Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsprüfung

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsveranstaltung / 5 Besteuerung steuerpflichtiger Zuwendungen

Überschreitet der Gesamtbetrag der üblichen Zuwendungen den Freibetrag von 110 EUR, ist nur der übersteigende Teilbetrag der Zuwendungen lohnsteuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug ist entweder nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers vorzunehmen oder es ist eine Pauschalbesteuerung mit 25 % durchzuführen.[1] Die Zulässigkeit der Pauschalbesteuerung wird von der Finanzver...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart trotz formeller Bestandskraft nach Betriebsprüfung

Im Streitfall ging es um einen nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen, der zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gewechselt hatte. Das FA führte bei ihm eine Betriebsprüfung durch; die zum Prüfungszeitraum ergangenen Steuerbescheide waren bestandskräftig. Nach der Betriebsprüfung erließ das FA Änderungsbescheide zu Lasten des Steuerpflichtigen. Das F...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuererstattung / 1.2 Korrektur der Besteuerung nach Lohnsteuer-Außenprüfung

Wird die Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachträglich korrigiert, führt dies nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht. Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteuer-Außenprüfer für das vorherige Kalenderjahr...mehr

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Lohn- und Gehaltskonto: Füh... / 1.4 Dokumentation der Höhe von Sozialleistungen

Nicht ausdrücklich geregelt ist, dass Mitteilungen der Sozialleistungsträger über die Höhe der Sozialleistungen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Die Prüfer der Rentenversicherungsträger werden bei einer Betriebsprüfung jedoch das Fehlen derartiger Mitteilungen beanstanden. Dies unter anderem deshalb, weil nur dadurch festgestellt werden kann, ob die während des Bezug...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Realteilung – Rechtsfragen ... / IV. Fazit

Im Hinblick auf die große Bedeutung des Instituts der Realteilung für die Umstrukturierung von Unternehmen und unter Berücksichtigung der offenen Rechtsfragen wird das Thema auch in Zukunft zu Reibungen mit der Finanzverwaltung führen. Insbesondere das Verhältnis zu § 6 Abs. 5 EStG und die mit dem JStG 2024 (BT-Drucks. 19/27635) geplanten Änderungen zur Übertragung von Wirtsc...mehr

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Lohn- und Gehaltskonto: Füh... / 2.12 Steuerfreier Arbeitslohn

Im Lohnkonto müssen sämtliche steuerfreien Bezüge des Arbeitnehmers getrennt von der laufenden Entgeltzahlung notiert werden. Beispielsweise die nachfolgend aufgeführten Einzelfälle: Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und andere steuerfreie Auslösungen, auch anlässlich einer doppelten Haushaltsführung, Umzugskostenentschädigungen, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur fre...mehr

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Lohn- und Gehaltskonto: Füh... / 2.11 Pauschal besteuerter Arbeitslohn

Als weitere im Lohnkonto aufzuzeichnenden Bezüge, die mit einem festen Pauschsteuersatz versteuert werden, kommen in Betracht: Mahlzeiten, steuerpflichtige, pauschal versteuerte Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (nicht aber Geldleistungen, die kein Zehrgeld sind[1], sie sind bereits im Bruttoarbeitslohn zu erfassen), Erholungsbeihilfen, pauschal versteuertes Entg...mehr

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Lohn- und Gehaltskonto: Füh... / 1 Aufzeichnungspflicht

Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Der Begriff "Lohnkonto" ist irreführend: Darunter ist nicht das buchhalterische Konto "Löhne" zu verstehen, sondern mit diesem Begriff werden vielmehr insgesamt die Aufzeichnungs...mehr

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Gesellschaftsformen: Beurte... / 3.1.6 Folgen irrtümlich angenommener Sozialversicherungspflicht

Wird durch den Sozialversicherungsträger nachträglich festgestellt, dass ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Vergangenheit nicht sozialversicherungspflichtig war, hat der rückwirkende Wegfall der angenommenen Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedliche Konsequenzen.[1] In der gesetzlichen Krankenversicherung trit...mehr

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Buchführung: Rechtsgrundlag... / 1.3 Systeme

Rz. 6 Als Buchführungssystem wird das formale System von Regelungen bezeichnet, das die Ordnung, Verknüpfung und Verdichtung der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge festlegt.[1] Rz. 7 Historisch bedingt besteht die doppelte Buchführung aus verschiedenen Arten von Büchern: Grund- und Hauptbuch sowie Nebenbüchern. Im Grundbuch werden die einzelnen Geschäftsvorfälle in chronologis...mehr

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Buchführung: Rechtsgrundlag... / 2.2.5 Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Rz. 49 Nach § 239 Abs. 4 Satz 1 HGB sowie § 146 Abs. 5 AO ist explizit die EDV-Buchführung als Buchführungsform erwähnt und zulässig. In den letzten Jahrzehnten hat diese Buchführungsformältere manuelle Buchführungsverfahren gänzlich verdrängt. Grundsätzlich gelten für die DV-gestützte Buchführung dieselben Grundsätze wie für die manuelle Buchführung. Mit BMF-Schreiben vom 2...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 8 Nützliche Links für die Digitale Betriebsprüfung

Bitkom, Leitfaden zum elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung Version 3.0 Stand: Dezember 2006 pdf-Datei unter http://elektronische-steuerpruefung.de/checklist/bitkom_leitfaden.pdf?m=1428998583; GDPdU-Portal "elektronische Steuerprüfung": http://www.elektronische-steuerpruefung.de; GDPdU – Deutsche SAP-Anwendergruppe e. V. DSAG: www.dsag.de; GDPdU-Information von CaseW...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.2.2 Datenzugriff der Lohnsteuer-Außenprüfung auf Finanzbuchhaltung

Rz. 15 Das FG Münster[1] hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung verpflichtet ist, neben der Lohnbuchhaltung die gesamte Finanzbuchhaltung in Form eines Datenträgers für Zwecke des Datenzugriffs zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des FG Münster gehören zu den steuerrelevanten Daten einer Lohnsteuer-Außenprüfung ni...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 1.1 Gesetzliche Grundlagen der digitalen Betriebsprüfung

Rz. 1 Die Vorschriften der AO zur Durchführung einer Außenprüfung folgten in der Vergangenheit der traditionellen Vorstellung, dass eine Buchführung papiergestützt erstellt wird. Dieses gesetzgeberische Konzept hatte mit der Wirklichkeit jedoch seit Jahrzehnten nichts mehr gemein. In der Realität hatte die EDV-gestützte Buchführung schon seit langem Einzug in die Unternehmen...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 1 Digitale Betriebsprüfung

1.1 Gesetzliche Grundlagen der digitalen Betriebsprüfung Rz. 1 Die Vorschriften der AO zur Durchführung einer Außenprüfung folgten in der Vergangenheit der traditionellen Vorstellung, dass eine Buchführung papiergestützt erstellt wird. Dieses gesetzgeberische Konzept hatte mit der Wirklichkeit jedoch seit Jahrzehnten nichts mehr gemein. In der Realität hatte die EDV-gestützte...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.1 Ablauf einer Außenprüfung bei Datenträgerüberlassung

Rz. 67 Wenn ein Prüfer den Auftrag erhält, einen bestimmten Betrieb zu prüfen, wird er sich im Rahmen der Prüfungsvorbereitung auch mit der Frage befassen, ob er sämtliche oder bestimmte Prüfungszeiträume, etwa das Jahr 01 einer Prüfung, welche die Jahre 01 bis 03 umfasst, oder einzelne Prüfungsfelder, z. B. Verprobungen im Umsatz- und Vorsteuerbereich sowie von Bargeschäfte...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 1.3 Mitwirkungspflichten des Unternehmers

Rz. 6 Bei der Führung von Büchern und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern sowie der Aufbewahrung von Datenträgern ist nach § 146 Abs. 5 Sätze 2, 3 AO und § 147 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz AO erforderlich, dass die Daten "jederzeit verfügbar" sind und "unverzüglich lesbar gemacht" werden können. Dies bedeutet, dass grundsätzlich zu Beginn einer Außenp...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.2 Nutzung des Beschreibungsstandards durch Software

5.2.1 Bedeutung des Beschreibungsstandards Rz. 72 Der Einsatz von IDEA ermöglicht im Rahmen der Datenträgerüberlassung den Import, die Selektion sowie die Analyse kleinerer und größerer Datenmengen. Folgende Dateiformate werden von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA unterstützt, sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in masc...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.5 Einsatz von Prüfungsmakros und/oder TaxAudit?

5.5.1 Einsatz von Prüfungsmakros Rz. 91 Da sich Betriebsprüfer wie auch Wirtschaftsprüfer bei der Analyse des Jahresabschlusses oftmals in gleichbleibenden Prüffeldern bewegen und ihre Prüfungshandlung an den bekannten Regeln des Steuerrechts ausrichten, stellt sich die Frage nach der Einrichtung automatischer Auswertungsroutinen, sog. Prüfungsmakros, die quasi auf Knopfdruck...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 9 Weiterführende Literatur

Apitz, StBp 2002, S. 33 ff. Odenthal, Vorbereitung von Unternehmen auf den Datenzugriff der Finanzverwaltung, www.elektronische-steuerpruefung.de Taetzner/Büssow, BB 2002, S. 69 ff.mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2 Identifizierung steuerrelevanter Daten in den DV-Systemen

2.1 Erstqualifizierung der Daten Rz. 8 Der Steuerpflichtige hat die betroffenen DV-Systeme im Unternehmen zu identifizieren, anhand derer betriebliche Abläufe abgebildet werden. Die darin enthaltenen Daten sind nach Maßgabe der außersteuerlichen und steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren (Erstqualifizierung) und für den Datenzugriff in geeigne...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 1.2 Ausübung der Rechte durch die Finanzverwaltung

Rz. 4 Von diesen 3 Möglichkeiten des Datenzugriffs kann die Finanzverwaltung grundsätzlich sowohl alternativ als auch kumulativ Gebrauch machen. Die Entscheidung hinsichtlich des "Ob" der Wahrnehmung der Rechte aus § 147 AO sowie die Auswahlentscheidung hat der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Ein ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.1.1 Der Einsatz des Z1-Zugriffs im Allgemeinen

Rz. 50 Nach § 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AO hat die Finanzbehörde das Recht, selbst unmittelbar auf das DV-System dergestalt zuzugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nimmt und die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard- und Software einschließlich der jeweiligen Meta-...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.2.2 Praxisprobleme beim Einsatz von IDEA trotz des Beschreibungsstandards

Rz. 80 Die meisten Hersteller von Finanzbuchhaltungssoftware haben ihre Produkte zwischenzeitlich entsprechend dem Beschreibungsstandard mit einer Exportschnittstelle für die Übernahme der Daten in die Prüfsoftware IDEA versehen. Trotzdem treten in der Prüfungspraxis bezüglich der Auswertung der im Beschreibungsstandard überlassenen Daten folgende Probleme auf: Feldbezeichnun...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.5.2 Einsatz des IDEA-Zusatzprogramms AIS TaxAudit

Rz. 93 Die Firma CaseWare Germany GmbH hat einige regelmäßig wiederkehrende Prüfungsfelder identifiziert und in der Software AIS TaxAudit umgesetzt. AIS TaxAudit stellt eine Erweiterung zu IDEA dar, die Schritt für Schritt durch die einzelnen Phasen einer digitalen Prüfung führt. Im Rahmen dieses Programms werden die einzelnen Arbeitsschritte visualisiert und können so auch ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahrung, Datenzugriff, Prüfsoftware

1 Digitale Betriebsprüfung 1.1 Gesetzliche Grundlagen der digitalen Betriebsprüfung Rz. 1 Die Vorschriften der AO zur Durchführung einer Außenprüfung folgten in der Vergangenheit der traditionellen Vorstellung, dass eine Buchführung papiergestützt erstellt wird. Dieses gesetzgeberische Konzept hatte mit der Wirklichkeit jedoch seit Jahrzehnten nichts mehr gemein. In der Realit...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.1 Erstqualifizierung der Daten

Rz. 8 Der Steuerpflichtige hat die betroffenen DV-Systeme im Unternehmen zu identifizieren, anhand derer betriebliche Abläufe abgebildet werden. Die darin enthaltenen Daten sind nach Maßgabe der außersteuerlichen und steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren (Erstqualifizierung) und für den Datenzugriff in geeigneter Weise vorzuhalten. Die außers...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4 Einsatz der 3 Möglichkeiten des Datenzugriffs in der Praxis

Rz. 49 vorläufig frei 4.1 Anwendung des unmittelbaren Zugriffs (Z1) in der Praxis 4.1.1 Der Einsatz des Z1-Zugriffs im Allgemeinen Rz. 50 Nach § 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AO hat die Finanzbehörde das Recht, selbst unmittelbar auf das DV-System dergestalt zuzugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nimmt und ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3 Aufbewahrung von Unterlagen nach den GoBD

3.1 Aufbewahrung von Unterlagen Rz. 22 Seit der Einführung des Rechts auf digitalen Datenzugriff können die nach außensteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach § 147 Abs. 2 AO bis auf wenige Ausnahmen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.1 Anwendung des unmittelbaren Zugriffs (Z1) in der Praxis

4.1.1 Der Einsatz des Z1-Zugriffs im Allgemeinen Rz. 50 Nach § 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AO hat die Finanzbehörde das Recht, selbst unmittelbar auf das DV-System dergestalt zuzugreifen, dass sie in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nimmt und die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard- ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.2 Der mittelbare Datenzugriff (Z2-Zugriff) in der Praxis

4.2.1 Der Einsatz des Z2-Zugriffs im Allgemeinen Rz. 56 Die Finanzbehörde kann gemäß § 147 Abs. 6 Satz 2 1. Alternative AO vom Steuerpflichtigen ferner verlangen, dass er die Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet. Das BMF-Schreiben definiert den "mittelbaren Datenzugriff"[1] wie folgt: "Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die aufzeichnungs...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3 Mögliche Prüfungsfelder beim Einsatz von IDEA

5.3.1 Anwendung von Standardroutinen des IDEA-Prüferwerkzeugkastens Rz. 81 Mit dem Einsatz der Prüfsoftware IDEA im Rahmen der Datenüberlassung nach § 147 Abs. 6 AO werden keine anderen Prüfungsziele verfolgt als mit einer herkömmlichen Betriebs-, Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Außenprüfung. Was aber bei einer traditionellen Außenprüfung nur anhand von Stichproben überprüft un...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3.2 Einsatz mathematisch-statistischer Prüfungsmethoden

5.3.2.1 Der Einsatz mathematisch-statistischer Prüfungsmethoden im Allgemeinen Rz. 82 IDEA ermöglicht schließlich den Einsatz mathematisch-statistischer Methoden wie beispielsweise des "Chi²-Tests" oder "Benford’s Law". Mittels dieser Methoden kann man große Mengen von Daten daraufhin überprüfen, ob sie fehlerhaft oder sogar gefälscht sind, denn die darin beschriebene Gesetzm...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5 Einsatz der Prüfsoftware IDEA durch die Prüfungsdienste

Rz. 65 Um die im Rahmen der Datenüberlassung erhaltenen Daten auswerten zu können, werden von den Finanzbehörden des Bundes und der Länder bundeseinheitlich ungefähr 14.000 Lizenzen der frei auf dem Markt verfügbaren und bei Wirtschaftsprüfern bereits seit Langem verbreiteten Prüfsoftware "IDEA"[1] eingesetzt. Mit dieser Prüfsoftware sind alle Prüfungsdienste der Finanzverwa...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.3.2 Daten, die nicht dem Datenzugriff unterliegen

Rz. 19 Demgegenüber unterliegen folgende Bereiche m. E. nicht dem Datenzugriff: Unternehmensinterne Planungs- und Gestaltungsüberlegungen, z. B. der Steuerabteilung eines Unternehmens.[1] Sofern diese Überlegungen nicht realisiert werden, d. h. sie letztlich nicht zu einer Buchung führen, kommt ihnen keine steuerliche Bedeutung zu. Elektronischer Schriftverkehr zwischen Mandan...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.4 Prüfungsschwerpunkte beim Einsatz von IDEA

Rz. 88 Bei der Prüfung von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben haben sich in der bisherigen Prüfungspraxis insbesondere folgende Prüfungsschwerpunkte herausgebildet: Klassische Finanzbuchhaltung Die Überprüfung der Stamm- und Bewegungsdaten der Sach- und Personenkonten durch IDEA ist unproblematisch, da die Grundstrukturen der Konten (Soll-/Habenbuchungen) bei allen Systemen ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.2.1 Bedeutung des Beschreibungsstandards

Rz. 72 Der Einsatz von IDEA ermöglicht im Rahmen der Datenträgerüberlassung den Import, die Selektion sowie die Analyse kleinerer und größerer Datenmengen. Folgende Dateiformate werden von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA unterstützt, sofern die zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen gleichfalls in maschinell auswertbarer Form bereitgestellt we...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3.1 Anwendung von Standardroutinen des IDEA-Prüferwerkzeugkastens

Rz. 81 Mit dem Einsatz der Prüfsoftware IDEA im Rahmen der Datenüberlassung nach § 147 Abs. 6 AO werden keine anderen Prüfungsziele verfolgt als mit einer herkömmlichen Betriebs-, Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Außenprüfung. Was aber bei einer traditionellen Außenprüfung nur anhand von Stichproben überprüft und mühsam in den umfangreichen Buchführungsunterlagen gesucht werden...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.1.2 Der Einsatz des Z1-Zugriffs bei Groß- und Größtunternehmen

Rz. 54 In der Prüfungspraxis wird der unmittelbare Datenzugriff in erster Linie bei Groß- und Größtunternehmen praktiziert, beispielsweise bei Unternehmen, die SAP/R3 oder eine vergleichbare ERP-Software wie KHK, Lawson, Navision, Oracle, J D Edwards, PeopleSoft, Baan oder SSA im Einsatz haben. Bei diesen Unternehmen erfolgt der Prüfungseinstieg i. d. R. über den Z1-Zugriff....mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.3.1 Steuerrelevante Daten im SAP/R3-Bereich

Rz. 17 In folgenden Modulen der ERP [1] -Software SAP/R3 können sich beispielsweise steuerrelevante Daten befinden: FI (Finanzwesen), CO (Controlling), AM (Anlagenbuchhaltung), HCM (z. B. Personalabrechnung), SD (Vertrieb), MM (Materialwirtschaft), PM (Instandhaltung), TR (Finanzverwaltung). Dies gilt auch für vergleichbare ERP-Module von Navision, Oracle, Baan, KHK, JD Edwards...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.2.2 Einsatz des Z2-Zugriffs bei Groß- und Größtunternehmen

Rz. 58 Der Z2-Zugriff spielt bisher in der Prüfungspraxis keine größere Rolle. Diese Möglichkeit des Datenzugriffs kommt bei der Prüfung von Großbetrieben und Konzernen in Betracht, wenn etwa die DV-technischen Kenntnisse des Prüfers nicht vollständig ausreichen, um von allen vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. In diesem Fall erfolgt die Aufbereitung der...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.4 Verfahrensdokumentation

Rz. 20 Bei der Führung von Büchern und sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind zur Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und der Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnungen (Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen, Ordnung und Unveränderbarkeit) zu beachten. Der Ordnungsmäßigkeit unterlie...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 4.4 Einsatz von DV-Fachprüfern

Rz. 64 Um eine unter Effizienzgesichtspunkten sinnvolle Ausübung insbesondere des Z1-Zugriffs zu gewährleisten, werden oftmals von den Außenprüfern sog. DV-Fachprüfer herangezogen. Bei diesen DV-Fachprüfern handelt es sich um Betriebs-, Lohnsteueraußen- oder Umsatzsteuersonderprüfer, die intensiv im Umgang mit einer ERP-Software, z. B. SAP/R3, oder einer sonstigen Buchhaltun...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 7 Finanzverwaltung

Buchführungs- und Archivierungssysteme, OFD Düsseldorf, Verfügung v. 22.2.2002, S 0316, St 421, DB 2002 S. 610; Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung des BMF, IV A 7, Stand: 22.1.2009; http://elektronische-steuerpruefung.de/bmf/bmf-faqs-2009.pdf; Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in ele...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3.2.1 Der Einsatz mathematisch-statistischer Prüfungsmethoden im Allgemeinen

Rz. 82 IDEA ermöglicht schließlich den Einsatz mathematisch-statistischer Methoden wie beispielsweise des "Chi²-Tests" oder "Benford’s Law". Mittels dieser Methoden kann man große Mengen von Daten daraufhin überprüfen, ob sie fehlerhaft oder sogar gefälscht sind, denn die darin beschriebene Gesetzmäßigkeit wird schon durch Manipulation weniger Daten verändert. Unregelmäßigke...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.1 Aufbewahrung von Unterlagen

Rz. 22 Seit der Einführung des Rechts auf digitalen Datenzugriff können die nach außensteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach § 147 Abs. 2 AO bis auf wenige Ausnahmen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den GoB entspric...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.6 Vernichtung von Originalbelegen

Rz. 46 In der Praxis besteht oftmals Unsicherheit darüber, ob Originalbelege nach erfolgter Digitalisierung vernichtet werden dürfen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung können Unterlagen, die ein Unternehmen in Papierform erhalten und danach elektronisch bildlich erfasst hat ausschließlich in digitaler Form, z. B. in Bildformaten wie pdf oder tiff, vorgehalten werden. Vorauss...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.3 Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen

Rz. 16 Unklar ist, welche Daten den sonstigen für die Besteuerung bedeutsamen Unterlagen zuzuordnen sind.[1] Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob Unterlagen, die weder nach dem Gesetz noch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden müssen, tatsächlich aber geführt werden, aufbewahrungspflichtig sind. In der Literatur wird insoweit ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 5.3.2.2 Chi-Quadrat-Test und Benford’s Law

Rz. 83 Der Datenzugriff eröffnet eine erleichterte Durchführung statistischer Testverfahren, um Manipulationen insbesondere der Kassenbuchführung aufzudecken und die Vermutung der sachlichen Richtigkeit zu widerlegen. Das "Benford’sche Gesetz" besagt, dass Ziffern und Ziffernfolgen in einer Datenmenge einer bestimmten Häufigkeitsverteilung folgen. Wird dieses Muster bei den ...mehr

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Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 2.2 Daten der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung

Rz. 12 Den Außenprüfungsdiensten ist der Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO nur auf nach außensteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und i. S. v. § 147 Abs. 1 Nrn. 1-5 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen eröffnet. Das Recht auf Datenzugriff ist auf den Rahmen der jeweiligen Außenprüfung beschränkt. Der Datenzugriff erstreckt sich ohne Einschränk...mehr