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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 15 Vorsteuerabzug / 5.1 Grundsätze

Werner Widmann
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Rz. 400

Der Vorsteuerabzug allgemein und das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG im Besonderen bereiten in der Praxis keine Schwierigkeiten, wenn ein Unternehmer entweder nur Umsätze tätigt, die voll zum Abzug berechtigen, oder nur solche, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Werden jedoch in einem Unternehmen sowohl Umsätze getätigt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ergeben sich regelmäßig deshalb praktische Probleme, weil der Vorsteuerabzug zwar grundsätzlich unabhängig von eigenen späteren Umsätzen anhand der Eingangsrechnungen sofort vorgenommen werden kann (Sofortabzug, Rz. 118ff.), gleichzeitig aber auch insoweit unterbleiben muss, als Vorsteuerbeträge teilweise den Umsätzen zuzuordnen sind, die vom Abzug gem. § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen sind. Die Fälle mit teilweiser Berechtigung zum Vorsteuerabzug werden als Mischfälle bezeichnet. Leider ist hier, nicht zuletzt durch die wechselnde Rspr. des BFH in den letzten Jahren eine erhebliche Verunsicherung der Praxis eingetreten.[1]

 

Rz. 400a

In dem Vorlagebeschluss BFH v. 5.6.2014[2] an den EuGH hat der XI. Senat des BFH zu erkennen gegeben, dass er die Auffassung des V. Senats im Urteil v. 7.5.2014 zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nicht uneingeschränkt teilt.[3]

 

Rz. 400b

Der EuGH hat in seinem zu dem Vorlagebeschluss vom 5.6.2014 ergangenen Urteil vom 9.6.2016[4] entschieden, dass bei Grundstücken sowohl ein Umsatz- als auch ein Flächenschlüsssel unionsrechtlich bei der Vorsteueraufteilung in Betracht kommen. Entscheidend ist, welcher Schlüssel die präziseren Ergebnisse liefert. Der BFH hat sich in seinem Folgeurteil vom 10.8.2016[5] im Hinblick auf die Gegebenheiten seines Falles für den objektbezogenen Fläc...

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