Rn. 7

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Einzelkaufleute werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht (nebst Inventurpflicht) befreit, wenn sie kumulativ nicht mehr als 60.000 EUR Jahresüberschuss und nicht mehr als 600.000 EUR UE erzielen. Mit sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) ist der Zusatz "jeweils" zu den Jahresüberschuss- und Umsatzangaben eingeführt worden. Hierdurch soll(te) klargestellt werden, dass für die Schwellenwerte nicht die aufgerechneten Beträge von zwei aufeinander folgenden GJ maßgeblich sind, sondern vielmehr auf die letzten zwölf Monate vor dem Abschluss des GJ abzustellen ist (vgl. BT-Drs. 18/4050, S. 56).

 

Rn. 8

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bereits nach der RegB zum BilMoG wurde durch § 241a eine Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO vollzogen, ohne diese Vorschrift unmittelbar in Bezug zu nehmen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 46). Folge der fehlenden Übereinstimmung sei – so der Gesetzgeber, dass § 141 AO und § 241a in ihrer Anwendung in Randbereichen nicht vollständig kongruent sind. Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass das Unterschreiten der Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden GJ vorliegen muss, solle eine gewisse Kontinuität in der RL erzeugt und der ständige Wechsel zwischen handelsrechtlicher RL einerseits sowie steuerlicher RL andererseits vermieden werden.

 

Rn. 9

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die für die Inanspruchnahme der Erleichterungsvorschrift maßgeblichen Größen sind die GuV-Posten "UE" und "Jahresüberschuss" (vgl. §§ 275 Abs. 2 Nr. 1 und 17, Abs. 3 Nr. 1 und 16; fernerhin: § 277 Abs. 1). Kaufleute, die einen JA gemäß § 242 aufstellen, können die entsprechenden Beträge unmittelbar der GuV entnehmen. Bei Einzelkaufleuten, die unter Inanspruchnahme von § 242 Abs. 4 eben keinen JA aufstellen, kommt ein Rückgriff auf die maßgeblichen GuV-Posten naturgemäß nicht in Betracht. Daher genügt es für die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit, wenn nach überschlägiger Ermittlung unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Vorschriften zum JA kein Überschreiten der Schwellenwerte zu erwarten ist (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 46f.; BR-Drs. 344/08, S. 100). In entsprechender Weise sei – so der Gesetzgeber – fortdauernd zu überwachen, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Sobald allerdings ernsthaft davon auszugehen ist, dass die Schwellenwerte überschritten werden, müssen die §§ 238ff. ex nunc angewendet werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 241a HGB, Rn. 4).

 

Rn. 10

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die vom Gesetzgeber als zulässig erachtete überschlägige Ermittlung der Referenzgrößen unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Vorschriften zum JA geht naturgemäß mit gewissen Ermessensspielräumen einher. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des zu bestimmenden Jahresüberschusses. Die insoweit bestehenden Freiräume sollten im Interesse einer willkürfreien RL auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zu diesem Zweck erscheint es sachgerecht, den Jahresüberschuss auf der Grundlage einer EÜR unter ergänzender – überschlägiger – Berücksichtigung der zentralen Elemente einer doppischen RL zu ermitteln. Zuallererst ist dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen durch die Abbildung von Forderungen und Verbindlichkeiten Rechnung zu tragen. Auf diese Weise kann zum einen die Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte durch gerichtete "Steuerung" von Ein- und Auszahlungen verhindert werden. Zum anderen müssen entsprechend dem Grundsatz der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen auch die Auswirkungen der Bildung von Rückstellungen auf den Jahresüberschuss erfasst werden. Denn nur der Bilanzierende hat die Möglichkeit, finanzielle Risiken in Form von Rückstellungen gewinnmindernd geltend zu machen. Demgegenüber würde eine Ermittlung des für die Befreiung maßgeblichen Jahresüberschusses unter alleiniger Zugrundelegung der Regeln der EÜR dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, zumal die handelsrechtlichen Vorschriften zum JA gänzlich unberücksichtigt blieben.

 

Rn. 11

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen die Schwellenwerte für die Inanspruchnahme der Befreiung an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden. Allerdings besitzen Kaufleute, die nach Maßgabe von § 242 Abs. 4 keinen JA aufstellen, streng genommen keinen Abschlussstichtag. Abzustellen ist insofern auf das Ende des GJ, so dass jeweils die UE und der Jahresüberschuss eines GJ maßgeblich sind. Dabei ist nicht zwischen Rumpf-GJ und vollen GJ zu unterscheiden. Ähnlich wie bei § 267 sollte für die Bestimmung der UE bei einem Rumpf-GJ auf die letzten zwölf Monate vor dem Ende des GJ abgestellt werden. Eine Kompensation der bei einem Rumpf-GJ fehlenden Monate durch Hochrechnung der Umsätze der vorhandenen Monate wird im Schrifttum als unzulässig angesehen, weil es nach § 267 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 auf die Umsatzerlöse in den zwölf Monat...

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