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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 5.2.1 Allgemeines und Systematik

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 739

§ 14 Abs. 3 KStG enthält eine besondere Regelung, falls Mehr- oder Minderabführungen aus Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit resultieren. Die Vorschrift soll verhindern, dass die steuerlichen Auswirkungen der vor Anwendbarkeit der Organschaftsregeln realisierten Geschäftsvorfälle in die organschaftliche Zeit verlagert werden.[1]

Dabei ist auf den einzelnen Geschäftsvorfall abzustellen.[2]

 

Rz. 740

Der Grundfall ist eine vor Beginn der Organschaft handelsrechtlich gebildete, steuerrechtlich aber nicht anerkannte Rückstellung, die nach dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags aufgelöst und an den Organträger abgeführt wird. Beispiele sind Drohverlustrückstellungen. Sonderfälle sind steuerrechtliche Rücklagen, bei denen in einem Wirtschaftsjahr vor der Organschaft handelsrechtlich Aufwand gebucht, steuerlich aber nicht anerkannt wurde, z. B. durch Abwertungen oder Abschreibungen. In Wirtschaftsjahren nach Abschluss des Gewinnabführungsvertrags entsteht dieser Aufwand dann steuerlich, z. B. durch steuerliche Abschreibung des handelsrechtlich schon voll abgeschriebenen Wirtschaftsguts. Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Aufwand in die Zeit der Organschaft verlagert wird. Dadurch weichen Handels- und Steuerbilanz in den Folgejahren voneinander ab. Der Steuerbilanzgewinn ist um die nachgeholte Aufwandsverrechnung niedriger, damit ist die handelsrechtliche Gewinnabführung höher als das steuerrechtliche Ergebnis. Dies ist insbes. eine Folge von Betriebsprüfungen von Organgesellschaften für vororganschaftliche Zeiträume, die nach Wirksamwerden des Ergebnisabführungsvertrags durchgeführt werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

(1) Die Kapitalgesellschaft schreibt ein Wirtschaftsgut über 5 Jahre ab. Bei der Außenprüfung einigen sich Prüfer und Stpfl. auf eine...

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