Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsprüfung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.13 § 15 UStG (Vorsteuerabzug)

• 2021 Ausübung des Zuordnungswahlrechts auch nach Ablauf der gesetzlichen Regelabgabefrist / § 15 UStG / § 149 AO Vor dem EuGH ist die Frage anhängig, ob die nationale Rechtsprechung, wonach der Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die USt-Jahreserk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 42 Grundbesitzwerte sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die GrESt von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die GrESt zuständige Finanzamt.[1] Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder, wenn sich das...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.2 Rechtsnatur und systematische Einordnung

Rz. 5 § 37b ist eine Vorschrift der Steuererhebung. Seine Stellung im sechsten Abschnitt des EStG und sein Regelungsgehalt zeigen, dass die Norm weder eine eigenständige Einkunftsart noch einen zusätzlichen Zurechnungstatbestand begründet. Die Zuwendung muss vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften beim Empfänger einer Einkunftsart zuzuordnen, steuerbar und steuerpflichtig...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Gebührenfestsetzung bei... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Gemäß § 89 Abs. 3 S. 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Dementsprechend betrifft die Gebührenpflicht lediglich verbindliche Auskünfte gem. § 89 Abs. 2 AO. Die hiervon abzugrenzenden Anträge auf verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung gem. §§ 204 ff. AO und Lohnsteueranrufungsauskünfte gem. § 4...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 2.1 Pauschalierungswahlrecht und einheitliche Ausübung

Rz. 35 Abs. 1 eröffnet dem Zuwendenden ein Wahlrecht, die Einkommensteuer auf bestimmte Sachzuwendungen an Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, mit 30 % zu übernehmen. Erfasst werden insbesondere Geschäftsfreunde, Kunden, selbstständig Tätige und Arbeitnehmer anderer Unternehmen. Berechtigt ist der die Zuwendung gewährende Stpfl. unabhängig von seiner Rechtsform; für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 4.4 Ausübung des Wahlrechts und verfahrensrechtliche Zuordnung (Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 40 Abs. 4 EStG)

Rz. 89 Durch das JStG 2024 wurde die Verweisung in Abs. 3 S. 2 auf § 40 Abs. 4 EStG erweitert. Die Regelung gilt nach § 52 Abs. 37c S. 3 EStG in allen offenen Fällen. Das Wahlrecht wird grundsätzlich durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt, in der die pauschale Steuer angegeben ist. Der Gesetzgeber hat damit die zuvor richterrechtlich entwickelten ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.3 Rechtsentwicklung und zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 11 Vor Einführung des § 37b wurden einzelne Gruppen von Sachzuwendungen vor allem durch Verwaltungsanweisungen zu Incentive-Reisen, Sponsoring- und Hospitality-Leistungen behandelt. Diese Einzelfallregelungen konnten die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Unsicherheiten jedoch nicht vollständig beseitigen. Insbesondere war eine Verständigung zwischen dem FA ...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.16 § 90 AO (Mitwirkungspflichten der Beteiligten)

• 2021 Verwaltungsgrundsatze 2020 / BMF v. 3.12.2020, IV B 5 – S 1341/19/10018:001 / Vereinbarkeit mit den Regelungen der AO / § 90 AO / § 162 AO Die Verwaltungsgrundsätze 2020 (BMF v. 3.12.2020, IV B 5 – S 1341/19/10018:001) betreffen die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 90 AO und die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Im Übrigen gelten die Verwal...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 1.2 1.2Ausgewertete Beiträge 2025

Hübner/Letzner, Erneute Änderung der einfachen Grundbesitzkürzung – Erfüllt sie nunmehr ihren Zweck?, Ubg 2025, 208; Becker/von Hugo, Derivative Neutralitätspflicht gemeinnütziger Körperschaften – Reichweite und Grenzen politischer Betätigungen steuerbegünstigter Organisationen, DStR 2025, 2760; Uphues/Wessels, Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweiterter...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.1 Regelungsgehalt und Lohnsteuerfiktion

Rz. 96 Abs. 4 ordnet die verfahrensrechtliche Durchführung der Pauschalierung. Satz 1 fingiert die pauschale Einkommensteuer als Lohnsteuer und bestimmt ihre Anmeldung und Abführung. Satz 2 konzentriert die örtliche Zuständigkeit bei mehreren Betriebsstätten auf diejenige Betriebsstätte, in der die für die Pauschalierung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden. Die Vorschrif...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / a) Notwendige Einfuhr im Inland

Einfuhr als Voraussetzung? Ein wesentliches Problem war stets die Frage, ob die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG eine letztliche Einfuhr[7] der Ware im Inland voraussetzt oder nicht.[8] Teilweise wurde in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen nämlich vertreten, ohne Einfuhr sei die Befreiung unanwendbar. Dies ergebe sich aus dem Normwortlaut, der nur Lieferungen "...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / V. Fazit, Handlungsempfehlungen und Ausblick

Die vorstehende Untersuchung zeigt ein ernüchterndes Bild: Nahezu zehn Jahre nach der Hedqvist-Entscheidung des EuGH befindet sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten noch immer in einem Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit. Die einzige höchstrichterlich geklärte Frage – die Steuerbefreiung des Umtauschs von Bitcoin in Fiatwährungen – betrifft den simpelsten ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Verschulden

Rz. 18 I. R. d. Neureglung des § 335 HGB durch das EHUG wurde die Frage offengelassen, ob für die Festsetzung des Ordnungsgelds ein Verschulden des Betroffenen am Pflichtenverstoß erforderlich ist. Noch im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat sich gegen ein Verschuldenserfordernis ausgesprochen.[1] Dieser Auffassung folgen auch Teile der Literatur.[2] Nach der Rechtsprec...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Grundsätze

Rz. 400 Der Vorsteuerabzug allgemein und das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG im Besonderen bereiten in der Praxis keine Schwierigkeiten, wenn ein Unternehmer entweder nur Umsätze tätigt, die voll zum Abzug berechtigen, oder nur solche, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Werden jedoch in einem Unternehmen sowohl Umsätze getätigt, die zum Vorsteuerabzug ber...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Systematische Bedeutung des Vorsteuerabzugs

Rz. 1 Der Vorsteuerabzug ist das Kernstück des seit dem 1.1.1968 in Deutschland geltenden Umsatzsteuerrechts; er ist das bestimmende Wesensmerkmal des Mehrwertsteuersystems (Netto-Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug), das in Deutschland entsprechend den europäischen Vorgaben der MwStSystRL zu gelten hat.[1] Der EuGH spricht in ständiger Rspr. davon, dass der Vorsteuerabzug "int...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Betriebsprüfung

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Auslandssachverhalte

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Kassen-Nachschau

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Bürokratieabbau

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Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Corona-Sonderzahlung / 2.8 Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Der steuerfreie Pflegebonus war im Lohnkonto aufzuzeichnen[1], sodass er bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung als solcher zu erkennen ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang mit der Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise konnte sich ergeben aus Erklärungen des Arbeitgebers (z. B. individuelle Loh...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Corona-Sonderzahlung / 1.8 Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Die steuerfreie Sonderzahlung war im Lohnkonto aufzuzeichnen,[1], sodass sie bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung als solche zu erkennen ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang mit der Corona-Krise kann sich ergeben aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbar...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Corona-Sonderzahlung / 1 Rechtsgrundlage für Corona-Sonderzahlung

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.[1] Voraussetzung war, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 3 Entwicklung der Außenprüfung

Rz. 11 Bis zum Erlass der Reichsabgabenordnung im Jahr 1919 war ein der heutigen Außenprüfung entsprechendes Verfahren der Steuerermittlung unbekannt. Zwar wurden schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in vielen deutschen Einzelstaaten Einkommensteuergesetze eingeführt.[1] Darunter war auch Preußen, wo nach dem "Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen- und ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 2 Notwendigkeit und Bedeutung der Außenprüfung

Rz. 8 Die Außenprüfung ist ein Mittel zur Verwirklichung der Besteuerungsgleichheit[1] Diese setzt nicht nur voraus, dass die gesetzlichen Steuertatbestände in einer dem allgemeinen Gleichheitssatz[2] entsprechenden Weise ausgestaltet sind, sondern erfordert auch eine möglichst gleichmäßige Durchsetzung der sich daraus ergebenden Steueransprüche. Das materielle Steuergesetz ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.5 Veranlagende Außenprüfung

Rz. 44 Der Begriff der veranlagenden Außenprüfung bezeichnet keine Besonderheit der Prüfung selbst, sondern bezieht sich auf die Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch den Erlass entsprechender (geänderter) Steuer- oder Feststellungsbescheide. Im Rahmen der veranlagenden Außenprüfung werden diese (geänderten) Steuerfestsetzungen oder Feststellungen nicht durch die Veran...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.1 Merkmale der Außenprüfung

Rz. 1 Der Begriff der Außenprüfung wird im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach der Gesetzessystematik ist darunter jede Maßnahme zu verstehen, die ihre Grundlage in den Vorschriften des 4. Abschnitts des 4. Teils der AO [1] findet. Wesentlich für die Außenprüfung ist danach, dass sie auf einer Prüfungsanordnung[2] beruht und der Prüfung der für die Steuerpflicht und die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 11 Wirkungen der Außenprüfung

Rz. 90 Die Außenprüfung bringt insbesondere folgende Wirkungen hervor: Pflicht zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben[1]; Hemmung der Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide oder bis zum Verstreichen von drei ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 6 Verhältnis der Außenprüfung zur Steuerfahndung

Rz. 45 Nach st. Rspr. des BFH sind Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung getrennte Verfahren, die nebeneinander zulässig sind. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hindere weder die Durchführung einer Außenprüfung noch die Erweiterung des Prüfungszeitraums einer bereits angeordneten Außenprüfung.[1] Auch für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung sei es unerh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.4 LSt-Außenprüfung (§ 42f EStG)

Rz. 20 Die LSt-Außenprüfung dient dazu, die Einbehaltung, Übernahme, Anmeldung und Abführung der LSt durch den Arbeitgeber zu überprüfen. Ihre Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 193 Abs. 1 AO bzw. – bei nicht unter diese Vorschrift fallenden Stpfl. – aus § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO. Für die Anordnung und Durchführung der LSt-Außenprüfung gelten grundsätzlich die allgemeinen Vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.3 Außenprüfung zur Ermittlung gesondert festzustellender Besteuerungsgrundlagen (§ 7 V zu § 180 Abs. 2 AO)

Rz. 19 § 7 V [1] zu § 180 Abs. 2 AO lässt eine Außenprüfung zur Ermittlung der nach §§ 1, 8 und 9 dieser Verordnung gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen bei jedem Verfahrensbeteiligten[2] zu. Bei Gesamtobjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO soll sie nur durchgeführt werden, wenn eine Außenprüfung bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.2 Außenprüfung bei Speicherbuchführung (EDV-Anlage)

Rz. 50 Zur Erfüllung ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bedienen sich die Stpfl. heute regelmäßig der elektronischen Datenverarbeitung.[1] Ist das Ergebnis der EDV-Buchführung nach Form und Inhalt einer konventionellen Buchführung vergleichbar, so bietet die Prüfung keine Besonderheiten; der Prüfer kann progressiv oder retrograd (vgl. Rz. 49) prüfen, ob der Bele...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.2 Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden (§ 19 FVG)

Rz. 81 § 19 FVG regelt die Mitwirkung des BZSt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden. Daneben bestehen in bestimmten Fällen originäre Prüfungszuständigkeiten des BZSt; diese folgen der Verwaltungszuständigkeit für eine Steuer oder einen bestimmten Steuersachverhalt und fallen nicht unter § 19 FVG.[1] § 19 Abs. 1 S. 1 FVG räumt dem BZSt das Recht zur Mitwirkung an Außenpr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.2 Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 203a AO)

Rz. 18 Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle i. S. d. § 93c Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Verpflichtungen nach § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 AO erfüllt und den Inhalt des Datensatzes nach der Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. Die Vorschrift hat konstitutive Bedeutung, weil ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5 Besondere Arten der Außenprüfung

5.1 Konzernprüfung Rz. 33 Eine besondere Form der Außenprüfung stellt die Konzernprüfung dar. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Prüfung des Konzerns, sondern um Prüfungen der einzelnen Konzernunternehmen, die den für diese geltenden Vorschriften unterliegen.[1] Besonderheiten ergeben sich nur, soweit zwischen den Konzernunternehmen Organschaftsverhältnisse bestehe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 7 Verhältnis der Außenprüfung zum Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 48 Die Regeln über die Änderung und Aufhebung von Verwaltungsverfahren gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und eines finanzgerichtlichen Verfahrens.[1] Die Anhängigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens steht der Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung nicht entgegen.[2] Dies gilt nicht nur für das Einspruchsverfahren[3], sondern auch für das finanzgerichtli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10 Organisation der Außenprüfung

10.1 Zuständige Behörden Rz. 80 Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.[1] Dies sind die FÄ für Besitz- und Verkehrsteuern[2] und die HZÄ für Zölle und Verbrauchsteuern[3], für die Versicherung- und Feuerschutzsteuer das BZSt.[4] Abweichend davon ist für LSt-Außenprüfungen das Betriebsstätten-FA zuständig.[5] Außenprüfungen b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8 Methoden der Außenprüfung

8.1 Allgemeines Rz. 49 Weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsanweisung ist der Außenprüfung die Anwendung bestimmter Methoden vorgeschrieben. Die Auswahl zwischen den zur Verfügung stehenden Prüfungsmethoden wird von der Eigenart des zu prüfenden Betriebs, der Prüfungsaufgabe, der zur Verfügung stehenden Zeit und den Fähigkeiten und Erfahrungen des Prüfers bestimmt. Recht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1 Begriff der Außenprüfung

1.1 Merkmale der Außenprüfung Rz. 1 Der Begriff der Außenprüfung wird im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach der Gesetzessystematik ist darunter jede Maßnahme zu verstehen, die ihre Grundlage in den Vorschriften des 4. Abschnitts des 4. Teils der AO [1] findet. Wesentlich für die Außenprüfung ist danach, dass sie auf einer Prüfungsanordnung[2] beruht und der Prüfung der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.2 Grenzüberschreitende Simultanprüfungen und gemeinsame Außenprüfungen

Rz. 35 Die Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die anderer Staaten auf ihr eigenes Staatsgebiet beschränkt. Damit sind Prüfungsmaßnahmen auf dem Gebiet anderer Staaten grundsätzlich unzulässig.[1] Um den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte – insbesondere im Rahmen internationaler Konzernstruktur...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4 Gesetzliche und verwaltungsmäßige Grundlagen der Außenprüfung

4.1 §§ 193-203 AO Rz. 16 Die §§ 193-203a AO stellen eine systematische und zusammenfassende Regelung der Außenprüfung dar. Sie stecken den Kreis der der Außenprüfung unterliegenden Stpfl. ab[1], legen den sachlichen Umfang der Außenprüfung fest[2], bestimmen die zuständigen Finanzbehörden[3], regeln Funktion und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung[4], treffen Bestimmungen zum Z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.3.1 Innerer und äußerer Betriebsvergleich

Rz. 52 Der innere und äußere Betriebsvergleich sind Methoden zur Überprüfung der Buchführungsergebnisse anhand bestimmter Kennzahlen. Als solche kommen insbesondere der Rohgewinnsatz und der Rohgewinnaufschlagsatz in Betracht. Bei Handelsbetrieben entspricht der Rohgewinn dem Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen Umsatz und dem Wareneinsatz, d. h. dem Aufwand für die ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.2 Betriebsnahe Veranlagung

Rz. 4 Die betriebsnahe Veranlagung stellt eine besondere Form der Sachverhaltsermittlung dar, die in der AO nicht ausdrücklich geregelt ist. Sie wurde von der Finanzverwaltung im Rahmen der Neustrukturierung des Besteuerungsverfahrens aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.2.1976[1] eingeführt. Nach Tz. 1.2.5 dieses Erlasses[2] soll...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.3 Verwaltungsvorschriften

Rz. 30 Auch unter der Geltung der AO haben die in Bezug auf die Außenprüfung erlassenen Verwaltungsvorschriften zentrale Bedeutung für die Prüfungspraxis behalten. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass das Verfahren der Außenprüfung weitgehend von Ermessensentscheidungen beherrscht wird. Diese betreffen die Frage, ob eine nach dem Gesetz zulässige Prüfung über...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.2 Zeitreihenvergleich

Rz. 64 Eine Zeitreihenanalyse (auch Zeitreihenvergleich genannt) dient dazu, historische Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen darzustellen. Bei einer Zeitreihenanalyse werden die Daten in einem Diagramm periodenweise entlang einer Zeitachse aufgetragen, um Trends, Schwankungen und Ausreißer in den Datenreihen zu identifizieren oder die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.1 Einzelermittlungen

Rz. 3 Von den Einzelermittlungen nach den §§ 88, 90, 92, 93ff. AO unterscheidet sich die Außenprüfung nicht durch die Art der Aufklärungsmaßnahmen, sondern durch ihren Zweck. Während Maßnahmen der Einzelermittlung jeweils auf einen bestimmten Sachverhalt bezogen sind, ist die Außenprüfung typischerweise auf die umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse eines bestim...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.1 Zuständige Behörden

Rz. 80 Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.[1] Dies sind die FÄ für Besitz- und Verkehrsteuern[2] und die HZÄ für Zölle und Verbrauchsteuern[3], für die Versicherung- und Feuerschutzsteuer das BZSt.[4] Abweichend davon ist für LSt-Außenprüfungen das Betriebsstätten-FA zuständig.[5] Außenprüfungen bei Datenübermittlung dur...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.3 Nachschau

Rz. 5 Nicht um Außenprüfungen handelt es sich bei den in der AO und den Einzelsteuergesetzen geregelten Formen der Nachschau.[1] Die Nachschau stellt ein Mittel der Steueraufsicht dar, das nicht auf die systematische Überprüfung in der Vergangenheit verwirklichter Sachverhalte, sondern auf die sinnliche Wahrnehmung für die Besteuerung bedeutsamer gegenwärtiger Zustände und V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.1 Konzernprüfung

Rz. 33 Eine besondere Form der Außenprüfung stellt die Konzernprüfung dar. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Prüfung des Konzerns, sondern um Prüfungen der einzelnen Konzernunternehmen, die den für diese geltenden Vorschriften unterliegen.[1] Besonderheiten ergeben sich nur, soweit zwischen den Konzernunternehmen Organschaftsverhältnisse bestehen.[2] Um eine mögli...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.4 Liquiditäts- und Richtsatzprüfungen

Rz. 6 Liquiditätsprüfungen dienen der Ermittlung der Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse des Stpfl., um Grundlagen für die Entscheidung über steuerliche Billigkeitsmaßnahmen (z. B. Stundung, Erlass) zu beschaffen. Obwohl sie nicht der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. i. S. v. § 194 Abs. 1 S. 1 AO dienen und damit keine Außenprüfungen i. S. d. §§ 193ff. ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.1 §§ 193-203 AO

Rz. 16 Die §§ 193-203a AO stellen eine systematische und zusammenfassende Regelung der Außenprüfung dar. Sie stecken den Kreis der der Außenprüfung unterliegenden Stpfl. ab[1], legen den sachlichen Umfang der Außenprüfung fest[2], bestimmen die zuständigen Finanzbehörden[3], regeln Funktion und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung[4], treffen Bestimmungen zum Zweck und zum Abla...mehr