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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung) / 3.1 Steuerliche Ermittlungstätigkeit kraft Auftrags (Abs. 2 Nr. 1)

Martin Klaproth
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Rz. 49

§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet die Befugnis der Fahndung, im Weg der internen finanzbehördlichen Amtshilfe für steuerliche Ermittlungen[1] für die sonst zuständigen Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren i. S. v. § 6 AO tätig zu werden. Mit dieser besonderen Aufgabenzuweisung[2] werden die eigenen Kompetenzen der Fahndung festgeschrieben.[3] Während im Bereich der primär straftatbezogenen Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 AO die Fahndung ihre Ermittlungstätigkeit kraft eigenen Rechts und eigener Entschließung ausübt, wird sie im Rahmen des § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO kraft besonderen Auftrags, ähnlich der Amtshilfe, der sachlich zuständigen Finanzbehörde tätig. Ihr Tätigkeitsbeginn beruht hier auf einer fremden Entschließung. Die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde für die steuerlichen Ermittlungen wird durch diesen Auftrag nicht verändert. Ersucht die sonst zuständige Finanzbehörde die Fahndung um Prüfung, so begründet sich dadurch eine eigene Zuständigkeit der Fahndung.[4]

 

Rz. 50

Die Befugnis zur Inanspruchnahme der Fahndung besteht für die sonst sachlich zuständige Finanzbehörde.[5] Ob sie davon Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen.[6] Das Vorliegen einer besonderen sachlichen Notwendigkeit i. S. d. § 112 Abs. 1 AO ist zwar nicht explizit erforderlich.[7] Allerdings sind die dort ausgeführten Erwägungen in aller Regel Gegenstand der Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere darauf zu achten, dass die Beauftragung der Fahndung nicht allein zu dem Zweck erfolgt, bei dem Stpfl. oder gar einem Dritten den Eindruck zu erwecken, es werde strafrechtlich ermittelt.[8] Dies bedeutete einen schweren Ermessensfehlgebrauch und führte zu einem steuerlichen Verwertungsverbot der so gewonnenen Erkenntnisse. Zulässig sind dagegen ermittlungstaktische E...

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