Fachbeiträge & Kommentare zu BilRUG

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.8 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 8 GKV, 7 UKV), davon Aufwendungen aus der Währungsumrechnung

Rz. 110 Analog zu den sonstigen betrieblichen Erträgen stellen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Sammelposition dar, die alle Aufwendungen enthält, die nicht unter die vorstehend genannten operativen Aufwendungen (Positionen Nrn. 5, 6 und 7) fallen und nicht zu "Finanzaufwendungen" (Positionen Nrn. 12–13 im GKV) oder zum "Steueraufwand" (Positionen Nrn. 14 und 16...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.1 Konto- oder Staffelform

Rz. 16 Nach der ursprünglichen Kontoform werden unter Verwendung der Grundstruktur eines T-Kontos auf der Sollseite die Aufwendungen, auf der Habenseite die Erträge zusammengefasst; Gewinn oder Verlust ergibt sich dann als Saldo beider horizontal gegenüberstehenden Kontoseiten, ein Gewinn auf der Soll-/Aufwandsseite bzw. ein Verlust auf der Haben-/Ertragsseite. Zwischenergeb...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.1 Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Pos. 2 UKV)

Rz. 131 Dem Grunde nach sind unter diesem Posten die gesamten Herstellungs- und (insbesondere bei Handelsbetrieben) Anschaffungskosten auszuweisen, die auf die im Geschäftsjahr abgesetzten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen entfallen.[1] Nach der Konzeption des Umsatzkostenverfahrens sind die Aufwandsarten bzw. Aufwandsartengruppen Materialaufwand, Personalaufwand, Ab...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.4 Trennung nach Erfolgsquellen

Rz. 23 Die Erfolgsstrukturanalyse will auf Basis der im Jahresabschluss ausgewiesenen Daten Aussagen über das Zustandekommen des Jahresergebnisses, seiner Komponenten sowie deren Regelmäßigkeit generieren, um hierauf aufbauend Prognosen über das künftige Ergebnispotenzial durchzuführen.[1] Die Möglichkeiten der Erfolgsstrukturanalyse eines Jahresabschlusses werden durch Glie...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 2.5 Gliederungsprinzipien der Bilanz

Rz. 12 § 266 HGB enthält eine detaillierte Gliederung für die Bilanzaufstellung. Davon abweichend können gem. § 265 Abs. 5 und 7 HGB Erweiterungen und Zusammenfassungen vorgenommen werden. Im Detail besteht die Bilanzgliederung aus verschiedenen Gliederungsebenen, deren Tiefenstruktur mit Buchstaben, römischen Ziffern und arabischen Zahlen nummeriert ist. Die folgende Abbild...mehr

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Jahresabschlussgliederung / 3.2 Vorgaben für die GuV-Gliederung

Rz. 29 In den Vorschriften für alle Kaufleute hat der Gesetzgeber keine speziellen Gliederungsvorschriften erlassen. Durch Bezugnahme auf die GoB[1] und die explizit genannten Gebote der Klarheit und Übersichtlichkeit werden aber Rahmenbedingungen für die GuV festgelegt, deren konkrete Ausgestaltung zudem durch das Gebot der Vollständigkeit bei Aufnahme der Aufwendungen und ...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Anlagevermögen / 2.4.2 Geschäfts- oder Firmenwert

Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbares Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand). Handelsrechtlich besteht Aktivierungspflicht.[1] Der Geschäfts- oder Firmenwert ist abzuschreiben. Kann seine voraussichtliche Nutzungsdauer ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden, ist er über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben.[2]...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Anlagevermögen / 2.4.1 Wirtschaftliche Abnutzung

Auch immaterielle Anlagegüter können sich wirtschaftlich abnutzen. Sie sind unter Inanspruchnahme von AfA zu bewerten.[1] Es kommt nur die lineare AfA in Betracht.[2] Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer eines handelsrechtlich aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands[3] in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Herstellungsko...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Anhang / 5.2.5 Vorjahreszahlen

In der Bilanz und in der GuV ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.[1] Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.[2] Praxis-Beispiel Verkauf eines Betriebsteils Da der Betriebsteil XY der Gesellschaft zum 30.10.2023 veräußert wurde, sind die Zahlen des Berichtsjahrs mit denen des Vorja...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Anhang / 5.5.5 Ertrags- oder Aufwandsposten

Jeweils sind anzugeben der Betrag und die Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sowie eine Erläuterung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[1] Es sind Angaben zu Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung zu machen. Diese Angabepflicht erfasst...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Anhang / 5.6.14 Ergebnisverwendung

Im Anhang ist anzugeben: der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses.[1] Da der Anhang zum Jahresabschluss gehört und diese Angaben im Anhang erfolgen müssen, sind sie von der Geschäftsführung oder vom Vorstand schon zu einem Zeitpunkt zu machen, bevor die Verfahren zur Prüfung, Billigung oder Feststellung eingeleitet ...mehr

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Bilanzgliederung / 3.7 Umlaufvermögen

Beim Umlaufvermögen sind zu unterscheiden: Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse, unfertige Erzeugnisse Waren, Forderungen Wertpapiere und liquide Mittel. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unterscheiden sich folgendermaßen: Rohstoffe und Hilfsstoffe gehen als Bestandteile in das Erzeugnis ein, und zwar die Rohstoffe als Hauptbestandteil und die Hilfsstoffe als ...mehr

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Bilanzanalyse in der HGB- u... / 8 Tool Jahresabschlussanalyse

Rz. 179 Mit dem " Jahresabschlussanalyse-Tool " kann eine eigene teilflexible und standardisierte Jahresabschlussanalyse nach HGB oder IFRS für Einzel- oder Konzernabschlüsse vorgenommen werden. Das Programm ist kompatibel mit den Microsoft-Excel-Versionen 1997-2003, 2007, 2010, 2013 und 2016. Rz. 180 Das Programm besteht aus 18 Excel-Arbeitsblättern: Startseite Hilfe Deckblatt Gli...mehr

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Bilanzanalyse in der HGB- u... / 5 Aufbereitungsmaßnahmen

Rz. 47 Aufbereitungsmaßnahmen sind immer dann erforderlich, wenn die ausgewiesenen Daten in Bilanz und GuV sowie ggf. Kapitalflussrechnung und Segmentberichterstattung nicht unmittelbar dem Bedarf der Unternehmensanalyse entsprechen. Zum einen finden sich weitere relevante Informationen im Anhang, zum anderen stellen die Rechnungslegungsdaten aufgrund unterschiedlich ausgenu...mehr

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Bilanzanalyse in der HGB- u... / 6.2.4 Aufwands- und Ertragsanalyse

Rz. 90 Neben der Erfolgsspaltung nach Ergebnisschichten sowie nach Unternehmenssegmenten ist die Aufwands- und Ertragsanalyse ein weiteres Element der strukturellen Analyse des Erfolgs, wobei dies auch bereits im Rahmen der flexiblen Analyse teilweise untersucht wurde. Mit ihr sollen der Anteil einzelner Teilergebnisse und Erfolgskomponenten an der Ergebnisentstehung tieferg...mehr

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Bilanzanalyse in der HGB- u... / 2.3 Grenzen der Bilanzanalyse

Rz. 24 Die Begrenzung der Aussagekraft jeder Analyse wird am Umfang der Diskrepanz zwischen Informationsbedürfnis und mit Hilfe der Analyseergebnisse erreichbarer Informationsmöglichkeit gemessen. Dieses Kriterium gilt in gleicher Weise auch für die Beurteilung der Ergebnisse von Bilanzanalysen. Die genannte Diskrepanz ist bei der Bilanzanalyse vergleichsweise groß. Rz. 25 Di...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Änderungen durch das BilRUG

Rz. 92 [Autor/Zitation] Mit der RL 2013/34/EU (ABl. EU 2013 Nr. L 182, 19) wurden die 4. EG- und die 7. EG-RL im weiteren Zeitverlauf zusammengeführt und aufgehoben. Seitdem sind die generellen EU-rechtlichen Vorgaben für den Bestätigungsvermerk in Art. 28 RL 2006/43/EG normiert. Zum damaligen Zeitpunkt umfasste dieser Art. 28 die Abs. 1 Buchst. a bis e sowie Abs. 2 und 3 (vg...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 83 [Autor/Zitation] Gegenüber dem Stand gem. BiRiLiG haben sich die Inhalte des Bestätigungsvermerks im Laufe der Zeit aufgrund verschiedener Gesetzesinitiativen sehr stark verändert. Ursprung und Zeitpunkte der Änderungen seit BiRiLiG, die in § 322 zu Inhalt und Form des Bestätigungsvermerks eingeflossen und in der derzeit geltenden Fassung der Vorschrift noch normiert s...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) 2015 bis 2017

Rz. 92 [Autor/Zitation] Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) v. 17.7.2015 wurde durch Art. 1 Nr. 27 § 292 neu gefasst. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung wurde ersatzlos aufgehoben und die inhaltlichen Voraussetzungen für die Befreiung wurden im neuen § 292 geregelt (Begr.RegE BT-Drucks. 18/4050, 71). In der Folge war in § 331 Nr. 3 die Formulierung der ...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 3.8 Konzernspezifika

Rz. 14 Der Gesetzgeber unterstellt, dass das Mutterunternehmen für den Konzern und für sich selbst gleiche Unternehmensführungsgrundsätze zugrunde legt.[1] Somit kommt es diesbezüglich in großen Teilen zu Wiederholungen der Aussagen aus dem Lagebericht des Mutterunternehmens. Fraglich ist jedoch, wie vorzugehen ist, wenn dies etwa aufgrund von kürzlich erfolgten Übernahmen n...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 45 [Autor/Zitation] Die Ursprungsvorschrift § 324 idF des BilMoG (Rz. 41 ff.) hat bislang durch Art. 69 FGG-Reformgesetz (FGG-RG), Art. 1 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), Art. 1 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG), Art. 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), Art. 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von F...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 9 PublG wurde durch die Verabschiedung des Publizitätsgesetzes 1969 v. 15.8.1969 (BGBl. I 1969, 1189) neu geschaffen und hat insofern keine historischen Vorgänger. Durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) kam es zu einer grundlegenden Überarbeitung, da die Vorschriften der bilanzrechtlichen Publizität als zentrale Bezugsno...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Außerordentliches Ergebnis (Abs. 2 Satz 4 und 5)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Mit dem BilRUG sind die Posten "außerordentliche Aufwendungen" und "außerordentliche Erträge" in der Gliederung des § 275 Abs. 2 Nr. 16 und 17 aF (in der bis zum BilRUG geltenden Fassung) iVm. § 277 Abs. 4 Satz 1 sowie die Erläuterungspflichten nach § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 aF vor dem Hintergrund der Erweiterung des Begriffs "Umsatzerlöse" weggefallen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 59 [Autor/Zitation] Mit dem BilRUG sind die bereits für sehr kleine KapGes. eingeführten Erleichterungen der Rechnungslegungsvorgaben auch auf sehr kleine Genossenschaften erstreckt worden. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften iSd. § 267a Abs. 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen daher auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Literatur:

Biener, Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz), BB 1969, 1097; Hellner, Das Publizitätsgesetz, Bank-Betrieb 1969, 338; Hellner, Das Publizitätsgesetz, ZfgK 1969, 718; Prühs, Die Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, AG 1969, 375; Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Seit Inkrafttreten des BaBiRiLiG, das als lex specialis zum BiRiLiG ebenfalls das Ziel einer weitgehenden Harmonisierung der Vorschriften über die Rechnungslegung für Unternehmen in der EU unterstützte und erstmals für das GJ 1993 anzuwenden war, haben sich weitgehende Änderungen im Zusammenhang mit § 340a ergeben. In seiner ursprünglichen Fassung unte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Allgemeine Angaben zur Gliederung des Jahresabschlusses sowie zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 94 [Autor/Zitation] Es bietet sich an, die in § 264 Abs. 1a geforderten Angaben zur Identifikation eines Instituts, insbes. Firma und Sitz, das zuständige Registergericht inkl. Nummer, unter der das Institut in das Handelsregister eingetragen ist in den Anhang aufzunehmen. Ebenso ist hierbei ein Hinweis einzufügen, wenn sich das Institut in Abwicklung oder Liquidation befind...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 7. Von der entsprechenden Anwendung ausgenommene Vorschriften (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2)

Rz. 53 [Autor/Zitation] Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind zwei Vorschriften von der Anwendung der §§ 265 bis 289e ausgenommen, nämlich: § 277 Abs. 3 Satz 1: Nach dieser Vorschrift sind außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. § 285 Nr. 17: Das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz von 1965, WPg 1965, 585; Forster, Die durch § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erweiterte Abschlußprüfung, WPg 1975, 393; Baetge, Früherkennung negativer Entwicklungen der zu prüfenden Unternehmung mit Hilfe von Kennzahlen, WPg 1980, 651; Forster, Abschlußprüfer und Abschlußprüfung im Wandel – Auswirkungen d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die Abs. 1 bis 3 der Vorschrift gehen auf das BiRiLiG zurück. Die Rechnungslegung der eG war früher in §§ 33a bis 33i GenG verankert; die Vorschriften sind mit Inkrafttreten des BiRiLiG aufgehoben worden (§ 336 Rz. 7). Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des BiRiLiG mehrfach geändert worden: Durch das KapCoRiLiG v. 24.2.2000 (B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Genossenschaften (Abs. 3)

Rz. 52 [Autor/Zitation] Neben den branchenspezifischen Vorschriften gelten die zusätzlichen, sich rechtsformspezifisch ergebenden Vorschriften unabhängig von den branchenspezifischen Anforderungen, so dass zB Institute in der Rechtsform der Genossenschaft zur Einhaltung der Anforderungen von § 339 verpflichtet wären (§ 340l Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 iVm. § 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 327 geht auf das EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) zurück, mit dem die Vorgaben der TransparenzRL (2004/109/EG) (Rz. 4) umgesetzt werden sollen (Beschlussempfehlung und Bericht RA, BT-Drucks. 16/2781, 81). Durch das TUG v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10), das BilRUG v. 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) und das TranspÄRLUG v. 20.11.2015...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Prühs, Die Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, AG 1969, 375; Prühs, Probleme der Rechnungslegung von Großunternehmen, BB 1970, 516; Biener, Einzelne Fragen zum Publizitätsgesetz, WPg 1972, 1; Forster, Ausgewählte Fragen zur Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, WPg 1972, 469; Wirtz, Der Anhang zur Jahresbilanz nach dem Publizitätsgesetz, Auswertung der Erläuter...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 8 [Autor/Zitation] Schon die erste Fassung des PublG enthielt mit § 20 PublG aF eine Bußgeldvorschrift (BGBl. I 1969, 1189). Mit dem BiRiLiG v. 18.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) wurde diese grundlegend erneuert. Durch das EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) wurde insbes. der Bußgeldrahmen auf 50.000 EUR angehoben. § 20 PublG wurde ferner durch das BilMoG v. 25.5.2009 (B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Pflichtangaben zum Unternehmen nach § 264 Abs. 1a (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 47 [Autor/Zitation] In § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist als Folgeänderung (BT-Drucks. 18/4050, 79) ein Verweis auf den mit dem BilRUG v. 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) eingefügten § 264 Abs. 1a eingefügt worden. Im JA der eG sind daher die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die eG in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 33 [Autor/Zitation] Zur Rechtsentwicklung bis zum BiRiLiG vgl. Rz. 5 ff. Bei Aufnahme der Abschlussprüfungspflicht mit dem BiRiLiG in § 316 wurden in der Vorschrift inhaltlich Vorgaben aus der damaligen 4. und 7. EG-RL umgesetzt (vgl. Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 25.7.1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Artikel 28 EGHGB

Rz. 66 [Autor/Zitation] (1) 1 Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Vorschrift geht auf das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) zurück (§ 336 Rz. 7). Die Abs. 1 und 3 knüpfen an Vorschriften an, die bis zum Inkrafttreten des BiRiLiG im GenG verankert waren, während die nach Abs. 2 zu Prüfungsverband und den Mitgliedern von Vorstand und AR erforderlichen Angaben nach der Regierungsbegründung zum BiRiLiG neu wa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Gloeckner, Die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers, 1967 (zitiert "Haftung"); Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Forster, Die Praxis der Zusätze zum Bestätigungsvermerk, WPg 1980, 573; Leffson, Der Einfluß einer erkennbaren Gefährdung der Unternehmung auf die Aussagen im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, WPg 1980...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Mayer/Maiß (Hrsg.), EG-Bankbilanzrichtlinie – Synoptische Darstellung der Entstehung der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten mit weiteren Materialien, 1987; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Erb, EHUG-Die neuen HGB-Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 19 [Autor/Zitation] Die Norm wurde durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) eingeführt und mehrfach ausgeweitet. Die durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG v. 17.7.2015, BGBl. I 2015, 1245) geänderten Bußgeldvorschriften gelten für die darin aufgeführten Berichte der Rechnungslegung für GJ, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Di...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 326 geht auf das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) zurück, mit dem dieser zur Umsetzung der Bilanz-RL (Rz. 6) neu eingeführt wurde. Mit dem Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen v. 25.7.1994 (BGBl. I 1994, 1682) kam es zur Aufhebung der Pflicht zur separaten Einreichung des V...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Finanzdienstleistungsinstitute (Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2)

Rz. 56 [Autor/Zitation] Nach § 340 Abs. 4 unterliegen auch Finanzdienstleistungsinstitute iSd. § 1 Abs. 1a KWG fast vollständig den branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften der §§ 340 ff., soweit sie nicht nach § 2 Abs. 6 oder 10 KWG von der Anwendung ausgenommen sind. § 340 Abs. 4 wurde infolge der Sechsten KWG-Novelle, mit der Finanzdienstleistungsinstitute der Auf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Mit dem BiRiLiG (Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) wurde die Offenlegung von JA und Lagebericht auf alle KapGes. ausgedehnt; der persönliche Anwendungsbereich des PublG wurde ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Kompetenz zur Prüfung einer – wie auch immer gearteten – Richtigkeit oder Vollständigkeit der offengelegten Unterlagen der Rechnungslegung geht auf die 2. Aktienrechtsnovelle 1884 zurück, mit der für die AG und die KGaA die Pflicht zur Einreichung der Bilanz zum HR in Art. 185c ADHGB eingeführt wurde; dabei wurde aber keine ausdrückliche Kompetenz d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die wesentlichen Grundzüge des heutigen § 13 PublG waren bereits in der ersten Fassung des PublG im Jahr 1969 (BGBl. I 1969, 1189) enthalten. Die damaligen Verweise auf die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Konzernrechnungslegung wurden im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetz v. 19.12.1985 ( BiRiLiG , BGBl. I 1985, 2355) durch Verweise auf die entsprechend...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Leffson, Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl. 1988; Martens, Die Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts gegenüber dem Wirtschaftsausschuß, DB 1988, 1229; Niehaus, Bedeutung und Inhalt des Berichts über die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung, DB 1988, 817; Plendl, Die Berichterstattung des Abschlussprüfers ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Übersicht

Rz. 8 [Autor/Zitation] Als Größenmerkmale für die Anwendung des PublG bestimmt das Gesetz in § 1 Abs. 1 PublG: Eine Bilanzsumme von mehr als 65 Mio. EUR. Die Bilanzsumme zeigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital (vgl. Beyer in HKMS3/4, § 1 PublG Rz. 18 [9/2024]). Umsatzerlöse von mehr als 130 Mio. EUR. Die Umsatzerlöse werden entsprechend § 277 Abs. 1 HGB und zusätzlich unt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Positivliste der anzuwendenden Vorschriften (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1)

Rz. 50 [Autor/Zitation] Nach § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 sind §§ 265 bis 289e auf den JA und den Lagebericht der eG entsprechend anzuwenden. Von den allgemeinen Grundsätzen für die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und GuV (§ 265) bis zu den Vorschriften zur CSR-Rechnungslegung sind vorbehaltlich der Ausnahmen (Rz. 53) und rechtsformspezifischer Regelungen na...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Digitalisierung und Nachhaltigkeit

Rz. 20 [Autor/Zitation] Dem schloss sich unmittelbar die Digitalisierung als Triebfeder für gesetzgeberische Maßnahmen an, indem es durch das EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) zu einer vollständigen Umgestaltung und Neufassung von § 325 kam, der fortan eine elektronische Einreichung der zu veröffentlichenden Unterlagen vorsah. Mit dem TUG v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10) ...mehr