Fachbeiträge & Kommentare zu BilRUG

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Änderungen durch das BilRUG

Rz. 92 [Autor/Zitation] Mit der RL 2013/34/EU (ABl. EU 2013 Nr. L 182, 19) wurden die 4. EG- und die 7. EG-RL im weiteren Zeitverlauf zusammengeführt und aufgehoben. Seitdem sind die generellen EU-rechtlichen Vorgaben für den Bestätigungsvermerk in Art. 28 RL 2006/43/EG normiert. Zum damaligen Zeitpunkt umfasste dieser Art. 28 die Abs. 1 Buchst. a bis e sowie Abs. 2 und 3 (vg...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 83 [Autor/Zitation] Gegenüber dem Stand gem. BiRiLiG haben sich die Inhalte des Bestätigungsvermerks im Laufe der Zeit aufgrund verschiedener Gesetzesinitiativen sehr stark verändert. Ursprung und Zeitpunkte der Änderungen seit BiRiLiG, die in § 322 zu Inhalt und Form des Bestätigungsvermerks eingeflossen und in der derzeit geltenden Fassung der Vorschrift noch normiert s...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 3.8 Konzernspezifika

Rz. 14 Der Gesetzgeber unterstellt, dass das Mutterunternehmen für den Konzern und für sich selbst gleiche Unternehmensführungsgrundsätze zugrunde legt.[1] Somit kommt es diesbezüglich in großen Teilen zu Wiederholungen der Aussagen aus dem Lagebericht des Mutterunternehmens. Fraglich ist jedoch, wie vorzugehen ist, wenn dies etwa aufgrund von kürzlich erfolgten Übernahmen n...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 9 PublG wurde durch die Verabschiedung des Publizitätsgesetzes 1969 v. 15.8.1969 (BGBl. I 1969, 1189) neu geschaffen und hat insofern keine historischen Vorgänger. Durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) kam es zu einer grundlegenden Überarbeitung, da die Vorschriften der bilanzrechtlichen Publizität als zentrale Bezugsno...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Außerordentliches Ergebnis (Abs. 2 Satz 4 und 5)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Mit dem BilRUG sind die Posten "außerordentliche Aufwendungen" und "außerordentliche Erträge" in der Gliederung des § 275 Abs. 2 Nr. 16 und 17 aF (in der bis zum BilRUG geltenden Fassung) iVm. § 277 Abs. 4 Satz 1 sowie die Erläuterungspflichten nach § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 aF vor dem Hintergrund der Erweiterung des Begriffs "Umsatzerlöse" weggefallen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 59 [Autor/Zitation] Mit dem BilRUG sind die bereits für sehr kleine KapGes. eingeführten Erleichterungen der Rechnungslegungsvorgaben auch auf sehr kleine Genossenschaften erstreckt worden. Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften iSd. § 267a Abs. 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen daher auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) 2015 bis 2017

Rz. 92 [Autor/Zitation] Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) v. 17.7.2015 wurde durch Art. 1 Nr. 27 § 292 neu gefasst. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung wurde ersatzlos aufgehoben und die inhaltlichen Voraussetzungen für die Befreiung wurden im neuen § 292 geregelt (Begr.RegE BT-Drucks. 18/4050, 71). In der Folge war in § 331 Nr. 3 die Formulierung der ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 45 [Autor/Zitation] Die Ursprungsvorschrift § 324 idF des BilMoG (Rz. 41 ff.) hat bislang durch Art. 69 FGG-Reformgesetz (FGG-RG), Art. 1 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), Art. 1 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG), Art. 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), Art. 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Seit Inkrafttreten des BaBiRiLiG, das als lex specialis zum BiRiLiG ebenfalls das Ziel einer weitgehenden Harmonisierung der Vorschriften über die Rechnungslegung für Unternehmen in der EU unterstützte und erstmals für das GJ 1993 anzuwenden war, haben sich weitgehende Änderungen im Zusammenhang mit § 340a ergeben. In seiner ursprünglichen Fassung unte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Allgemeine Angaben zur Gliederung des Jahresabschlusses sowie zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 94 [Autor/Zitation] Es bietet sich an, die in § 264 Abs. 1a geforderten Angaben zur Identifikation eines Instituts, insbes. Firma und Sitz, das zuständige Registergericht inkl. Nummer, unter der das Institut in das Handelsregister eingetragen ist in den Anhang aufzunehmen. Ebenso ist hierbei ein Hinweis einzufügen, wenn sich das Institut in Abwicklung oder Liquidation befind...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 7. Von der entsprechenden Anwendung ausgenommene Vorschriften (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2)

Rz. 53 [Autor/Zitation] Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind zwei Vorschriften von der Anwendung der §§ 265 bis 289e ausgenommen, nämlich: § 277 Abs. 3 Satz 1: Nach dieser Vorschrift sind außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. § 285 Nr. 17: Das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Literatur:

Biener, Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz), BB 1969, 1097; Hellner, Das Publizitätsgesetz, Bank-Betrieb 1969, 338; Hellner, Das Publizitätsgesetz, ZfgK 1969, 718; Prühs, Die Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, AG 1969, 375; Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 33 [Autor/Zitation] Zur Rechtsentwicklung bis zum BiRiLiG vgl. Rz. 5 ff. Bei Aufnahme der Abschlussprüfungspflicht mit dem BiRiLiG in § 316 wurden in der Vorschrift inhaltlich Vorgaben aus der damaligen 4. und 7. EG-RL umgesetzt (vgl. Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 25.7.1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Artikel 28 EGHGB

Rz. 66 [Autor/Zitation] (1) 1 Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Vorschrift geht auf das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) zurück (§ 336 Rz. 7). Die Abs. 1 und 3 knüpfen an Vorschriften an, die bis zum Inkrafttreten des BiRiLiG im GenG verankert waren, während die nach Abs. 2 zu Prüfungsverband und den Mitgliedern von Vorstand und AR erforderlichen Angaben nach der Regierungsbegründung zum BiRiLiG neu wa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Gloeckner, Die zivilrechtliche Haftung des Wirtschaftsprüfers, 1967 (zitiert "Haftung"); Schulze-Osterloh, Zur öffentlichen Funktion des Abschlußprüfers, ZGR 1976, 411; Forster, Die Praxis der Zusätze zum Bestätigungsvermerk, WPg 1980, 573; Leffson, Der Einfluß einer erkennbaren Gefährdung der Unternehmung auf die Aussagen im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, WPg 1980...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Mayer/Maiß (Hrsg.), EG-Bankbilanzrichtlinie – Synoptische Darstellung der Entstehung der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten mit weiteren Materialien, 1987; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Erb, EHUG-Die neuen HGB-Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 19 [Autor/Zitation] Die Norm wurde durch das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) eingeführt und mehrfach ausgeweitet. Die durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG v. 17.7.2015, BGBl. I 2015, 1245) geänderten Bußgeldvorschriften gelten für die darin aufgeführten Berichte der Rechnungslegung für GJ, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 326 geht auf das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) zurück, mit dem dieser zur Umsetzung der Bilanz-RL (Rz. 6) neu eingeführt wurde. Mit dem Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen v. 25.7.1994 (BGBl. I 1994, 1682) kam es zur Aufhebung der Pflicht zur separaten Einreichung des V...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Forster, Neue Pflichten des Abschlußprüfers nach dem Aktiengesetz von 1965, WPg 1965, 585; Forster, Die durch § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erweiterte Abschlußprüfung, WPg 1975, 393; Baetge, Früherkennung negativer Entwicklungen der zu prüfenden Unternehmung mit Hilfe von Kennzahlen, WPg 1980, 651; Forster, Abschlußprüfer und Abschlußprüfung im Wandel – Auswirkungen d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die Abs. 1 bis 3 der Vorschrift gehen auf das BiRiLiG zurück. Die Rechnungslegung der eG war früher in §§ 33a bis 33i GenG verankert; die Vorschriften sind mit Inkrafttreten des BiRiLiG aufgehoben worden (§ 336 Rz. 7). Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des BiRiLiG mehrfach geändert worden: Durch das KapCoRiLiG v. 24.2.2000 (B...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Genossenschaften (Abs. 3)

Rz. 52 [Autor/Zitation] Neben den branchenspezifischen Vorschriften gelten die zusätzlichen, sich rechtsformspezifisch ergebenden Vorschriften unabhängig von den branchenspezifischen Anforderungen, so dass zB Institute in der Rechtsform der Genossenschaft zur Einhaltung der Anforderungen von § 339 verpflichtet wären (§ 340l Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 iVm. § 3...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 327 geht auf das EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) zurück, mit dem die Vorgaben der TransparenzRL (2004/109/EG) (Rz. 4) umgesetzt werden sollen (Beschlussempfehlung und Bericht RA, BT-Drucks. 16/2781, 81). Durch das TUG v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10), das BilRUG v. 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) und das TranspÄRLUG v. 20.11.2015...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Prühs, Die Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, AG 1969, 375; Prühs, Probleme der Rechnungslegung von Großunternehmen, BB 1970, 516; Biener, Einzelne Fragen zum Publizitätsgesetz, WPg 1972, 1; Forster, Ausgewählte Fragen zur Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, WPg 1972, 469; Wirtz, Der Anhang zur Jahresbilanz nach dem Publizitätsgesetz, Auswertung der Erläuter...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 8 [Autor/Zitation] Schon die erste Fassung des PublG enthielt mit § 20 PublG aF eine Bußgeldvorschrift (BGBl. I 1969, 1189). Mit dem BiRiLiG v. 18.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) wurde diese grundlegend erneuert. Durch das EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) wurde insbes. der Bußgeldrahmen auf 50.000 EUR angehoben. § 20 PublG wurde ferner durch das BilMoG v. 25.5.2009 (B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Pflichtangaben zum Unternehmen nach § 264 Abs. 1a (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 47 [Autor/Zitation] In § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist als Folgeänderung (BT-Drucks. 18/4050, 79) ein Verweis auf den mit dem BilRUG v. 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) eingefügten § 264 Abs. 1a eingefügt worden. Im JA der eG sind daher die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die eG in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Digitalisierung und Nachhaltigkeit

Rz. 20 [Autor/Zitation] Dem schloss sich unmittelbar die Digitalisierung als Triebfeder für gesetzgeberische Maßnahmen an, indem es durch das EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) zu einer vollständigen Umgestaltung und Neufassung von § 325 kam, der fortan eine elektronische Einreichung der zu veröffentlichenden Unterlagen vorsah. Mit dem TUG v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10) ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Zitation] § 340i wurde erstmals mit seinen zunächst drei Absätzen durch das BaBiRiLiG v. 30.11.1990 mit Anwendbarkeit für nach dem 31.12.1992 beginnende GJ in das HGB aufgenommen. Rz. 15 [Autor/Zitation] Durch das BilReG v. 4.12.2004 wurden in Abs. 2 die seither inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Sätze 2 bis 5 zum Konzernabschluss nach internationalen Rechnu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Umsatzerlöse

Rz. 39 [Autor/Zitation] Die Umsatzerlöse nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 sind auf Basis einer Konzern-GuV zu ermitteln. Deren Zeitraum bezieht sich auf die zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag, Aufgrund der Bezugnahme auf eine Konzern-GuV wird deutlich, dass es sich bei den Umsatzerlösen um eine konsolidierte Größe handeln muss, welche letztlich nur die vom Konzern erzielten "Außenum...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 23 [Autor/Zitation] Bis zur Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Dritten Buch des HGB waren die Rechnungslegungsvorschriften für eingetragene Genossenschaften im Genossenschaftsgesetz kodifiziert. Die bis zur Neuregelung durch das BiRiLiG geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung (§§ 33 bis 33i GenG AF) sind bis auf § 33 GenG aufgehoben worden. Nach dem ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 18 [Autor/Zitation] § 5 war bereits bei Einführung des PublG im Jahr 1969 Bestandteil des Gesetzes (BGBl. I 1969, 1189). Mit dem ersten Abschnitt des PublG sollten die Neuregelungen zur Rechnungslegung im JA durch das AktG 1965 flankiert werden, da insbes. streitig war, ob bzw. in welchem Umfang das AktG 1965 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung normierte und damit auch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die Regelungen zur Konzernrechnungslegung wurden bereits bei Einführung des PublG im Jahr 1969 (BGBl. I 1969, 1189) getroffen. Das PublG sollte damit die Neuregelungen zur Konzernrechnungslegung durch das AktG 1965 (§§ 329 ff. AktG 1965) flankieren. Nach AktG 1965 bestand eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nur, wenn die Konzernspitze als AG o...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 280 [Autor/Zitation] Gemäß § 9 Abs. 2 dürfen unter das PublG fallende Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute auf die Offenlegung der GuV und des Beschlusses über die Ergebnisverwendung verzichten, wenn sie die in § 5 Abs. 5 Satz 3 geforderten Angaben in eine Anlage zur Bilanz aufnehmen. Die Vorschrift ist zwar häufig kritisiert worden (vgl. zB Castan, DB 1980, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Regelung des § 328 geht auf das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) zurück, mit dem dieser zur Umsetzung der Bilanz-RL (Rz. 5) neu eingeführt wurde. Durch das Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen v. 25.7.1994 (BGBl. I 1994, 1682) wurde Abs. 4 (Rz. 49) neu geschaffen, der wenig später durch d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 9 [Autor/Zitation] Während die in §§ 325 ff. geregelten allgemeinen Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten für alle KapGes. bzw. bestimmte Personenhandelsgesellschaften gelten (§§ 264, 264a) und somit über den Verweis in § 340 auch für die dort genannten Institute in diesen Rechtsformen einschlägig sind, hat der Verweis in § 340 für die Institute in der Rechtsform d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 55 [Autor/Zitation] Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 sind für den Inhalt des JA, seine Gliederung und für einzelne Posten des JA §§ 264 Abs. 1a, 265, 266, 268-275 und 277 HGB sinngemäß anzuwenden. Damit gelten die meisten der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB entsprechend. Diese Vorschrift...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ee) Durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer (Abs. 5 Satz 3 Nr. 5)

Rz. 315 [Autor/Zitation] Mit dem BilRUG hat der Gesetzgeber die Angabepflicht zur durchschnittlichen Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer präzisiert. Nach dem vorigen Wortlaut war die "Zahl der Beschäftigten" anzugeben, was Unsicherheiten bezüglich deren Berechnung nach sich gezogen hatte. Nach der Neufassung ist in der Anlage zur Bilanz die "durchschnittliche Anzahl der in de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) § 246 Abs 1 S 2 HGB

Rn. 41 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Mit dem seit dem BilMoG in § 246 Abs 1 S 2 HGB handelsrechtlich kodifizierten Grundsatz wirtschaftlicher Vermögenszugehörigkeit, demgemäß ein Vermögensgegenstand in der Bilanz eines Nichteigentümers auszuweisen ist, wenn er "nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen" ist (wirtschaftliche Vermögenszugehörigkeit), ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Jahresfrist (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 111 [Autor/Zitation] Der Offenlegungspflicht nach Abs. 1 muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag nachgekommen werden. Der Abschlussstichtag bezieht sich dabei immer auf die jeweiligen Unterlagen. Soweit das GJ das Kalenderjahr ist, bedeutet dies, dass es auf den 31. Dezember ankommt, aufgrund von § 187 Abs. 1 BGB ist aber erst der 1. Januar der F...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Erwartbare Änderungen im Zuge des CSRD-UmsG

Rz. 63 [Autor/Zitation] Mögliche inhaltliche Änderungen des § 340i Abs. 5 durch das CSRD-UmsG idF des RefE v. 10.7.2025 (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html): (5) 1 Auf den Konzernlagebericht ist § 315 Absatz 3a nur anzuwenden, wennmehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bilanzsumme

Rz. 37 [Autor/Zitation] Für die Ermittlung der Bilanzsumme ist eine auf den Konzernabschlussstichtag aufgestellte (Probe-)Konzernbilanz maßgebend. § 11 PublG verweist im Gegensatz zu § 293 HGB nicht auf § 267 Abs. 4a HGB, wonach ein auf der Aktivseite ausgewiesener "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" nicht in die Bilanzsumme einzubeziehen ist. Dies entspricht der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 17 [Autor/Zitation] Mit Inkrafttreten des PublG (v. 15.8.1969, BGBl. I 1969, 1189) umfasste § 14 PublG drei Absätze. § 14 Abs. 1 PublG erhielt seine jetzige Fassung durch das BiRiLiG (Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355). Damit wurde auf die Nennung mehrerer Personen als Abschlussprüfer und die Verwendung des besonderen Begriffs "Konzernabschlussprü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Befreiung von der Beschreibung des Diversitätskonzepts

Rz. 69 [Autor/Zitation] Die Verpflichtung nach § 289f Abs. 2 Nr. 6 zur Beschreibung des Diversitätskonzepts besteht für unter den Anwendungsbereich des § 289f fallende Unternehmen nur dann, wenn diese auch ungeachtet ihrer Kapitalmarktorientierung aufgrund Überschreitens der Größenkriterien nach § 267 als große Gesellschaften gelten würden (Rz. 68). Nach § 340i Abs. 6 wird di...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Zitation] Seit Aufnahme der branchenspezifischen Vorschriften der §§ 340 ff. in den Ersten Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs sowie dem Erlass der RechKredV waren diese zahlreichen Änderungen unterworfen. Diese betrafen sowohl die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschriften als auch – neben rein redaktionellen Änderungen – Anpassungen d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach den für das Unternehmen geltenden Bestimmungen (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 253 [Autor/Zitation] Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 dürfen Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute die GuV "nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen", dh., es besteht ein Wahlrecht, die GuV abweichend von § 275 HGB zu gliedern. Rz. 254 [Autor/Zitation] Das Wahlrecht besteht nur dann, wenn für das Unternehmen keine Formblattvorschriften gem. § 5 Abs....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Zitation] Mit dem BiRiLiG (Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) wurde die Offenlegung von JA und Lagebericht auf alle KapGes. ausgedehnt; der persönliche Anwendungsbereich des PublG wurde ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, Eigenständige StB und modifizierte Überschussrechnung – Gutachten für das BMF, 2004; Herzig, IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, WPg 2005, 211; Schön, Steuerliche Maßgeblichkeit in Deutschland und Europa 2005; Endres et al., The Determination of Corporate Taxable Income in the EU-Member States, 2006; Gehm/Kirsch, Der IFRS...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Kompetenz zur Prüfung einer – wie auch immer gearteten – Richtigkeit oder Vollständigkeit der offengelegten Unterlagen der Rechnungslegung geht auf die 2. Aktienrechtsnovelle 1884 zurück, mit der für die AG und die KGaA die Pflicht zur Einreichung der Bilanz zum HR in Art. 185c ADHGB eingeführt wurde; dabei wurde aber keine ausdrückliche Kompetenz d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die wesentlichen Grundzüge des heutigen § 13 PublG waren bereits in der ersten Fassung des PublG im Jahr 1969 (BGBl. I 1969, 1189) enthalten. Die damaligen Verweise auf die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Konzernrechnungslegung wurden im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetz v. 19.12.1985 ( BiRiLiG , BGBl. I 1985, 2355) durch Verweise auf die entsprechend...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Finanzdienstleistungsinstitute (Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2)

Rz. 56 [Autor/Zitation] Nach § 340 Abs. 4 unterliegen auch Finanzdienstleistungsinstitute iSd. § 1 Abs. 1a KWG fast vollständig den branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften der §§ 340 ff., soweit sie nicht nach § 2 Abs. 6 oder 10 KWG von der Anwendung ausgenommen sind. § 340 Abs. 4 wurde infolge der Sechsten KWG-Novelle, mit der Finanzdienstleistungsinstitute der Auf...mehr