Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / 3. Besonderheiten beim Ehegattenhof

Rz. 77 Der Ehegattenhof ist die einzige Variante gemeinschaftlichen Eigentums beim Hof. Ehegattenhöfe können durch die Aufnahme des Hofes in das Gesamtgut entstehen, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben. Der Hof kann aber auch durch Erklärung der Ehegatten nach § 1 Abs. 2 HöfeO Ehegattenhof werden, wenn die Ehegatten erklären, dass es ein Ehegattenhof sein soll und ...mehr

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§ 19 Mietrecht / IV. Rangfolge der eintretenden Personen

Rz. 46 § 563 Abs. 2 BGB legt ein Stufenverhältnis der Eintrittsberechtigten für den Fall, dass es mehrere Eintrittsberechtigte gibt, fest:[63]mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / B. Königreich Belgien

Rz. 2 Erbstatut: Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung uneingeschränkt Anwendung sowohl in Bezug auf Mitgliedsstaaten als auch in Bezug zu Drittstaaten. Staatsvertragliche Regelungen sind vorrangig zu beachten.[1] Danach wird das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt, also anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers,...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / P. Portugiesische Republik

Rz. 98 Erbstatut: Portugal knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt gem. Art. 21 EuErbVO an. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO stellte das portugiesische Recht auf das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ab. Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem der...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / a) Nutzungsrecht

Rz. 125 Soll der Ehegatte durch die Regelung möglichst gut versorgt werden, hilft ihm ein Nutzungsrecht. Dies kann ein Nießbrauch an den Erbteilen sein. Etwaige steuerliche Folgen sind zu beachten. Formulierungsbeispiel: Nießbrauchsvorausvermächtnis Dem überlebenden Ehegatten wird der lebenslange, unentgeltliche Nießbrauch an den Erbteilen unserer Abkömmlinge als Vermächtnis ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 4. Auseinandersetzungsvollstreckung bei minderjährigen Abkömmlingen

Rz. 121 Die Anordnung für die erste Variante ist relativ einfach, wenn die Ergänzungspflegschaft für die Auseinandersetzung in Kauf genommen wird. Die Testamentsvollstreckung kann dabei ausschließlich für den Fall angeordnet werden, dass ein Ehegatte den anderen überlebt. Muster 10.22: Testamentsvollstreckung für den ersten Erbfall Muster 10.22: Testamentsvollstreckung für de...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / N. Republik Österreich

Rz. 83 Erbstatut: Österreich ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Insoweit wird auch in Österreich unterscheiden zwischen Erbfällen vor und nach dem 17.8.2015. Für Erbfälle ab Einführung der EuErbVO wird zur Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 21 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird zur Bestimmung de...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / F. Republik Frankreich

Rz. 30 Erbstatut: Frankreich hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, womit diese für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[71] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird unbewegliches Vermögen nach...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / J. Republik Kroatien

Rz. 58 Erbstatut: Auch in Kroatien findet die EuErbVO Anwendung, sodass das Erbstatut gem. Art. 21 ff. EuErbVO anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblasser bestimmt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2018 gilt ein Gesetz der ehemaligen Föderation Jugoslawien. Es knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts auf das Heimatrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt an. Bei mehrer...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / III. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gem. § 666 BGB

Rz. 157 Die Anzahl der Fälle, in denen Erben von vormals vom Erblasser bevollmächtigten Miterben Auskunft- und Rechenschaft verlangen, ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Dies hängt wohl einerseits damit zusammen, dass die Erteilung von Vorsorge- und sonstigen Vollmachten in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat; andererseits sind die Möglichkeiten, die §...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / D. Königreich Dänemark

Rz. 16 Erbstatut: Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) und damit Drittstaat im Sinne der Verordnung. In Dänemark galt aber bereits vor Einführung der EuErbVO das Domizilprinzip. Dies ist auf alle in Dänemark wohnenden und dauerhaft lebenden Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 1. Begriff des Erblassers

Rz. 52 Der Abkömmling muss den Vorempfang grundsätzlich vom Erblasser erhalten haben. Fällt der Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg, so ist nach § 2051 BGB allerdings der an seine Stelle getretene Abkömmling ausgleichsverpflichtet. Erfolgt eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, dann gilt die Zuwendung als von jedem Ehegatten hälftig erbracht, § 2054 A...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / T. Republik Türkei

Rz. 133 Erbstatut: Die Türkei folgt bei der Bestimmung des Erbstatuts der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt (Heimatrecht). Hiervon ausgenommen ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, auf welches stets türkisches Recht Anwendung findet. Darüber hinaus erfolgt auch eine Nachlassabwicklung in der Türkei anhand türkischen Rechts.[362] Zu beachten a...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / c) Besonderheit beim Ehegattenhof

Rz. 89 Bei Ehegattenhöfen erbt gemäß § 8 HöfeO der überlebende Ehegatte. Ein Dritter kann als Erbe nur durch beide Ehegatten gemeinsam bestimmt werden. Nur der überlebende Ehegatte kann bei Fehlen einer gemeinsamen Bestimmung einen Hoferben allein bestimmen.mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / O. Polen

Rz. 91 Erbstatut: Auch in Polen findet die EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wird gemäß Art. 21 EuErbVO angeknüpft. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO gilt Folgendes: Gemäß Art. 34, 64 poln. IPRG stellt das polnische Recht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab.[247] Es gilt und galt der Grundsatz ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 5. Dauervollstreckung bei minderjährigen Abkömmlingen

Rz. 124 Ist eine Dauertestamentsvollstreckung gewünscht, muss diese mit einem Auseinandersetzungsverbot und einem Nutzungsrecht für den überlebenden Ehegatten verbunden werden. Die Anordnung ist komplizierter und streitanfälliger. Es ist Reimanns [162] Vorschlag zu folgen und eine Nebentestamentsvollstreckung gemäß § 2224 BGB oder Bonefeld [163] folgend eine Mittestamentsvolls...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / R. Königreich Spanien

Rz. 112 Erbstatut: Spanien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts für Erbfälle ab den 17.8.2015, gem. Art. 21 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Bezüglich der in Spanien existierenden Teilrechtsordnungen ist im Falle eines internationalen Erbfalls nunme...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / K. Großherzogtum Luxemburg

Rz. 65 Erbstatut: Das Großherzogtum Luxemburg ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge wird für Erbfälle ab dem 17.8.2015 die EuErbVO unmittelbar angewandt, wonach sich das Erbstatut gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Es gilt ferner der Grundsatz der Nachlasseinheit. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 folgt da...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Vorüberlegung zur Gestaltung

Rz. 120 Mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker können zwei Ziele verfolgt werden: Entweder soll dem überlebenden Ehegatten die – möglicherweise auf minderjährige Kinder beschränkte – Auseinandersetzungsbefugnis für den Nachlass gegeben werden: ein Fall der Auseinandersetzungsvollstreckung. Oder der überlebende Ehegatte soll möglichst weitgeh...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / b) Auseinandersetzungsausschluss

Rz. 126 Die Auseinandersetzung muss zum Schutz des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen werden. Eine hilfreich flexible Formulierung für den Auseinandersetzungsausschluss schlug Tanck in Tanck/Krug vor.[167] Formulierungsbeispiel: Auseinandersetzungsausschluss Solange die Testamentsvollstreckung und Nießbrauch bestehen, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses nur mit Zusti...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / L. Fürstentum Monaco

Rz. 72 Erbstatut: Das Fürstentum Monaco ist Drittstaat im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung. Es gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wird bezüglich des beweglichen Vermögens an das Heimatrecht des Erblassers angeknüpft (Staatsangehörigkeitsprinzip). Bezüglich des unbeweglichen Vermögens wird an das jeweilige Belegenheitsrecht (lex si...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / I. Republik Italien

Rz. 51 Erbstatut: Die Republik Italien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge bestimmt sich das Erbstatut ab dem 17.8.2015 gemäß Art. 21 ff. EuErbVO. Nach Stimmen der Literatur ersetzt die EuErbVO die Regelungen der Art. 46–50 ital. IPRG vollständig.[148] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt, dass sich die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsa...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Einleitung

Rz. 117 Soll einer der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden,[145] sind verschiedene Probleme zu beachten. Wird etwa eines von mehreren Geschwistern derart hervorgehoben, kann es innerhalb der Familie zu Differenzen kommen, die eigentlich durch eine Testamentsvollstreckung ausgeschlossen werden sollen.[146] Bei der Gestaltung einer entsprechenden Auseinanderset...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 3. Bisherige Übertragungen, Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen, Vorsorgeregelungen

Rz. 17 Ob das bei der Testamentserrichtung angestrebte Ziel des Mandanten erreicht werden kann, hängt auch von seiner Verfügungsfreiheit ab. Ein erhebliches Problem können bindende, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge sein. Helfen können Pflichtteilsverzichtserklärungen und lebzeitige Zuwendungen, bei denen die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt wurde. Andere l...mehr

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§ 7 Ausgleichung / IX. Berechnung der Ausgleichung nach § 2057a BGB

Rz. 61 Der Unterschied zwischen der Ausgleichung von Vorempfängen nach §§ 2050 ff. BGB und der Ausgleichung von Leistungen nach § 2057a BGB liegt darin, dass nicht Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge zur Ausgleichung zu bringen, sondern Leistungen, die ein Abkömmlings gegenüber dem Erblasser erbracht hat, auszugleichen sind. Dieser Unterschied macht sich auch beim...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Anordnung

Rz. 107 Die Anordnung sollte eindeutig geschehen und den Begriff der "Testamentsvollstreckung" enthalten. Bei einer Formulierung wie etwa "Herr X soll den Nachlass auflösen" bleibt unklar, wie weit die Aufgabe und die Befugnis gehen und ob auch eine Abwicklung erfolgen soll, wenn "Herr X" wegfällt.[126] Formulierungsbeispiel: Testamentsvollstreckung I. Anordnung Ich ordne Test...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / S. Republik Tschechien

Rz. 126 Erbstatut: Die Republik Tschechien hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, sodass, zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Folgendes: Die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) richtet sich gemä...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Verzicht auf Ausgleichsansprüche

Rz. 42 Im Rahmen der Nachlassgestaltung kann ein Mandant Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen, etwa Anteile an seinem Unternehmen oder eine Immobilie. Mitunter wird dabei auch ein besonderes Engagement belohnt. Überträgt der zukünftige Erblasser Vermögen auf einen Abkömmling, sollen oft später andere Kinder Ausgleichsansprüche nicht geltend machen können. In Betracht kommen...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / d) Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben

Rz. 90 Der Hoferbe muss nach § 6 Abs. 6 HöfeO wirtschaftsfähig sein. Das ist nach § 6 Abs. 7 HöfeO der Fall, wenn der Erbe "nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit geeignet ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften". Das OLG Hamm sieht einen Erbanwärter als wirtschaftsfähi...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / C. Bulgarien

Rz. 9 Erbstatut: Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt auch in Bulgarien die Europäische Erbrechtsverordnung. Vor Einführung der EuErbVO galt das IPRG von 2005. Danach folgte Bulgarien gemäß Art. 89 IPRG dem Grundsatz der Nachlassspaltung. Unbewegliches Vermögen wurde nach dem Recht der Sache am Belegenheitsort vererbt (lex rei sitae), sofern sich das unbewegliche Vermögen in ...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / E. England und Wales

Rz. 23 Erbstatut: Auch England und Wales haben die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Darüber hinaus beabsichtigen sie, auf eigenen Wunsch hin, die Europäische Union vollends zu verlassen. Damit ist Großbritannien ein Drittstaat im Sinne der EuErbVO, was Auswirkungen auf die Möglichkeit der Rückverweisung gem. Art. 34 EuErbVO hat.[54] England und Wales folgen ...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / G. Hellenische Republik (Griechenland)

Rz. 37 Erbstatut: Griechenland hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert und bestimmt das Erbstatut demzufolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 stellte Griechenland, wie auch Deutschland, zur Bestimmung des Erbstatuts auf die Staatsangehörigkeit des Er...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 3. Exkurs: Die neue Europäische Güterrechtsverordnung EU 2016/1103

Rz. 108 Nach Einführung der EuErbVO wurde schnell der Ruf nach einer weiteren Harmonisierung auch im Bereich des Familienrechts laut. Der Rat verabschiedete am 26.6.2016 die Verordnung 2016/1103 "zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des eheli...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / Q. Schweizerische Eidgenossenschaft

Rz. 105 Erbstatut: Das Schweizer int. Erbrecht unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Wohnsitzrecht des Erblassers.[280] Es folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit.[281] Davon zu unterscheiden ist das Eröffnungsstatut, welche sich nach den lex fori (Ort des angerufenen Gerichts) richtet.[282] Es beinhaltet unter anderem verfahrensrechtliche Aspekte. Befindet sich...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen

Rz. 24 & Bosnien-Herzegowina In Bosnien-Herzegowina kommt ein Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen immer dann in Betracht, wenn die Nachlassmasse nicht zur Befriedigung etwaiger Pflichtteilsansprüche ausreicht. Die Schenkungskürzung erfolgt zeitlich umgekehrt. Daraus folgt, dass die zeitlich späteren Schenkungen zuerst zurückgefordert werden. Wichtig zu beachten ist in diesem Ko...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / H. Republik Irland

Rz. 45 Erbstatut: Die Republik Irland ist Mitglied der Europäischen Union. Dennoch hat sie, gemeinsam mit Dänemark und Großbritannien, die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Damit ist Irland, obwohl Mitglied der EU, Drittstaat im Sinne der EuErbVO.[126] Irland folgt dem System der Nachlassspaltung.[127] Die Erbfolge des beweglichen Vermögens (movable property)...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 2. ABC der Nachlassgegenstände

Rz. 51 Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben in deren Depots übertragen werden. Einzelne Aktien sind nicht teilbar, § 8 Abs. 5 AktG. Etwaige Differenzen, die sich dadurch ergeben, dass die Aktien nicht vollständig "ohne Rest" zu verteilen sind, werden entweder durch Zahlungen zwischen ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Einleitung

Rz. 61 Erben sind regelmäßig mit Quoten beteiligt.[52] Veränderungen des Vermögens zu Lebzeiten des Erblassers setzen sich bei den Erben fort. Wird ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag vermacht, ist dies nicht der Fall.[53] Die Gestaltung ist entsprechend anzupassen. Ebenfalls zu beachten sind die unterschiedlichen Informations- und Wertermittlungsmöglichkeiten von Erben...mehr

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§ 6 Haftung / 13. Zugewinnausgleich

Rz. 44 In der Regel wird der Zugewinnausgleich durch Inanspruchnahme des pauschalen Viertels nach §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 BGB abgegolten. Sollte der überlebende Ehegatte aber den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB fordern, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld.[89] Der Zugewinnausgleich wurde in der Ehe de...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / X. Gesetzliche Vermeidung von Erbengemeinschaft aufgrund veränderter Funktion des Vererbens?

Rz. 31 Die Funktion des Erbrechtes könnte sich geändert haben, weil die Kinder nicht mehr in der "Aufbauphase" erben und das Vermögen daher weniger benötigen. Lebzeitige Transfers nehmen an Bedeutung zu.[56] Dies könnte für ein weitergehendes (Allein-)Erbrecht des Ehegatten sprechen. Allerdings ist dessen Versorgung durch Renten bzw. Pensionen sowie Lebensversicherungen eben...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 4. Ausgleich von Vorempfängen

Rz. 60 & Bulgarien/Griechenland/Kroatien/Polen In Bulgarien, Griechenland, Kroatien und Polen schützt das Gesetz die Pflichtteilsberechtigten für den Fall, dass sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten aller wesentlichen Vermögensgegenstände entledigt hat. In Bulgarien besteht das Recht zur Kürzung allerdings erst, wenn alle angeordneten Vermächtnisse erschöpfend gekürzt wurde...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / 2. Übernehmer

Rz. 20 § 2049 BGB schreibt im Gegensatz zu § 2312 Abs. 3 BGB nach seinem Wortlaut nicht vor, dass der übernehmende Erbe zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen nach § 2303 BGB gehören muss. Dennoch ist eine Anwendung auf andere Übernehmer abzulehnen. Bereits in der Kommentierung von Planck wird darauf hingewiesen, dass die Übernahme eines Landguts ausnahmsweise eine ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Recht auf Gebrauch

Rz. 90 §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB gewähren jedem Miterben ein selbstständiges Recht zum Gebrauch der Nachlassgegenstände, soweit der Mitgebrauch der übrigen Miterben hierdurch nicht beeinträchtigt wird. So wie § 743 Abs. 1 BGB sich auf die Regelung des Anteils beschränkt, regelt § 743 Abs. 2 BGB lediglich das Maß des Gebrauches, nicht jedoch die Art und Weise.[223] Auch ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / I. Einleitung

Rz. 102 Streitigkeiten unter Miterben können erhebliche Kosten verursachen. Sie können zu persönlichen, innerfamiliären Zerwürfnissen zwischen den Miterben führen, die mitunter auf lange Zeit nicht mehr zu befrieden sind. Die Gründe für die Konflikte mögen dabei vielfältig sein, von persönlichen Animositäten über unterschiedliche wirtschaftliche Interessen bis hin zu fehlend...mehr

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§ 18 Steuerrecht / a) Wie wird die Steuerbefreiung auf heterogene Erbengemeinschaften angewendet?

Rz. 8 Eine heterogene Erbengemeinschaft im Sinne der Regelung des § 13 ErbStG n.F. liegt vor, wenn nicht nur Erben der Steuerklasse I Nr. 2, also Kinder oder Kinder verstorbener Kinder, Miterben sind, sondern auch Dritte. Weitere Probleme dürften sich ergeben, wenn neben den Kindern auch der Ehegatte Miterbe ist, auf den der eigene Tatbestand der Steuerbefreiung gem. § 13 Ab...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / VI. Änderung der Ausgleichungsregelungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Pflegeleistungen aufgrund soziologischer Erkenntnisse?

Rz. 21 Mit der Änderung des § 2057a BGB sollte die Pflege des Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses verstärkt berücksichtigt werden. Pflegende Abkömmlinge sollten bessere Chancen auf einen materiellen Ausgleich haben.[49] Die Änderung kann damit begründet werden, dass der pflegende Abkömmling hilft, den Nachlass zu bewahren. Mit der Stärkung der Ausgleichsansprüche pfl...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / b) Gesetzliche Hoferbenordnung

Rz. 87 Nach § 5 HöfeO sind zu Hoferbfolge berufen in erster Ordnung die Kinder und deren Abkömmlinge, in zweiter Ordnung der Ehegatte des Erblassers, in dritter Ordnung seine Eltern, wenn der Hof aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben wurde und in vierter Ordnung die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. § 6 HöfeO differenziert die Auswahl unte...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 6. Exkurs: Portugal

Rz. 75 Eine Besonderheit im portugiesischen Erbrecht ist die ruhende Erbschaft (herança jacente). Der Nachlass bildet ein autonomes Sondervermögen.[198] Erforderlich ist, dass die Erben die Erbschaft annehmen. Durch die Annahme bildet sich eine Bruchteilsgemeinschaft.[199] Das Recht zur Annahme der Erbschaft erlischt nach zehn Jahren (Art. 2059 CC).[200] Vertreten wird die E...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / d) Unbestimmte Bezugsberechtigte

Rz. 34 Wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages als Bezugsberechtigte "die Ehefrau" genannt hat, bleibt diese zunächst Bezugsberechtigte, selbst wenn die Ehe später geschieden wurde. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Versicherungsnehmer nach der Scheidung wieder geheiratet hat. § 2077 BGB findet auch keine analoge Anwendung.[15] Damit ist jedoch noch nic...mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / 1. Vertretung der Minderjährigen

Rz. 54 Grundsätzlich wird bei solcher Erbauseinandersetzung der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei einem Erbteilungsvertrag können Eltern aber dann nicht für ihre minderjährigen Kinder handeln, wenn sie selbst oder wenn mehrere ihrer minderjährigen Kinder Miterben sind. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte des vertretungsberechtigten Elternteils oder ...mehr