Rz. 16
§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind.
§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO findet regelmäßig Anwendung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in dem nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erforschenden Fall.
Rz. 17 einstweilen frei
Rz. 18
Die Regelung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat keine eigenständige Bedeutung, soweit Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des anhängigen Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens erfolgt, sondern ist untrennbarer Teil der Erforschung der Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit. Die Tatbestände des Steuerstrafrechts und Steuerordnungswidrigkeitenrechts sind als "Blankettnormen" geschaffen, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. So setzt z. B. der Straftatbestand der Steuerhinterziehung die Feststellung der eingetretenen oder beabsichtigten Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 AO voraus. Hierfür müssen also die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist notwendiger Bestandteil der Feststellung des eingetretenen oder beabsichtigten Taterfolgs und damit der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungen.
Rz. 19
Die Regelung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hat aber über die Ermittlungskompetenz im steuerstrafrechtlichen Bereich hinaus eigenständige Bedeutung. Gegenstand der Ermittlungsbefugnis nach Nr. 2 ist nach dem Gesetzeswortlaut der "in Nr. 1 bezeichne...