Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsprüfung

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.1 Zuständige Behörden

Rz. 80 Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.[1] Dies sind die FÄ für Besitz- und Verkehrsteuern[2] und die HZÄ für Zölle und Verbrauchsteuern[3], für die Versicherung- und Feuerschutzsteuer das BZSt.[4] Abweichend davon ist für LSt-Außenprüfungen das Betriebsstätten-FA zuständig.[5] Außenprüfungen bei Datenübermittlung dur... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.3 Nachschau

Rz. 5 Nicht um Außenprüfungen handelt es sich bei den in der AO und den Einzelsteuergesetzen geregelten Formen der Nachschau.[1] Die Nachschau stellt ein Mittel der Steueraufsicht dar, das nicht auf die systematische Überprüfung in der Vergangenheit verwirklichter Sachverhalte, sondern auf die sinnliche Wahrnehmung für die Besteuerung bedeutsamer gegenwärtiger Zustände und V... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.1 Konzernprüfung

Rz. 33 Eine besondere Form der Außenprüfung stellt die Konzernprüfung dar. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Prüfung des Konzerns, sondern um Prüfungen der einzelnen Konzernunternehmen, die den für diese geltenden Vorschriften unterliegen.[1] Besonderheiten ergeben sich nur, soweit zwischen den Konzernunternehmen Organschaftsverhältnisse bestehen.[2] Um eine mögli... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.1 §§ 193-203 AO

Rz. 16 Die §§ 193-203a AO stellen eine systematische und zusammenfassende Regelung der Außenprüfung dar. Sie stecken den Kreis der der Außenprüfung unterliegenden Stpfl. ab[1], legen den sachlichen Umfang der Außenprüfung fest[2], bestimmen die zuständigen Finanzbehörden[3], regeln Funktion und Bekanntgabe der Prüfungsanordnung[4], treffen Bestimmungen zum Zweck und zum Abla... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.1 Überblick

Rz. 17 Auch außerhalb der §§ 193-203 AO finden sich zahlreiche Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit einer Außenprüfung vorsehen. Diese Vorschriften sind zum Teil rein deklaratorisch, weil sich die Statthaftigkeit einer Außenprüfung bereits aus § 193 AO ergibt, zum Teil erweitern sie diese aber auch über die dort gezogenen Grenzen hinaus. In beiden Fällen sind auf die Anor... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2.4 Liquiditäts- und Richtsatzprüfungen

Rz. 6 Liquiditätsprüfungen dienen der Ermittlung der Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse des Stpfl., um Grundlagen für die Entscheidung über steuerliche Billigkeitsmaßnahmen (z. B. Stundung, Erlass) zu beschaffen. Obwohl sie nicht der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. i. S. v. § 194 Abs. 1 S. 1 AO dienen und damit keine Außenprüfungen i. S. d. §§ 193ff. ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.4 Prüfung von Zöllen und Verbrauchsteuern

Rz. 41 Die §§ 193ff. AO gelten grundsätzlich auch für die Prüfung von Zöllen und Verbrauchsteuern. Bei Zöllen ergeben sich allerdings Besonderheiten aus dem Zusammenspiel mit den zollrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts. Art. 48 Abs. 1 S. 1 UZK ermächtigt die Zollbehörden, die in Zollanmeldungen, Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung, summarischen Eingangs- und Ausg... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 10.3 Teilnahme der Gemeinden an der Prüfung von Gemeindesteuern (§ 21 Abs. 3 FVG)

Rz. 88 Nach Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG ist es zulässig, durch Landesgesetz die Verwaltung der den Gemeinden allein zufließenden Steuern ganz oder z. T. auf die Gemeinden zu übertragen. Soweit eine solche Übertragung erfolgt ist, gelten zahlreiche Vorschriften der AO – darunter auch diejenigen des 4. Teils über die Durchführung der Besteuerung – entsprechend.[1] Daher sind die ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 5.3 Umsatzsteuersonderprüfung

Rz. 40 USt-Sonderprüfungen sind Außenprüfungen i. S. d. § 193 AO. Ihre Besonderheit besteht darin, dass allein die USt geprüft wird und sich die Prüfung häufig auf einzelne Voranmeldungszeiträume, einzelne Besteuerungsgrundlagen oder einzelne Sachverhalte beschränkt. Der Zweck von USt-Sonderprüfungen besteht darin, die jeweiligen Prüfungsgegenstände zeitnaher aufzuklären, al... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.11 Prüfung der Feuerschutzsteuer (§ 9 Abs. 2 und 3 FeuerschStG)

Rz. 27 § 9 Abs. 2 FeuerschStG erweitert die Prüfungsbefugnisse gegenüber Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen. Zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die der Feuerschutzsteuer unterliegen, ist bei ihnen eine Außenprüfung auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 9 Erprobung alternativer Prüfungsmethoden gem. Art. 97 § 38 EGAO

Rz. 78 Im Gesetzgebungsverfahren zum DAC-7-UmsG v. 22.12.2022[1] hat der Bundesrat die Einfügung einer Vorschrift über die Erprobung alternativer Prüfungsmethoden in Art. 97 § 38 EGAO bewirkt, die zunächst bis zum 31.12.2029 befristet ist. Die Vorschrift soll der zunehmenden Verbreitung innerbetrieblicher Kontrollsysteme in der Wirtschaft und der wachsenden Bedeutung derarti... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.1 Allgemeines

Rz. 49 Weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsanweisung ist der Außenprüfung die Anwendung bestimmter Methoden vorgeschrieben. Die Auswahl zwischen den zur Verfügung stehenden Prüfungsmethoden wird von der Eigenart des zu prüfenden Betriebs, der Prüfungsaufgabe, der zur Verfügung stehenden Zeit und den Fähigkeiten und Erfahrungen des Prüfers bestimmt. Rechtlich ist jede P... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.10 Prüfung der Versicherungsteuer (§ 10 Abs. 2 und 3 VersStG)

Rz. 26 § 10 Abs. 2 VersStG erweitert die Prüfungsbefugnisse gegenüber Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen. Zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die der Versicherungsteuer unterliegen, ist bei ihnen eine Außenprüfung auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung de... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.1 Überblick

Rz. 63 Bei Außenprüfungen werden zunehmend mathematisch-statistische Prüfungsmethoden eingesetzt, um die von dem Stpfl. erklärten Besteuerungsgrundlagen zu verproben und auf Plausibilität zu untersuchen. Auch die Bestimmung von Prüffeldern unter Risikogesichtspunkten ist mit diesen quantitativen Prüfungsmethoden möglich. Treten bei ihrer Anwendung Auffälligkeiten zu Tage, si... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.7 Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 156 BewG)

Rz. 23 § 156 BewG erklärt eine Außenprüfung zur Ermittlung der – nach § 151 Abs. 1 BewG gesondert festzustellenden – Besteuerungsgrundlagen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei jedem Beteiligten für zulässig. Am Feststellungsverfahren beteiligt sind gem. § 154 BewG diejenigen, denen ein Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist, die das FA zur Abgabe der Feststellungserk... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.5 Prüfung des Steuerabzugs in den Fällen des § 50a EStG (§ 73d EStDV)

Rz. 21 § 50a EStG ordnet für die in der Vorschrift aufgeführten Einkünfte beschränkt Stpfl. die Erhebung der Steuer im Wege des Steuerabzugs an. § 73d Abs. 2 EStDV bestimmt, dass bei Außenprüfungen, die bei dem Vergütungsschuldner durchgeführt werden, auch zu prüfen ist, ob dieser seine Einbehaltungs- und Abführungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4 Statistische Methoden

8.4.1 Überblick Rz. 63 Bei Außenprüfungen werden zunehmend mathematisch-statistische Prüfungsmethoden eingesetzt, um die von dem Stpfl. erklärten Besteuerungsgrundlagen zu verproben und auf Plausibilität zu untersuchen. Auch die Bestimmung von Prüffeldern unter Risikogesichtspunkten ist mit diesen quantitativen Prüfungsmethoden möglich. Treten bei ihrer Anwendung Auffälligkei... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2 Gesetzliche Grundlagen außerhalb der §§ 193-203 AO

4.2.1 Überblick Rz. 17 Auch außerhalb der §§ 193-203 AO finden sich zahlreiche Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit einer Außenprüfung vorsehen. Diese Vorschriften sind zum Teil rein deklaratorisch, weil sich die Statthaftigkeit einer Außenprüfung bereits aus § 193 AO ergibt, zum Teil erweitern sie diese aber auch über die dort gezogenen Grenzen hinaus. In beiden Fällen si... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.3 Verprobungsmethoden

8.3.1 Innerer und äußerer Betriebsvergleich Rz. 52 Der innere und äußere Betriebsvergleich sind Methoden zur Überprüfung der Buchführungsergebnisse anhand bestimmter Kennzahlen. Als solche kommen insbesondere der Rohgewinnsatz und der Rohgewinnaufschlagsatz in Betracht. Bei Handelsbetrieben entspricht der Rohgewinn dem Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen Umsatz und dem ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.7 Schätzung mithilfe statischer Methoden

8.4.7.1 Überblick Rz. 72 Ergibt sich aus der Verprobung mit quantitativen Methoden die Notwendigkeit, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen, können nach Ansicht der FinVerw. quantitative Prüfungsmethoden zur Auswahl der geeigneten Schätzungsmethode herangezogen werden, wobei die Auswahl der geeigneten Schätzungsmethode von dem jeweiligen Einzelfall abhängen ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 1.2 Abgrenzung gegenüber anderen Ermittlungsformen

1.2.1 Einzelermittlungen Rz. 3 Von den Einzelermittlungen nach den §§ 88, 90, 92, 93ff. AO unterscheidet sich die Außenprüfung nicht durch die Art der Aufklärungsmaßnahmen, sondern durch ihren Zweck. Während Maßnahmen der Einzelermittlung jeweils auf einen bestimmten Sachverhalt bezogen sind, ist die Außenprüfung typischerweise auf die umfassende Ermittlung der steuerlichen V... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.9 Prüfung von Investmentfonds (§ 5 InvStG)

Rz. 25 § 5 Abs. 1 InvStG ermächtigt die zuständige Finanzbehörde zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse bei den in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Investmentfonds.[1] Nach Vorstellung des Gesetzgebers handelt es sich dabei um eine lex specialis zu § 193 AO.[2] Die §§ 194 bis 203 AO sind entsprechend anzuwenden.[3] Die Prüfungsbefugnis ist nicht auf inländi... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.4 Struktur- und Verteilungsanalyse

Rz. 67 Die Struktur- und Verteilungsanalyse ist ein Verfahren zu Untersuchung von Daten, bei dem die Daten nach Klassen (z. B. Umsatzintervalle) sortiert und ausgezählt werden, um die aufgetretene Verteilung mit der erwarteten Verteilung zu vergleichen. Ziel ist es, Unregelmäßigkeiten zu entdecken, die auf mögliche Fehler oder Manipulationen hinweisen. Durch die Struktur- und... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.7.1 Überblick

Rz. 72 Ergibt sich aus der Verprobung mit quantitativen Methoden die Notwendigkeit, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen, können nach Ansicht der FinVerw. quantitative Prüfungsmethoden zur Auswahl der geeigneten Schätzungsmethode herangezogen werden, wobei die Auswahl der geeigneten Schätzungsmethode von dem jeweiligen Einzelfall abhängen soll.[1] Insbesond... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.8 Prüfung bei den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen und bei Versorgungseinrichtungen (§ 96 Abs. 4 S. 1 EStG)

Rz. 24 § 96 Abs. 4 S. 1 EStG ermächtigt die Deutsche Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG, bei den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen gem. § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie den in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen[1] zu ermitteln, ob sie ihre – sich aus §§ 79ff. EStG ergebenden – Pflichten erfül... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.5 Summarische Risikoprüfung

Rz. 68 Die Summarische Risikoprüfung (SRP) ist ein System von quantitativen Prüfungsmethoden, das verschiedene einzelne quantitative Prüfungsmethoden miteinander verknüpft und technisch durch IT-gestützte Vorlagen unterstützt. Die SRP konzentriert sich insbesondere auf die Methodenbereiche der Zeitreihenanalyse, der Ziffernanalyse und der Struktur- und Verteilungsanalyse, di... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.3 Ziffernanalyse

Rz. 66 Eine Ziffernanalyse untersucht die Zahlstruktur der zu prüfenden Daten, insbesondere von Bargeldumsätzen. Ziel ist es, durch die Analyse von Ziffernhäufigkeiten Manipulationen aufzudecken, die durch das Erfinden von Zahlen in manipulationsgefährdeten Daten entstehen können. Zu diesem Zweck wird die Häufigkeit der möglichen Ziffern und Ziffernkombinationen ermittelt. N... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.7.2 Zeitreihenbasierte Schätzung

Rz. 73 Die zeitreihenbasierte Schätzung nutzt Ergebnisse von Zeitreihenanalysen als Grundlage, um die Schätzungshöhe festzulegen. Diese Schätzungsmethode basiert auf betriebsinternen Daten und ist deshalb externen Ansätzen vorzuziehen. Bei der zeitreihenbasierten Schätzung können betriebliche Besonderheiten berücksichtigt und verbleibende Unsicherheiten in einer Sensibilität... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.7.4 Schätzung nach Monetary Unit Sampling

Rz. 75 Wenn bei der Überprüfung einer Stichprobe in den Daten (materielle) Mängel festgestellt werden, kann das Prüffeld nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden. Wenn die im Prüffeld vorhandenen Fehler nicht vollständig identifiziert werden können und eine Behebung der Fehler möglich ist, muss der geschätzte Betrag der Fehler berechnet werden. Nach Ansicht der FinVerw. biet... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.13 Behördliche Ermittlungen (Abs. 13)

Rz. 15 Der durch das Wachstumschancengesetz[1] erstmals eingeführte § 2 Abs. 13 EUAHiG definiert den Begriff der behördlichen Ermittlungen für Zwecke des EUAHiG. Die Definition orientiert sich an Art. 3 Nr. 7 der Amtshilferichtlinie. Dabei handelt es sich im Falle von Ermittlungshandlungen inländischer Finanzbehörden insbesondere um die in § 92 AO genannten Einzelmaßnahmen, ... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.3.3 Vermögenszuwachsrechnung

Rz. 59 Die Vermögenszuwachsrechnung beruht ebenso wie die Geldverkehrsrechnung auf dem Gedanken, dass die Verwendung von Mitteln für den Verbrauch oder für Vermögensanlagen durch steuerbare Einkünfte, sonstige laufende Bezüge oder einmalige Vermögensanfälle belegt sein muss.[1] Beide Rechnungen lassen sich voneinander ableiten und ineinander überführen. Die Vermögenszuwachs... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.6 Stichprobenverfahren

Rz. 69 Stichprobenverfahren sind statistische Methoden, die genutzt werden, um die Richtigkeit oder die Plausibilität von Daten zu überprüfen. Dabei wird eine zufällig ausgewählte Teilmenge eines Datenbestandes analysiert, um Schlüsse auf den Gesamtdatenbestand zu ziehen. Statistische Stichprobenverfahren sind objektiver als bewusste Auswahlprüfungen Ein solches Verfahren ist... mehr

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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.4.7.3 Quantilsschätzung

Rz. 74 Die Quantilsschätzung ist eine Schätzungsmethode zur internen Ermittlung einer sachgerechten Schätzungshöhe mithilfe von betriebswirtschaftlichen und statistischen Standardwerkzeugen. Als Ausgangswerte werden Prozentränge (Quantile) genutzt. Als Grundlage werden die monatlichen Werte für den Rohgewinnaufschlag beziehungsweise den Wareneinsatz verwendet. Vor der Festste... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 4.2.6 Prüfung der Anrechnung oder Vergütung von KSt, der Anrechnung oder Erstattung von KapErtrSt, der Nichtvornahme des Steuerabzugs, der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG und der Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG (§ 50b EStG)

Rz. 22 § 50b S. 1 EStG ermächtigt die Finanzbehörden, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von KapErtrSt, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG oder für die Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG von Bedeutung sind oder der Aufklärung be... mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Frotscher/Geurts, EStG § 40... / 5 Pauschalierungsverfahren

Rz. 53 Der Arbeitgeber übt in den Fällen des § 40b Abs. 1, 3 EStG das Pauschalierungswahlrecht aufgrund des durch G. v. 2.12.2024[1] in § 40a Abs. 5 S. 2 EStG aufgenommenen Verweises (Rz. 6) auf die Neuregelung in § 40 Abs. 4 S. 1 EStG regelmäßig in der LSt-Anmeldung aus; die LSt-Anmeldung beinhaltet zugleich die Erklärung des Arbeitgebers zur Übernahme der pauschalen LSt al... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke, AO Vorbemer... / 8.3.2 Geldverkehrsrechnung

Rz. 58 Der Grundgedanke der Geldverkehrsrechnung ist, dass ein Stpfl. während des Vergleichszeitraums nicht mehr Geld ausgeben oder anlegen kann als ihm aus Einkünften oder sonstigen Quellen zufließt.[1] Übersteigen die verausgabten Mittel die Geldmittel, die dem Stpfl. aus versteuerten Einkünften oder sonstigen bekannten Quellen zur Verfügung stehen, ist selbst bei ordnungs... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Zahlungsunfähigkeit und Zah... / 4.1.1 Fälligkeit der Verbindlichkeiten

Rz. 5 Fälligkeit wird zivilrechtlich als der Zeitpunkt bezeichnet, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann.[1] Zur Problematik der (insolvenzrechtlichen) Fälligkeit der bestehenden Verbindlichkeiten sind u. a. die Ausführungen des BGH im Beschluss vom 19.7.2007[2] zu berücksichtigen: "Im allgemeinen Zivilrecht wird mit ‚Fälligkeit‘ derjenige Zeitpunkt bezeichnet... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Arbeitnehmerüberlassung / 1 Verleiher bleibt Arbeitgeber

Werden Arbeitnehmer gewerbsmäßig oder gelegentlich nicht gewerbsmäßig einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen, so bleibt der Verleiher grundsätzlich Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Daraus folgen die üblichen lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten des Verleihers. Für den Entleiher ergeben sich aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung Haftungsverpflic... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / 6. Betriebsprüfung

a) Hinzuschätzung bei formellen Aufzeichnungsmängeln Eine GmbH betrieb einen Einzelhandel mit 16 Filialen. Streitig sind die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchhaltung, die Schätzungsbefugnis und die Schätzungshöhe. Das FG entschied: Fehlende formelle Ordnungsmäßigkeit: Die Buchführung eines Einzelhandels mit zahlreichen Filialen mittels sog. Master- und Slavekassen (Haupt- und N... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Lohnsteuer-Außenprüfung

Zusammenfassung Begriff Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch regelmäßige Lohnsteuer-Außenprüfungen, sowohl bei privaten als auch bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Die Außenprüfung ist gesetzlich festgelegt und folgt den besonderen Verfahrensregeln der Lohnsteuer-Außenprüfung. Dabei ist nicht nur zuungunsten, sondern... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 3.4.1 Änderungssperre nach Außenprüfung

Im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenprüfung ist der Vorbehalt der Nachprüfung der geprüften Lohnsteuer-Anmeldungen aufzuheben. Dies gilt unabhängig davon, ob für die betreffenden Zeiträume Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide oder Haftungsbescheide erlassen werden. Führt die Lohnsteuer-Außenprüfung zu keinem Mehrergebnis, erhält der Arbeitgeber eine entsprechende schriftliche ... mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / 2. Körperschaftsteuer: Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei erfolgter Betriebsprüfung

Die reguläre Festsetzungsfrist endet nach einer sich länger hinziehenden Außenprüfung spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem entweder die Schlussbesprechung oder – in Ermangelung einer solchen – die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, vier Jahre verstrichen sind. Gewinnrealisierung ist gegeben, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 2.2 Auskunft über personenbezogene Daten

Die Abgabenordnung sieht kein allgemeines Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen vor. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO besteht für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde.[1] So besteht ein Anspruch darauf, dass das für die Betriebsprüfung zuständige Finanzamt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die bei einer früheren B... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 2.8 Schlussbesprechung

Die Lohnsteuer-Außenprüfung findet wie die Betriebsprüfung regelmäßig ihren Abschluss in einer Schlussbesprechung. Hierauf hat der Arbeitgeber einen Rechtsanspruch, wenn die Prüfung zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. Er hat dann nochmals Gelegenheit, zu den einzelnen Prüfungsfeststellungen eingehend Stellung zu nehmen. Hierbei können in Zweifelsfällen Kompro... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 2.7 Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung

Lohnsteuerliche Betriebsstätten sind im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen (koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung), wenn sie zu 1. einem Konzern im Sinne des § 18 AktG oder 2. einem einzelnen Unternehmen gehören und die Konzernunternehmen oder das einzelne Unternehmen mindestens die Umsatzgrenze von 50 Mio. EUR im Jahr (Auß... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 3 Folgen der Lohnsteuer-Außenprüfung

3.1 Schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht Im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht, sofern die Prüfung zu Änderungen geführt hat. Für den Prüfungsbericht ist seit 2023 auch die Bekanntgabe in elektronischer Form möglich.[1] Der Prüfungsbericht muss Aufschluss über sämtliche getroffene Feststellungen geben. Das Finanzamt räumt de... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung / 7 Ergebnis der Außenprüfung

7.1 Schlussbesprechung Haben sich Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben, muss eine Schlussbesprechung abgehalten werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, auf die Schlussbesprechung zu verzichten.[1] Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder elektronisch[2] durchgeführt werden. Bei der Schlussbesprechung muss das Ergebnis der... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 1 Schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung

Die Lohnsteuer-Außenprüfung folgt denselben Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln, die auch für die allgemeine Betriebsprüfung verbindlich sind. Es gelten deshalb die Vorschriften der Abgabenordnung [1] sowie der Außenprüfungsordnung [2] Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt muss deshalb die Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch eine schriftliche oder elektronisch... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung / 6 Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung

Lohnsteuerliche Betriebsstätten sind im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen (koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung), wenn sie zu 1. einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes oder 2. einem einzelnen Unternehmen gehören und die Konzernunternehmen oder das einzelne Unternehmen mindestens die Umsatzgrenze von 50 Mio. EU... mehr

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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 3.3 Sozialversicherungsrechtliche Auswertung

Unternehmen müssen lohnsteuerliche Feststellungen in Folge einer Lohnsteuer-Außenprüfung auch sozialversicherungsrechtlich auswerten. Denn fast immer führen lohnsteuerliche Korrekturen und Nachforderungen auch zu beitragsrechtlichen Konsequenzen (Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen). Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen muss im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenp... mehr