Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsprüfung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.1 Entgegennahme von Anzeigen

Rz. 18 Die Steuerfahndung ist nach § 158 StPO berechtigt und verpflichtet, die Anzeige von (Steuer-)Straftaten entgegenzunehmen.[1] Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie kann mündlich oder schriftlich angebracht werden; die Formvorschrift des § 158 Abs. 2 StPO spielt bei Steuerstra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Parallelzuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 56 Da nach § 208 Abs. 3 AO durch die Regelungen des § 208 Abs. 1, 2 AO die Aufgaben der übrigen Finanzbehörden unberührt bleiben, hat die Fahndung keine ausschließliche Ermittlungszuständigkeit für die steuerlichen Ermittlungen. Es besteht insoweit eine konkurrierende Ermittlungsaufgabe der Finanzbehörden.[1] Rz. 57 Dies bedeutet einmal, dass die Aufnahme der Ermittlungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Erweiterung der Befugnisse (Abs. 1 S. 3)

Rz. 43 Im Interesse einer effektiven Ermittlungstätigkeit der Fahndung und einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens[1] modifiziert § 208 Abs. 1 S. 3 AO einige Verfahrensregelungen der AO, wenn diese Rechtsgrundlage der Fahndungstätigkeit sind. Die Aufzählung der Ausnahmen von den Regelungen des steuerlichen Beweisverfahrens ist abschließend.[2] Alle sonstige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Steuerliche Ermittlungstätigkeit kraft Auftrags (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 49 § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet die Befugnis der Fahndung, im Weg der internen finanzbehördlichen Amtshilfe für steuerliche Ermittlungen [1] für die sonst zuständigen Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren i. S. v. § 6 AO tätig zu werden. Mit dieser besonderen Aufgabenzuweisung[2] werden die eigenen Kompetenzen der Fahndung festgeschrieben.[3] Während im Bereich der p...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.3 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Festsetzungsverjährung

Rz. 60 Durch den Beginn der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beim Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist durch die Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3 AO wird nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO der Ablauf der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt, bis die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.[1] Dies gilt nicht, wenn die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.5 Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften

Rz. 88 Es ist zwischen rechtsfähigen Personenvereinigungen[1] und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen[2] zu unterscheiden. Zu unterscheiden ist ferner danach, ob sich der Bescheid an die Personenvereinigung oder an die Gesellschafter/Gemeinschafter richtet. Rz. 89 Verwaltungsakte über Steuern, bei denen die Vereine ohne Rechtspersönlichkeit[3], Handelsgesellschaft (OHG,...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebsstätte / 1 Begriff der Betriebsstätte

Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Rechtsschutz

Rz. 62 Der Rechtsweg gegen Handlungen der Fahndung ist wegen ihrer Doppelfunktion uneinheitlich. Maßgebend für den zutreffenden Rechtsschutz ist, ob die Fahndung im Straf- oder im Besteuerungsverfahren tätig wird.[1] Bei den im straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Maßnahmen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO handelt es sich um Angelegenheite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4.7 Gesellschaften und Gemeinschaften in Liquidation

Rz. 106 Befindet sich eine Personenhandelsgesellschaft oder rechtsfähige GbR in Liquidation, so ist der Verwaltungsakt an den Liquidator unter Angabe der Vertretungsverhältnisse bekannt zu geben.[1] Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an einen von ihnen. Für die Bekanntgabe gilt § 34 Abs. 2 AO; da die GbR bzw. die Gemeinschaft keinen Geschäftsführer hat, kann die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.4 Befugnisse bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

Rz. 31 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung. Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder HZÄ[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 Abs. 1 S. 3 AO modifiziert werden. Die Fahndung kann sich demgemäß bei diesen Ermittlungen nur der Beweisvorschrifte...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalakte / 5.3 Einsichtnahme durch Dritte ohne Zustimmung des Beschäftigten

§ 3 Abs. 5 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 TV-L regeln das Recht zur Einsichtnahme durch den Beschäftigten bzw. eine durch den Beschäftigten bevollmächtigte Person. Regelungen zur Einsichtnahme durch Dritte ohne Zustimmung des Beschäftigten sind in den Tarifverträgen nicht enthalten. Der Arbeitgeber darf Daten aus Personalakten seiner Beschäftigten nur unter den strengen Voraussetzunge...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geltungsbereich des TVöD (§... / 6.8.1 Die geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterfällt uneingeschränkt dem Geltungsbereich des TVöD. Die entsprechende Person ist Teilzeitbeschäftigter gemäß § 24 Abs. 2 TVöD und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Damit wird der Rechtsprechung des BAG und EuGH sowie dem Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften in § 4 A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 5 Verhältnis von Lohnsteuer-Außenprüfung zur Lohnsteuer-Nachschau (Abs. 4)

Rz. 18 Sofern die im Rahmen der LSt-Nachschau gemachten Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung i. S. v. § 196 AO auch hier im alleinigen Ermessen der Finanzbehörde (§ 5 AO) zu einer LSt-Außenprüfung übergegangen werden. Der Übergang muss hierbei auf konkreten und im Rahmen der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen beruhen.[1] Die Prüfung...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschluss: Vorbereitu... / 2.3 Bilanzberichtigungen bei Eröffnung

Der Grundsatz der Bilanzidentität fordert, dass die Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz übereinstimmen muss. Dies gilt auch für fehlerhafte Ansätze, falls die Schlussbilanz aus steuerlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann. Die Richtigstellung wird in diesen Fällen in der ersten änderbaren Schlussbilanz nachgeholt und dem Finanzamt angezeigt. Um die Ergebnisse von Be...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschluss: Vorbereitu... / 1.1 Abschlussvorarbeiten oder vorbereitende Abschlussarbeiten

Die Unterscheidung zwischen Abschlussvorarbeiten und vorbereitenden Abschlussarbeiten ist u. a. in der Steuerberatervergütungsverordnung von Bedeutung. Vorarbeiten können Sie i. d. R. kostengünstig selbst übernehmen und dem Steuerberater die eigentliche Erstellung des Jahresabschlusses überlassen. Zu den Abschlussvorarbeiten gehört die Abstimmung der laufenden Buchführung bis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1 Allgemeiner Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 42g EStG beinhaltet Regelungen zur LSt-Nachschau und wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013[1] neu in das EStG eingefügt. Die Vorschrift ist zum 30.6.2013 in Kraft getreten und findet erstmals Anwendung auf laufenden Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum, der nach dem 31.12.2012 endet, und sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 4 Mitwirkungspflichten während der Lohnsteuer-Nachschau (Abs. 3)

Rz. 13 Im Rahmen der LSt-Nachschau hat der Arbeitgeber dem mit der LSt-Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen sämtliche Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit diese für die Feststellung steuererheblicher Sachverhalte dienlich sind. Rz. 14 Maßnahmen des mit der LSt-Nachsch...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 3 Durchführung der Lohnsteuer-Nachschau (Abs. 2)

Rz. 9 Die LSt-Nachschau muss – anders als eine LSt-Außenprüfung – nicht im Vorwege angekündigt werden und ermöglicht spontan und ohne schriftliche Vorbereitung das Betreten gewerblich und beruflich genutzter Räumlichkeiten während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens der Finanzverwaltung (§ 5 AO). Außerhalb der üblichen Geschäfts...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Zweckbetrieb Lotterien und Ausspielungen

Tz. 1 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Werden von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Tombolas oder Lotterien veranstaltet, sind derartige Einnahmen grundsätzlich in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Ertragsteuerpflicht zu erfassen. In Ausnahmefällen können Einnahmen, die von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körper...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteueraußenprüfung

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge vom Verband/Verein als Arbeitgeber wird vom Finanzamt überwacht. § 42f EStG (Anhang 10) bestimmt, dass die Finanzämter Lohnsteueraußenprüfungen durchzuführen haben. Die Lohnsteueraußenprüfung ist eine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO (Anhang 1b). Für Lohnsteueraußenprüfunge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.3 Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung erfasst grundsätzlich auch rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Drittwirkung.[1] Hinweis Keine aufschiebende Wirkung Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den Fällen, in denen die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sichergestel...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Insolvenz des Arbeitgebers / 1 Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bei Insolvenz eines Arbeitgebers hat der Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfung einzuleiten, sobald die Mitteilung einer Einzugsstelle oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde oder die Betriebstätigkeit vollständig beendet wurde. Zu diesem Zweck informiert die Einz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 138. Gesetz über die Strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG) v 23.12.2003, BGBl I, 2003, 2928

Rn. 158 Stand: EL 61 – ET: 05/2004 Das StraBEG ist am 30.12.2003 in Kraft getreten. Es hat folgenden Inhalt: § 1 StraBEG: Wer ESt, KSt, USt, VSt (!), GewSt, ErbSt oder Abzugssteuern nach dem ESt, verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a AO oder § 26c UStG bestraft, soweit er nach dem 31.12.2003 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 165. Gesetz zur Modernisierung u Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (SteuerbürokratieabbauG) v 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850

Rn. 185 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Der Gesetzentwurf verfolgt insb die weitere Ersetzung papierbasierter Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation. Zu den Neuregelungen gehören (davon betr das EStG s Art 1 u die EStDV s Art 2): § 5b, § 51 Abs 4 Nr 1b u 1c EStG, § 60 EStDV: Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der StB und der GuV-Rechnung für Wj, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 244. Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) v 02.12.2024, BGBl I 2024, Nr 387

Rn. 264 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Wie immer enthält das JStG 2024 Anpassungen an EU-Recht sowie die Rspr des EuGH, BGH und des BVerfG in Form einer Zitat "Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen …, die überwiegend technischen Charakter haben" (BR-Drs 369/24, 1). Das Gesetz, das noch vor dem Scheitern der Regierungskoalition am 18.10....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung

Rn. 129b Stand: EL 48 – ET: 08/2001 § 4 Abs 2 S 2 EStG: Auch schon für VZ vor 1999 entfällt die Möglichkeit einer Bilanzänderung, so daß im Verlauf einer Betriebsprüfung nicht mehr nachträglich Wahlrechte, zB die Vornahme von Sonderabschreibungen oder Bildung von Rücklagen (§ 6b EStG) nachgeholt werden können, um Betriebsprüfungsmehrergebnisse zu kompensieren. Dies kann auch i...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteuer

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Auch steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften, die Arbeitnehmer beschäftigen, haben als inländische Arbeitgeber (nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auf Lohn- und Gehaltszahlungen einen Steuerabzug nach den Grundsätzen des Lohnsteuerrechts vorzunehmen. Der Steuerabzug vom Arbeitslohn wird in Form der Lohn- und Lohnkirchensteuer unter...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 174. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung – (SteuerhinterziehungsbekämpfungsG) v 29.07.2009, BGBl I 2009, 2302

Rn. 194 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 Es soll Druck auf die Steueroasen ausgeübt werden, sich den internationalen Regeln (Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD, basierend auf international abgestimmten Maßnahmen, die von 17 OECD-Mitgliedstaaten am 21.10.2008 zur Durchsetzung von Transparenz und effektivem Auskunftsaustausch befürwortet wurden) zu unterwerfen. Der Bundes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines (Übertragungsmöglichkeiten, Rechtsentwicklung)

Rn. 66 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die Anwendung des § 6b EStG erfolgt – mit Ausnahme eines Interregnums von 1999 bis 2001 – unter Anwendung der personenbezogenen Betrachtungsweise. Dies bedeutet insb, dass nur die Gesellschafter der PersGes, nicht aber die Gesellschaft selbst, § 6b EStG in Anspruch nehmen kann (s Rn 13, 16). Sollte der Gewinn aus der Veräußerung eines WG eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gesellschafterdarlehen / 2.1.2 Verzinsung des Darlehens

Sowohl für verzinsliche als auch unverzinsliche oder unterverzinsliche Verbindlichkeiten muss handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag bilanziert werden.[1] Eine Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten scheidet somit in der Handelsbilanz aus, da dies zu einem Ausweis zukünftiger noch nicht realisierter Erträge führen und somit gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 ...mehr

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Arbeitsentgelt/-lohn in der... / 4.3 Betriebsprüfung: Geschuldetes Arbeitsentgelt ist maßgeblich

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung[1] gehen die Rentenversicherungsträger bei den Betriebsprüfungen davon aus, dass die Entstehung des Anspruchs auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht davon abhängt, ob das geschuldete Arbeitsentgelt auch tatsächlich gezahlt wurde und dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Auch aus geschuldetem, aber vom Arbeitgeber nicht gezahltem Arbeit...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kassenführung: Besonderheit... / 4 Die verschärfte Rechtslage

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte sah die "beleglose" Kassenführung in der Vergangenheit meist großzügiger und erkannte die Führung einer offenen Ladenkasse mit summarischer Ermittlung der Tageslosung regelmäßig noch als zulässig an, soweit unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten eine Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle unzumutbar erschi...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.2 Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Rz. 867 Ausgleichsposten sind in der Bilanz des Organträgers auch zu bilden, wenn das Vermögen nach der Steuerbilanz von dem nach der Handelsbilanz abweicht. In diesen Fällen wird handelsrechtlich, je nach Lage des Falls, mehr oder weniger Vermögen an den Organträger abgeführt, als ihm steuerlich als Einkommen zugerechnet wird. Rz. 868 Die Fälle der Abweichung der Steuerbilan...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.2 Tatbestand der Mehr- und Minderabführungen mit Ursache in vororganschaftlicher Zeit

Rz. 748 § 14 Abs. 3 KStG enthält keine Definition, was unter einer Mehrabführung zu verstehen ist, die "ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit" hat.[1] Für Minderabführungen gilt Entsprechendes. Zweifelhaft kann der Begriff der Verursachung in vororganschaftlicher Zeit sein, weil der BFH[2] entschieden hatte, bei einer Gewinnabführung könne nicht danach unterschieden werd...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.1 Allgemeines und Systematik

Rz. 739 § 14 Abs. 3 KStG enthält eine besondere Regelung, falls Mehr- oder Minderabführungen aus Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit resultieren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die steuerlichen Auswirkungen der vor Anwendbarkeit der Organschaftsregeln realisierten Geschäftsvorfälle in die organschaftliche Zeit verlagert werden.[1] Dabei ist auf den einzelne...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.2 Ergebnisabführung und Gewinnausschüttung

Rz. 553 Die handelsrechtliche Ergebnisabführung aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ist keine Gewinnausschüttung. Es handelt sich weder um Leistungen nach § 27 Abs. 3 KStG noch um Gewinnausschüttungen nach § 37 Abs. 2 KStG, § 38 Abs. 2 KStG. Das gilt auch, wenn handelsrechtlich Gewinne aus der Zeit des Bestehens des Ergebnisabführungsvertrags nach dessen Beendigung abgefüh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.4.3 Mehr- und Minderabführungen

Rz. 593 Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags wird das handelsbilanzielle Ergebnis der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt. Steuerlich wird dem Organträger dagegen das Einkommen zugerechnet. Beide Werte können differieren, d. h. handelsbilanziell kann mehr, aber auch weniger abgeführt werden als die nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Vermögensmehrung. Ist...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.1.2 Begriff der Minder- und Mehrabführungen

Rz. 713 Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Minder- oder Mehrabführungen. § 14 Abs. 4 S. 6 KStG kann nicht als Legaldefinition für § 14 Abs. 3 KStG herangezogen werden, da Abs. 4 S. 6 eindeutig nur auf Abs. 4 S. 1 verweist, nicht aber auf Abs. 3.[1] Jedoch ist der Begriff "Mehrabführung" bzw. "Minderabführung", der außer in § 14 Abs. 3 und 4 KStG auch in...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 5 Kassen-Nachschau: Besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung einer Kassenbuchführung

Seit dem 1.1.2018 müssen auch Friseurbetriebe jederzeit damit rechnen, dass ihr Abrechnungssystem und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Kassenaufzeichnungen im Rahmen einer Kassen-Nachschau[1] vor Ort überprüft werden. Bei diesem besonderen Verfahren zur zeitnahen Prüfung einer Kassenbuchführung handelt es sich um keine Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO. Eine Kassen-Nachscha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.5.7 Fiktion der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags (Nr. 3 S. 4, 5)

Rz. 445 Die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt, da schon kleine Fehler bei der Ermittlung des abzuführenden Gewinns dazu geführt hatten, dass der Ergebnisabführungsvertrag nicht durchgeführt worden war. Folge war, dass die Organschaft für das Wirtschaftsjahr, in dem der Fehler aufgetreten war, n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.3 Rechtsfolgen

Rz. 764 Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die ab 1.1.2004 enden, also deren Ergebnisse steuerlich im Vz 2004 oder später zu erfassen sind, sind Mehrabführungen, die Folgewirkungen aus der vororganschaftlichen Zeit sind, nach dem durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 14 KStG eingefügten Abs. 3 als (fiktive) Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger z...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.3.4.3 Folgewirkungen vororganschaftlicher Vorgänge

Rz. 878a Bei Organschaftsketten entstehen bei dem obersten Organträger keine Mehr- und Minderabführungen, wenn bei der unteren Gesellschaft (Enkelgesellschaft) ein vororganschaftlicher Vorgang i. S. d. § 14 Abs. 3 eintritt. Bei der zwischengeschalteten Organgesellschaft wird dadurch eine Einnahme aus Gewinnausschüttung angenommen, die den Steuerbilanzgewinn erhöht, sodass es...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.3 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Bilanz der Organgesellschaft

Rz. 366 Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann durchgeführt, wenn der ganze tatsächlich erzielte Gewinn der Organgesellschaft abgeführt oder der ganze tatsächlich angefallene Verlust übernommen wird. Handelsrechtlich sind Gewinn und Verlust aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanz zu ermitteln. Maßgebend ist somit das Ergebnis, das sich auf den jeweiligen B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.4.7.3 Bildung und Auflösung einer Rücklage

Rz. 921 Nach § 34 Abs. 6e S. 15 KStG kann der Ertrag, der bei Abzug des Betrages eines negativen Ausgleichspostens von dem Buchwert der Beteiligung, nach S. 13 entsteht, durch Bildung einer steuerfreien Rücklage neutralisiert werden. Dadurch soll die Versteuerung dieses Betrages zeitlich gestreckt werden. Dem Stpfl. steht damit ein doppeltes Wahlrecht zu, wenn der Minderungs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.2 Feststellung des Einkommens und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen (Abs. 5 S. 1)

Rz. 926 Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.2 Abführung des "ganzen Gewinns" bei Leistung von Ausgleichszahlungen (Abs. 2).

Rz. 365a Werden an außenstehende Gesellschafter Ausgleichszahlungen geleistet, stellt sich die Frage, ob dann noch der "ganze Gewinn" an den Organträger abgeführt wird, da durch die Ausgleichszahlungen ein Teil des Gewinns (vor Ergebnisabführung) an die außenstehenden Gesellschafter übertragen wird.[1] Unschädlich ist dabei jedenfalls eine Ausgleichszahlung, die dem Mindestb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.4.4 Umfang der Ergebnisabführung nach Handelsrecht

Rz. 372 Das AktG geht davon aus, dass auch bei Ergebnisabführungsverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Das bedeutet, dass die Parteien des Ergebnisabführungsvertrags grds. die Möglichkeit haben, den Umfang der Gewinnabführung selbst zu bestimmen. Aus aktienrechtlichen Grundsätzen, insbes. wegen der Erhaltung des Grundkapitals und des Gläubigerschutzes bestimmt §...mehr

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Kurzarbeitergeld (Verfahren) / 2 Verfahren

Das Verfahren des Kurzarbeitergeldes beginnt zwar mit der Anzeige der Kurzarbeit, die Auszahlung erfordert aber zusätzlich einen eigenständigen Leistungsantrag. Dieser Antrag auf Kurzarbeitergeld bzw. Saison-Kurzarbeitergeld (sog. Abrechnungsliste) ist nachträglich für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu stellen. Er kann auf den amtlichen Vordrucken (Abrechnu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.5 Mitwirkung einer anderen Behörde (Abs. 3)

Rz. 24 § 63 Abs. 3 FGO regelt die Fälle, in denen nicht die handelnde Behörde, sondern die sachlich und örtlich zuständige Behörde verklagt werden muss. Die Norm geht in ihrem Wortlaut nur von Anfechtungs- und Leistungsklagen aus, ist jedoch auch auf Feststellungsklagen entsprechend anzuwenden.[1] Voraussetzung für die Anwendung der Norm ist, dass die handelnde Behörde aufgr...mehr