Die Ablieferung erfolgt idR durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (RGZ 153, 25...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beseitigungsfrist.

Rn 8 Der Berechtigte (Rn 3 f) darf herüberragende Zweige erst dann abschneiden, wenn er zuvor dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte (I 2). Das Beseitigungsverlangen hat gärtnerisch-botanische Belange zu berücksichtigen. Deshalb darf ein Abschneiden während der Wachstumspe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Selbstständig gebuchte Miteigentumsanteile.

Rn 5 Sind Miteigentumsanteile an einem Grundstück auf verschiedenen Grundbuchblättern gebucht, können sie auch dann selbstständig belastet werden, wenn mehrere oder alle ein und demselben Eigentümer gehören. Diese Ausn von § 1114 war schon vor dem Inkrafttreten des § 3 VI GBO anerkannt (Frankf NJW-RR 88, 463 [OLG Frankfurt am Main 14.01.1987 - 20 W 4/87]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bedeutung des Gewahrsams.

Rn 3 Der GV darf grds alle Sachen pfänden, die sich im (alleinigen, s.u. Rn 7) Gewahrsam des Schuldners befinden. Das Gesetz geht davon aus, dass der idR leicht feststellbare Gewahrsam für die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen spricht (BGHZ 95, 10, 16). Der GV prüft nicht, ob die Sache tatsächlich zum Schuldnervermögen gehört (vgl BGHZ 80, 296, 299; LG Dortmund NJW-RR 86, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsmangel gem § 536 III.

Rn 21 III erfasst nur private (dingliche oder schuldrechtliche) Rechte Dritter (BGH NJW 91, 3280 [BGH 26.04.1991 - V ZR 53/90]). Zu öffentlich-rechtlichen Beschränkungen s Rn 12. Nach dem Wortlaut genügt das bloße Bestehen eines Rechts nicht – dieses muss vielmehr geltend gemacht werden und so zur Störung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache führen (BGH NJW-RR 99, 123...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1246 BGB – Abweichung aus Billigkeitsgründen.

Gesetzestext (1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt. (2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht. Rn 1 Die Vorschrift gewährt in Ergänzung des § 1245 dem Eigentümer, ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Untergang der Sache.

Rn 4 Der Untergang einer Sache wird im BGB ebenfalls an mehreren Stellen geregelt (vgl §§ 292, 644, 645, 848, 2023, 2375). Zunächst bedeutet dies entweder eine tatsächliche oder wirtschaftliche Zerstörung der Sache, so dass eine Wiederherstellung – etwa durch Reparatur – nicht mehr möglich oder sinnvoll ist. Über den Wortlaut hinaus kann eine Sache jedoch auch durch Verbrauc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Um ein dauerndes Auseinanderfallen von Recht und Besitz zu verhindern (BGHZ 136, 242), wird der Bucheigentümer wirklicher Eigentümer, wenn er 30 Jahre lang Eigenbesitzer des Grundstücks war. § 900 erfasst va die Fälle, in denen die dingliche Einigung nach §§ 925, 873 wegen Mängeln nach §§ 104 ff, 134 ff, 181 nicht wirksam ist. Falls der Beginn der Ersitzungsfrist und de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zwangsverwaltung.

Rn 3 Die Zwangsverwaltung dient der Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgnissen des Grundstücks, auch hier sind Verfahrensvoraussetzungen und Ablauf geregelt im ZVG. Die Zwangsverwaltung ist eine geeignete Vollstreckungsmaßnahme, wenn das Grundstück ausreichend hohe Erträge abwirft, um in absehbarer Zeit die Schuld zu begleichen. Außerdem umfasst die Zwangsverwaltung an...mehr