Rn. 7

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Neben KapG können auch PersG i. S. d. § 264a Kleinst-UN darstellen. Überdies dürfen seit BilRUG auch eG ggf. die für Kleinst-KapG gewährten Erleichterungen in Anspruch nehmen (vgl. § 336 Abs. 2 Satz 3). Allerdings können insbesondere

  • kap.-marktorientierte – und damit automatisch als "groß" geltende – UN (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 2),
  • Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. §§ 340a Abs. 1, 341a Abs. 1),
  • Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 11 KAGB (vgl. § 267a Abs. 3 Nr. 1),
  • UN-Beteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 UBGG (vgl. § 267a Abs. 3 Nr. 2), und
  • UN, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen UN zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser UN eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt (vgl. § 267a Abs. 3 Nr. 3),

die Vereinfachungen für Kleinst-KapG nicht in Anspruch nehmen (vgl. bereits KütingEichenlaub, DStR 2012, S. 2615 (2616); fernerhin BT-Drs. 18/4050, S. 61).

 

Rn. 7a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Mit Abs. 3 scheiden damit die oben enumerierten UN (Nr. 1–3) per se aus dem Anwendungsbereich einer Kleinst-KapG aus. Hintergrund ist, dass solchen UN zwar oftmals ein großes Vermögen immanent ist, diese indes in aller Regel nur geringe (bzw. keinerlei) UE erwirtschaften. So waren denn – meist typischerweise zugleich mit überaus überschaubarem Personal ausgestattete – Investmentgesellschaften (für sie sind die Vorschriften für Kreditinstitute und damit die Regelungen für große KapG maßgebend) und UN-Beteiligungsgesellschaften (sie haben jeweils die RL-Vorschriften für mittelgroße KapG anzuwenden) – zumindest überwiegend – auch bereits vor BilRUG (mittelbar) vom Geltungsbereich des § 267a ausgenommen (vgl. BT-Drs. 17/11292, S. 17). Dafür ursächlich waren wiederum die einschlägigen Regelungen in den betreffenden Spezialgesetzen (vgl. auch HGB-PraxisKomm. (2020), § 267a, Rn. 18; sodann grundlegend Henckel/Rimmelspacher, DB 2015, Beilage Nr. 5 zu Heft 36, S. 37ff., wie auch Bonner HGB-Komm. (2015), § 267a, Rn. 8ff., jeweils m. w. N.).

 

Rn. 7b

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Darüber hinaus existiert eine Restriktion für solche UN, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen i. S. d. § 271 Abs. 1 (vgl. dazu HdR-E, HGB § 271, Rn. 7ff.) an anderen UN zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen. Hierbei hat die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte explizit außer Betracht zu bleiben. Damit dürften in praxi vornehmlich (reine) Finanzholdings von den Einschränkungen jener Erleichterungen betroffen sein (vgl. auch BR-Drs. 23/15, S. 73; differenzierter NWB HGB-Komm. (2023), § 267a, Rn. 3b), sofern sie nicht bereits die Voraussetzungen des § 267a Abs. 3 Nr. 2 erfüllen. Der seitens des Gesetzgebers ausdrücklich adressierte "einzige" Zweck ist nicht per se weit(er) auszulegen. Jedenfalls sind Gesellschaften dann nicht unter Abs. 3 zu subsumieren, wenn sie sich nicht lediglich auf das Halten und Verwalten einer Beteiligung im eigenen Interesse beschränken, sondern vielmehr weitere (tatsächlich ausgeübte respektive intendierte) Zwecke hinzutreten, etwa die Tatsache, dass sie nach Maßgabe des jeweiligen Gesellschaftsvertrags zugleich die Geschäftsführung für das andere UN ausüben. Die Eingriffsrechte müssen allerdings über die Rechte als Aktionär oder GmbH-Gesellschafter hinausgehen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 267a, Rn. 19; Beck Bil-Komm. (2022), § 267a HGB, Rn. 14). Ebenso lässt die (faktisch beabsichtigte) Verwaltung von weiterem materiellen Vermögen, die im Einklang mit betreffendem Gesellschaftsvertrag steht, eine Subsumtion unter Abs. 3 ausscheiden.

 

Rn. 8

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

 

Beispiel:

Im Rahmen einer UN-Umstrukturierung wird eine KapG (A-AG), die als Holding im UN-Verbund fungieren soll, neu gegründet (die in § 276a Abs. 3 Nr. 1f. enumerierten Sonderfälle liegen annahmegemäß nicht vor). Die Gründung erfolgt im Laufe des Jahrs t1. Zu den Abschlussstichtagen t1 bis t4 weist die Holding auf einzelgesellschaftlicher Ebene folgende Kennzahlen aus:

 
  t1 t2 t3 t4
BS (EUR) 10.000.000 12.000.000 15.000.000 16.000.000
UE (EUR)
AN 8 9 11 11

In t1 (Neugründung) wie auch t2 wird lediglich eine Kennzahl (= BS) überschritten, so dass die A-AG die Kriterien einer Kleinst-KapG grds. erfüllt. Hat die Holding indes nur den Zweck, die Beteiligungen an den anderen UN zu erwerben und zu verwalten, so liegt infolge des § 267a Abs. 3 Nr. 3 keine Kleinst-KapG vor.

Im Jahr t3 werden zwar zwei der drei Kriterien überschritten, allerdings treten die Rechtsfolgen gemäß § 267a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 267 Abs. 4 Satz 1 lediglich dann ein, wenn die Merkmale an den A...

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