Tz. 120

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Nach § 315 Abs. 2 Nr. 3 HGB soll der Konzernlagebericht auch auf für das Verständnis der Lage des Konzerns wesentliche Zweigniederlassungen der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen eingehen (sog. Zweigniederlassungsbericht). Der Zweigniederlassungsbericht ist seit dem BilRUG auch auf Konzernebene verpflichtend. Gemäß DRS 20.11 ist eine Zweigniederlassung ein auf Dauer angelegter, räumlich und organisatorisch von der Hauptniederlassung getrennter Unternehmensanteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dieser handelt im Außenverhältnis selbständig und ist im Innenverhältnis weisungsgebunden.

 

Tz. 121

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der wirtschaftliche und soziale Einfluss einer Zweigniederlassung kann dem eines Tochterunternehmens entsprechen (vgl. Zweigniederlassungsrichtlinie 89/666/EWG, S. 3). Mit dem Zweigniederlassungsbericht sollen die Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen an die für Tochterunternehmen angenähert werden (vgl. Fey, DB 1994, S. 485). Ziel ist, dass die Adressaten einen Einblick in die Marktpräsenz und die geographische Verteilung der Geschäftsaktivitäten des Konzerns erhalten (vgl. Veit, BB 1997, S. 461). So können sie Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns besser beurteilen (vgl. Fink/Kajüter/Winkeljohann, 2013, S. 111).

 

Tz. 122

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Im Gegensatz zum Lagebericht nach § 289 HGB, der neben dem HGB-Einzelabschluss zu erstellen ist, ist im Konzernlagebericht ausschließlich über wesentliche Zweigniederlassungen zu berichten, die für das Verständnis der Lage des Konzerns von Bedeutung sind. So soll die Bewertung der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen erleichtert werden (vgl. Begr. BilRUG, BR‐Drucks. 23/15, S. 93). Die Begrenzung der Berichtspflicht fördert darüber hinaus auch die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung (vgl. Fink/Theile, DB 2015, S. 762).

 

Tz. 123

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Im Zweigniederlassungsbericht ist sowohl über inländische als auch über ausländische Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei ist unerheblich, ob die Zweigniederlassung im Handelsregister gem. §§ 13ff. HGB oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist (vgl. Fey, DB 1994, S. 486).

 

Tz. 124

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Inhaltlich sind, soweit für das Verständnis der Lage des Konzerns erforderlich, gem. DRS 20.38c anzugeben:

  • der Sitz aller in- und ausländischen Zweigniederlassungen,
  • eine abweichende Firmierung, wenn die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung aus dieser nicht erkennbar ist,
  • wesentliche Veränderungen zum Vorjahr, zB Errichtung, Aufhebung, Sitzverlegung.

Darüber hinaus sind Detailinformationen wie zB Umsätze oder Tätigkeitsschwerpunkte nur erforderlich, wenn diese für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns durch den Adressaten erforderlich sind (vgl. so auch Böcking/Dutzi/Gros, in: Bilanzrecht, § 289, Tz. 206; aA Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 289, Tz. 101; Veit, BB 1997, S. 462, die eine Berichterstattungspflicht sehen).

 

Tz. 125

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Informationen können zur Förderung der Klarheit und Übersichtlichkeit statt in ausformulierter Form auch in tabellarischer oder graphischer Form dargestellt werden (vgl. Schäfer/Rimmelspacher, DB 2015, S. 58). Hierzu können die Angaben nach Regionen und Ländern und/oder segmentorientiert sortiert werden (vgl. Hartmann, 2006, S. 145). Die Bedeutung der Zweigniederlassungen muss erkennbar sein (vgl. DRS 20.38a).

 

Tz. 126

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Eine Fehlanzeige ist gesetzlich nicht gefordert. Indes ist diese aus Gründen der Klarheit zu befürworten (vgl. Böcking/Dutzi/Gros, in: Bilanzrecht, § 289, Tz. 211; aA Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 289, Tz. 102).

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