Rn. 1

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die im Dritten Buch verankerten Vorschriften differenzieren zwischen Kaufleuten und KapG (bzw. denen qua § 264a gleichstellten PersG). Die Regelungen der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013, ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014, ABl. EU, L 334/86f. vom 21.11.2014, ABl. EU, L 429/1ff. vom 01.12.2021, ABl. EU, L 322/15ff. vom 16.12.2022) beziehen sich indes – von etwaigen Berichten über Zahlungen an staatliche Stellen abstrahiert (vgl. §§ 341qff.) – nur auf die RL, Prüfung und Offenlegung von KapG (respektive denen gleichgestellte haftungsprivilegierte PersG). Im Gegensatz zu den Entwürfen der RL-Vorschriften (vgl. BT-Drs. 10/317), die letztlich nicht in ihrer Gesamtheit Gesetz geworden sind (vgl. BT-Drs. 10/4268), folgt das geltende Bilanzrecht diesem Tatbestand konsequent. Fernerhin sehen die Regelungen der Bilanz-R 2013/34/EU (zuvor: 4. EG-R (78/660/EWG)) vor, dass der Anwendungsbereich einiger RL-Vorschriften von der Größe einer KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a determiniert wird. Das wiederum bedeutet, dass UN bestimmter Größenordnungen einzelne Regelungen nicht zu beachten haben respektive einzelne Regelungen – bei Erreichen einer gewissen Größe – speziell für sie geschaffen worden sind (vgl. für eG auch § 336 Abs. 2 Satz 1).

 

Rn. 2

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Das früher in der BRD maßgebende Bilanzrecht zeichnete sich primär durch eine Fixierung der RL-Vorschriften in Abhängigkeit von der Rechtsform eines UN aus. Eine Ausnahme stellte das auch heute noch zu beachtende PublG dar, nach dem sehr große UN (vgl. §§ 1, 3 PublG) unabhängig von ihrer Rechtsform die RL-Vorschriften, die für AG kodifiziert waren, zu beachten hatten. Neben dem Kriterium der Größe gilt jedoch weiterhin z. T. die Branchenzugehörigkeit sowie bezüglich einiger Spezialvorschriften auch noch die Rechtsform als Bestimmungsgröße für die anzuwendenden RL-Vorschriften. Dies gilt z. B. für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. §§ 340ff.), Versicherungen und Pensionsfonds (vgl. §§ 341ff.) sowie UN-Beteiligungsgesellschaften (vgl. § 8 UBGG).

 

Rn. 3

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Definition der Größenklassen erfolgt unter Zugrundelegung von drei Kriterien, deren Ausprägung im Zeitablauf letztlich zu der Qualifikation einer KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a bestimmter Größe führt. Bei diesen Kriterien handelt es sich um UE, BS und AN-Zahl. Die allg. Regelung zur Einordnung einer KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a ist in § 267 enthalten (auf § 267a sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen; vgl. vielmehr HdR-E, HGB § 267a, Rn. 3ff.); die Rechtsfolgen, die sich infolge einer bestimmten Klassifikation für betreffende UN ergeben, sind den jeweiligen Einzelregelungen zu entnehmen. Soll eine Regelung nur für KapG einer bestimmten Größe gelten, so ist dies bei der entsprechenden Regelung ausdrücklich bestimmt; soll die Regelung für alle KapG gelten, so enthält die betreffende Vorschrift keinen Hinweis auf die UN-Größe.

 

Rn. 4

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die RL-Vorschriften differenzieren zwischen kleinen, mittelgroßen und großen KapG bzw. denen qua § 264a gleichgestellten PersG. Die Kriterien für die Einordnung entsprechend dieser Größenkategorien nach § 267 unterscheiden sich nicht nur quantitativ von den Kriterien gemäß § 1 PublG, sondern auch hinsichtlich ihrer konkreten Abgrenzung qualitativ (vgl. HdR-E, PublG § 1, Rn. 1ff.).

 

Rn. 5

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die ursprünglich festgelegten Größenkriterien wurden mit dem Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25.07.1994 (BGBl. I 1994, S. 1682ff.) an die sog. Mittelstands-R 90/604/EWG (ABl. EG, L 317/57ff. vom 16.11.1990) angepasst. Des Weiteren sind die Größenkriterien nach der ECU-Anpassungs-R 94/8/EG (ABl. EG, L 82/33f. vom 25.03.1994) angehoben sowie durch das Euro-Bilanzgesetz (EuroBilG) vom 10.12.2001 (BGBl. I 2001, S. 3414ff.) infolge der Umstellung der Währung in der BRD von DM auf Euro geändert worden. Hierbei wurde nicht uneingeschränkt der amtliche Umrechnungskurs zugrunde gelegt, sondern sinnvollerweise auf volle TEuro gerundet. Nach Art. 53 Abs. 2 der 4. EG-R hatte alle fünf Jahre eine Prüfung der früher in ECU, heute in Euro ausgedrückten Beträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft zu erfolgen, wobei es diese dann ggf. entsprechend zu ändern galt (vgl. nunmehr: Art. 3 Abs. 13 der Bilanz-R). Schließlich sah die R 2003/38/EG (ABl. EU, L 120/22f. vom 15.05.2003) nach Ablauf des fünften Fünfjahreszeitraums eine Erhöhung der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte betreffend BS und UE um ca. 17 % vor. Die Umsetzung dieser R in nationales Recht erfolgte durch das sog. Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 ((BGBl. I 2004, S. 3166ff.); vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 25, 29) für alle GJ, die nach dem 31.12.2003 begannen (vgl. Art. 58 Abs. 1 EGHGB). Im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ...

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