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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 6.2.2 Feststellung des Einkommens und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen (Abs. 5 S. 1)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 926

Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens auf der materiell-rechtlichen Regelung der Zurechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG. Die Feststellung ist daher nur zulässig, wenn das Einkommen dem Organträger materiell-rechtlich zuzurechnen ist, also die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt sind. Die Statusfeststellung, dass eine Organschaft besteht oder nicht besteht, ist als Vorbedingung des zuzurechnenden Einkommens die stärkste Form der mit dem Einkommen der Organgesellschaft zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen und wird daher von der gesonderten Feststellung erfasst. Damit enthält die Feststellung incidenter die Entscheidung, dass für den Feststellungszeitraum ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft besteht oder bei einer negativen Feststellung nicht besteht.[1] Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Voraussetzungen der Organschaft, wie die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages, u. U. noch nicht feststehen. Soll die Organschaft, z. B. aufgrund von Ermittlungen einer Außenprüfung, später nicht mehr anerkannt werden, setzt dies die Änderung des Feststellungsbescheids für diesen Vz voraus. Ob dies möglich ist, entscheidet sich nach den abgabenrechtlichen Änderungsvorschriften.[2]

 

Rz. 926a

Da die incidente Feststellung des Organschaftsverhältnisses zum Regelungsbereich des Feststellungsbescheids gehört, ist auch ein negativer Festst...

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