Rz. 87

Neben den in § 297 Abs. 1 HGB genannten Bestandteilen des Konzernabschlusses muss jedes zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen gem. § 290 HGB in den ersten 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahres für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernlagebericht aufstellen, der ein eigenständiges Informationsinstrument darstellt.[1] In ihm sind gem. § 315 Abs. 1 HGB zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so abzubilden, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Darüber hinaus hat er seit dem Geschäftsjahr 2005 eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu enthalten. In diese Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die Angaben im Konzernabschluss zu erläutern. Gegenstand dieser Analyse sind darüber hinaus auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, sofern sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufes oder der Lage von Bedeutung sind. Als Beispiele werden Informationen über Umwelt- und Mitarbeiterbelange benannt. Zudem sind wesentliche Ziele und Strategien des Konzerns zu beschreiben, sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern, wobei die zugrunde liegenden Annahmen anzugeben sind.

 

Rz. 88

Gem. § 315 Abs. 2 HGB hat der Konzernlagebericht auch einzugehen auf[2]

  • die Risikomanagementziele und -methoden des Konzerns einschließlich seiner Methoden zur Absicherung sowie die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen der Konzern ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Konzern und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;
  • den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns, d. h. Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte, deren Ziele, Restriktionen sowie wesentliche Ergebnisse und den Faktoreinsatz,
  • wesentliche Zweigniederlassungen der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie
  • (nur für börsennotierte/kapitalmarktorientierte Unternehmen) Grundzüge des Managementvergütungssystems (ab dem Geschäftsjahr gesondert als Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach § 162 AktG ausgelagert in einen im Internet zu veröffentlichten Bericht)[3], wobei auch die Pflichtangaben des Konzernanhangs über die Organschaftsbezüge im Konzernlagebericht erfolgen dürfen (§ 315a Abs. 2 HGB). Darüber hinaus sind auch wesentliche Merkmale des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess anzugeben (§ 315 Abs. 4 HGB), ein Übernahmebericht (§ 315a Abs. 1 HGB), seit dem Geschäftsjahr 2017 eine nichtfinanzielle Erklärung (§ 315b HGB)[4] sowie seit dem Geschäftsjahr 2016 auch eine Erklärung der Konzernführung mit weiteren Angaben zur Frauenquote (§ 315d HGB)[5] abzugeben.

Der bis zum Geschäftsjahr 2015 geforderte Nachtragsbericht ist mit dem BilRUG ab dem Geschäftsjahr 2016 in den Konzernanhang verlagert worden.

 

Rz. 89

Die Aufgaben und Funktionen des unter Berücksichtigung der Generalnorm frei gestaltbaren Konzernlageberichts liegen darin begründet, dass es vor allem aufgrund der Beschränkung des Konzernabschlusses auf quantitative Größen und der Stichtagsbezogenheit des Jahresabschlusses einer Reihe ergänzender Informationen bedarf, wenn man sich ein umfassendes Bild über die derzeitige und zukünftige Situation eines Unternehmens bzw. Konzerns verschaffen will. Der Konzernlagebericht ergänzt den Konzernabschluss um Informationen zur wirtschaftlichen Gesamtsituation des Konzerns als Einheit. So ist auch eine Berichterstattung über Risiken und Chancen notwendig, die im Konzern nicht auf das Mutterunternehmen beschränkt bleibt. Vielmehr hat sie gem. DRS 20 (Konzernlagebericht) konzernweit zu erfolgen.

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