Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Beim Betriebsvermögen zu berücksichtigende Schulden

Rz. 4 Die Einbeziehung von Schulden und sonstigen Abzügen im Rahmen der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens setzt nach § 103 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich um Schulden handelt, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählen (Grundsatz der Bestandsidentität).[10] Weitere Voraussetzung ist, dass die Schu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Unbenannte ehebedingte Zuwendungen

Rz. 19 Unbenannte ehebedingte Zuwendungen sind alltägliche Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, die nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Es handelt sich wegen ihres spezifischen ehebezogenen Charakters grds. nicht um zivilrechtliche Schenkungen.[37] Beispiel Ehemann E und seine Frau F erwerben zu hälftigem Eigentum das gemeinsam bewohnte Haus. Die Finanzier...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 18 § 11 Abs. 1 BewG stellt eine Konkretisierung des in § 9 Abs. 2 BewG aufgestellten Grundsatzes, dass der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre, dar. Bei notierten Wertpapieren ist der erzielbare Veräußerungspreis grds. der Börsenkurs am Stichtag.[27] Vor diesem Hint...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Bebautes Grundstück

Rz. 10 Gegenstand des Erwerbs für die Anwendung des § 13d ErbStG muss ein bebautes Grundstück bzw. – sofern zivilrechtlich möglich – eine Grundstückteil i.S.d. § 180 BewG sein. Zu den bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gehören z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum oder entsprechende Grundstücks...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) (Tatsächliche) Vermögensübergänge

Rz. 16 Als begünstigte Erwerbe kommen grds. alle in §§ 3 und 7 ErbStG der Steuerpflicht unterworfenen Vorgänge in Betracht, bei denen der Erwerber unmittelbar vom Erblasser/Schenker stammendes begünstigtes Vermögen (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) erhält. Sämtliche in der bis 2008 geltenden Vorgängervorschrift § 13a ErbStG a.F.[6] enthaltenen Einschränkungen waren bereits mit de...mehr

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zfs 01/2023, Das Rehabilita... / IV. Gebührenfragen

Zuvorderst eine Bemerkung: Unabhängig von der rein rechtlichen Betrachtung muss etwas schiefgelaufen sein, wenn sich bei einem Personenschaden gegebenenfalls auf sämtliche Positionen geeinigt werden kann und dann ein Streit bei den Anwaltskosten entsteht. Es kann doch meines Erachtens nicht ernsthaft zu bestreiten sein, dass bei der Regulierung eines Personenschadens, der si...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebeschränkungen

Rz. 359 § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG fordert, die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Entnahmen oder Ausschüttungen[856] auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns zu beschränken. Entnahmen bzw. Ausschüttungen, die zur Begleichung der auf die Beteilig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Begünstigte Erwerbe unter Lebenden

Rz. 14 Zu den prinzipiell begünstigten Erwerben unter Lebenden gehören neben der freigebigen Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [29] insbesondere Erwerbe infolge vom Schenker angeordneter Auflagen oder infolge der Erfüllung von ihm gesetzter Bedingungen.[30] Der Erwerb des Auflagenbegünstigten ist insoweit als Erwerb begünstigten Vermögens vom Schenker (nicht etwa vom B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 3 Gem. § 19a Abs. 1 ErbStG kommt die Gewährung des Entlastungsbetrages nur in Betracht, soweit in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III begünstigtes Vermögen i.S.d. § 19a Abs. 2 ErbStG enthalten ist.[7] Ob der Erwerber der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht (nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) unterliegt, spielt kein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Berechnung des Entlastungsbetrages

Rz. 10 Die Tarifermäßigung gem. § 19a Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG wird auf der Grundlage einer Verhältnisrechnung festgestellt. Der Wert des nach Abs. 2 S. 1 tarifbegünstigten Vermögens, vermindert um den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (bzw. § 13a Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10, § 13c Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und vermindert um den abzugs...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / ii) Das Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens nach § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.)

Rz. 184 Der Arzt hat mit dem Betreuer/Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) ein Gespräch zu führen, in dem darüber entschieden wird, ob der Betreuer/Bevollmächtigte in die medizinisch indizierten Maßnahmen einwilligt. Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Abs. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 BGB a.F.) sowie seiner Behandlungswünsche oder seine...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 2

Rz. 19 Auf Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen finden – zur sprachlichen Vereinfachung – alle Normen des Erbschaftsteuergesetzes Anwendung, soweit sie nicht ausschließlich Sachverhalte regeln, die nur bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. Aus diesem Grund gelten die §§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Nachlassverbindlichkeiten),[34] 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG (Pauschbet...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Nutzungsrechte am Betriebsvermögen

Rz. 100 Ob unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten, insb. Nießbrauchsrechten an Betriebsvermögen unter den Wortlaut von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt, könnte zweifelhaft sein. Denn hier geht nicht die (anteilige) Substanz eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils bzw. ein Teil einer solchen auf den Erwerber über. Dieser erhält vielmehr nur ein Nut...mehr

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zfs 01/2023, Zustimmung der... / 3 Anmerkung:

Der BGH befasste sich zufälligerweise (BGH, Beschl. v. 24.12.2021 [sic!] – KRB 11/21, BeckRS 2021, 45306 [Vorsicht: die Passage zur Rücknahme ist nicht in NZKart 2022, 150 abgedruckt]) passend mit der Problematik: "Die Wirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs richtet sich im Bußgeldverfahren gemäß § 71 Abs. 1 OWiG nach den § 411 Abs. 3 S. 2, § 303 S. 1 StPO. Wenn die Entsche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Zum Inlandsvermögen zählt auch das inländische Betriebsvermögen. Hierzu gehört gem. § 121 Nr. 3 S. 2 BewG solches Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.[28] In Betracht kommen hier sowohl Teile von ausländischen Gewerbebetrieben (soweit eine Betriebs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Hinauskündigungsklausel

Rz. 16 Die so genannte Hinauskündigungsklausel ohne Angabe eines sachlichen Grundes kann gerade bei dem Gedanken des Erhalts einer Familiengesellschaft ein geeignetes Gestaltungsinstrument darstellen. Der BGH ausdrücklich die Zulässigkeit einer solchen Klausel für rechtmäßig erklärt: Vererbt der Inhaber sein einzelkaufmännisches Unternehmen in der Weise an seine beiden Kinder...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vertrag zugunsten Dritter, Abs. 1 Nr. 4

Rz. 85 Durch Vertragskonstellationen, in denen ein Dreiecksverhältnis geschaffen wird durch die Vereinbarung des Erblassers mit dem Leistungsverpflichteten und dem Begünstigten, wird der Leistungsverpflichtete zu einer Leistung an den Dritten durch den Erblasser verpflichtet. In § 328 BGB wird diese Vertragsbeziehung, der so genannte Vertrag zugunsten Dritter, geregelt. Kein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 67 Da die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, denen der Anteil des Verstorbenen anteilig anwächst, gelten zunächst die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Der Eintrittsberechtigte erlangt seine (neue) Gesellschafterstellung nicht durch den Erbfall, sondern quasi in ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 121 BewG zählt enumerativ und abschließend diejenigen Gegenstände auf, die zum sog. Inlandsvermögen – insbesondere i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – gehören. Eine konkrete Definition des Begriffs "Inlandsvermögen" enthält die Vorschrift allerdings nicht. Eine solche findet sich auch nicht im ErbStG. Vielmehr wird von beiden Gesetzen die Existenz von Inlandsvermögen vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die örtliche Zuständigkeit des § 152 BewG folgt dem Grundsatz, dass das Finanzamt der größten Sachnähe die Feststellung durchführen soll. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 18 AO geregelten örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung für ertragsteuerliche Zwecke, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Einführung einer eige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 77 Geht der Gesellschaftsanteil im Wege einer einfachen Nachfolgeklausel mit dem Erbfall auf sämtliche Miterben über, handelt es sich um einen Erwerb durch Erbanfall, der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist. Sämtlichen in die Gesellschaft nachfolgenden Erben stehen die Begünstigungen der §§ 13a, 13b, 19a ErbStG zu. Rz. 78 In denjenigen Fäll...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Reinvestitionsklausel, Abs. 6 S. 3 und 4

Rz. 309 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG findet eine Nachversteuerung dann nicht statt, wenn der beim Verstoß gegen die Behaltensfrist erzielte Veräußerungserlös jeweils innerhalb derselben Vermögensart reinvestiert wird. Reinvestitionen in diesem Sinne sollen jedoch nur dann begünstigt sein, wenn der in Rede stehende Veräußerungserlös nicht zuvor (willentlich) privatisiert, a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auswirkungen der Weitergabe auf die Begünstigungsgewährung, Abs. 5 S. 3

Rz. 35 Soweit ein Weitergabefall des § 13a Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStG vorliegt, stellt sich die Frage, wie im Einzelnen der Begünstigungstransfer vonstattengeht und welcher Beteiligte in welchem Umfang die Verschonungen zu beanspruchen hat. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Rz. 36 Soweit die Weitergabe begünstigten Vermögens aufgrund einer Vermächtnis- oder Auflagenanordnung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Sonderfälle: Betriebsaufspaltung, KGaA

Rz. 96 Ob und inwieweit in den Fällen der Betriebsaufspaltung schädliches Verwaltungsvermögen anzunehmen ist, regelt § 13b Abs. 4 ErbStG (vgl. Rdn 197 ff.). Hinsichtlich der Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch einen Erbfall oder eine Schenkung aus einem ehemals einheitlichen Betrieb auc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13a ErbStG regelt, wie bereits die Überschrift deutlich macht, die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Vorschrift überhaupt anwenden zu können, sind allerdings nicht hier, sondern im nachfolgenden § 13b ErbStG definiert. Wie bereits oben ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Erwerb infolge Ausscheidens eines Gesellschafters (Abs. 7)

Rz. 170 § 7 Abs. 7 ErbStG regelt – in Parallele zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 u. 3 ErbStG (vgl. § 3 ErbStG Rdn 78) – seit dem 1.1.1974 das lebzeitige Ausscheiden eines Gesellschafters und unterwirft eine dadurch möglicherweise bei den verbleibenden Gesellschaftern eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer. Auf einen Bereicherungswillen des ausscheidenden Gesellschafters kommt ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kapitalgesellschaft als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 28 Kapitalgesellschaften können infolge ihrer Rechtsfähigkeit grds. Schenker und auch Beschenkte sein. Schenkungen an die Kapitalgesellschaft sind bei freigebigen Zuwendungen ohne Erlangung von irgendwelchen Beteiligungsrechten anzunehmen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Schenkung an eine in Form einer GmbH geführte soziale, kulturelle oder religiöse Einrichtung.[26] Au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. OHG

Rz. 77 Bei der OHG ist nach § 131 Abs. 3 HGB geregelt, dass, sofern nichts anderes vertraglich geregelt wurde, der Tod eines Gesellschafters zum Ausscheiden dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft führt. Die Regelung in § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt dazu, dass die Gesellschafterstellung nicht mehr ohne weiteres vererblich ist. Dies ist nur noch möglich, wenn es dazu eine ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Einziehung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

Rz. 204 Mit Zustimmung eines Gesellschafters kann sein Anteil gegen eine dem wirklichen Anteilswert nicht entsprechende Abfindung eingezogen werden, § 34 GmbHG (z.B. Einziehung ohne Abfindungszahlung oder Einziehung gegen Zahlung des Nennwertes der Anteile usw.). Der Geschäftsanteil geht durch die Einziehung unter und der Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Inhalt des Feststellungsbescheides bei Grundvermögen

Rz. 18 Mitgeteilt werden der Wert des Grundbesitzes, die Art der wirtschaftlichen Einheit und wem der Wert zugerechnet wird. Der Feststellungsbescheid beinhaltet auch die Feststellung über die Grundstücksart, so dass die Begünstigung nach § 13a ErbStG davon abhängt, dass eine Feststellung als Betriebsgrundstück nach § 99 BewG erfolgt. Die Feststellung der Grundstücksart läss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / i) Anteil an einer Personengesellschaft, Abs. 1 S. 4

Rz. 29 Erhält ein Erwerber einen Anteil an einer Personengesellschaft, so umfasst dies sämtliche Aktiva und Passiva sowie sämtliche Wirtschaftsgüter der Gesellschaft. Dieses Vermögen wird im Wege der Saldierung ermittelt. Eine Besonderheit ergibt sich dabei aus § 97 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, wonach Gesellschaftern, die anteilig an Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines oder meh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Steuersätze im Erbschaftsteuerkontext

Rz. 6 § 19 ErbStG stellt nach der Rspr.[19] eine "Klammernorm" dar, über die Verstöße gegen den Gleichheitssatz bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Erwerbs erst ihre Wirkung entfalten. Da das ErbStG in § 19 ErbStG je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs einen einheitlichen Tarif vorsieht und Differenzierungen bei der Belastung des Steuerpflichtigen a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Gem. § 97 Abs. 1 BewG stellt das Vermögen der in den Nr. 1–4 aufgeführten Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine und Kreditanstalten stets in vollem Umfang Betriebsvermögen dar.[2] Alle Wirtschaftsgüter einer solchen Körperschaft bilden stets einen einzigen einheitlichen Gewerbebetrieb, und zwar unabhängig davon, ob sie dem eigentlichen Gewerbebe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Dasselbe Vermögen

Rz. 5 Die Ermäßigung greift nur, wenn dasselbe Vermögen mehrfach mit einer Steuer nach dem ErbStG belastet wird. Vermögen heißt nicht, dass alle Vermögensgegenstände identisch sein müssen, vielmehr handelt es sich bei "Vermögen" um ein nicht weiter auflösbares Bündel von Rechten und Pflichten. Nach allgemeiner Auffassung[13] und Rechtsprechung[14] sind hier großzügige Maßstä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Finanzmittel (Aktiva)

Rz. 285 Zu den Finanzmitteln (bzw. den Finanzmittel-Aktiva) gehören nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG die Bestände an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Beteiligungen der Mitglieder eingetragener Genossenschaften,[736] Geldforderungen und anderen Forderungen. Hierzu zählen insbesondere[737]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (5) Ertragsteuerliche Konsequenzen

Rz. 142 Noch nicht abschließend geklärt ist, ob und inwieweit Poolvereinbarungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG, namentlich die darin enthaltenen Stimmbindungsvereinbarungen, negative Konsequenzen für die Nutzbarkeit körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge haben können. Während die Finanzverwaltung in einer Stimmrechtsvereinbarungen unter Umständen einen sog. "vergle...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Belegenheit bzw. lokale Zuordnung des Produktivvermögens

Rz. 163 Wie bereits angesprochen wurde im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes 2009 der Anwendungsbereich der Verschonungsnormen auch regional erweitert. Neben inländischem Produktivvermögen ist auch solches innerhalb der EU bzw. des EWR[431] begünstigungsfähig. Bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften kommt es grds. auf die Belegenheit des jeweiligen Vermögens bzw. s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 4

Rz. 175 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 1. Regelungen in gesonderter Urkunde

Rz. 97 Bei der Vorsorgevollmacht von Unternehmern empfiehlt es sich, Handlungsanweisungen außerhalb der Vollmachtsurkunde zu regeln.[141] Das ist privatschriftlich möglich.[142] Rz. 98 Muster 2.12: Konkrete unternehmerische Handlungsanweisungen für den Vorsorgebevollmächtigten Muster 2.12: Konkrete unternehmerische Handlungsanweisungen für den Vorsorgebevollmächtigten Ich habe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Ausnahmen von der Lohnsummenrelevanz

Rz. 112 Gemäß § 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG kommt das Lohnsummenkriterium dann nicht zum Tragen, wenn die Ausgangslohnsumme (zum Begriff vgl. Rdn 133) 0 EUR beträgt. Da die sog. Mindestlohnsumme (zum Begriff vgl. Rdn 146 ff.) in einem Vielfachen der Ausgangslohnsumme besteht, ergibt eine Lohnsummenkontrolle in derartigen Fällen bereits im Hinblick auf den dem Gesetz zugrund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Unternehmen

Rz. 8 Sämtliche Aktiva und Passiva eines Unternehmens gehen dabei auf den oder die Erben ungeteilt über. Dies umfasst sowohl Einzelunternehmen wie auch Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Bei bestimmten Unternehmen sind berufsrechtliche Besonderheiten zu beachten; so ist in § 13 Abs. 1 ApoG geregelt, dass die Erben eines Apothekers, die selbst keine zugela...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Berechnungsformel

Rz. 11 Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt sich der gemeine Wert des Betriebsvermögens bzw. der Kapitalgesellschaft als Produkt aus nachhaltig erzielbarem Jahresertrag (§§ 201, 202 BewG) und Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) dar, § 200 Abs. 1 BewG. Rz. 12 Das Verfahren ist rechtsformneutral und auf alle Arten des Betriebsvermögens (betriebsnotwendig/nicht bet...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Inländische Kapitalgesellschaft

Rz. 15 Kapitalgesellschaftsanteile stellen dann Inlandsvermögen dar, wenn die jeweilige Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter – allein oder zusammen mit ihm nahestehende Personen – zu mindestens 1/10 unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.[51] Ob es sich bei dem Gesellschafter um eine natürliche Person, eine Kapitalgesellsc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 2 § 200 Abs. 1 BewG regelt die Art und Weise der Ermittlung des Ertragswerts des betriebsnotwendigen Vermögens. Hier werden die zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahreserträge des (nicht in Beteiligungen bestehenden und nicht "jungen") betriebsnotwendigen Vermögens mit dem sich aus § 203 BewG ergebenden Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Die Einzelheiten der Bestimmung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 200 Abs. 1 BewG ergibt sich der Ertragswert (auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) grundsätzlich aus der Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrages (i.S.d. §§ 201 und 202 BewG) mit dem Kapitalisierungsfaktor (gem. § 203 BewG). Das Produkt dieser Rechenoperation bildet jedoch nur den Ertragswert des sog. betriebsnotwendigen Ve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Vermögen einer Betriebsstätte

Rz. 142 Den Begriff der Betriebsstätte definiert Art. 6 Abs. 2, 3 DBA als feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Insb. gehören hierzu ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte und ein Bergwerk bzw. ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 97 BewG regelt neben dem Umfang des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben im Eigentum von Körperschaften oder Personenvereinigungen auch die Aufteilung des Werts dieser Betriebe, und zwar in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform. Während § 97 Abs. 1 BewG im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 im Wesentlichen unverändert geblieben war, wurde die Art und Weise d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gewinnansprüche gegen eine beherrschte Gesellschaft (Abs. 2)

Rz. 17 § 103 Abs. 2 BewG trägt den Gedanken der sog. phasengleichen bzw. zeitkongruenten Vereinnahmung von Gewinnausschüttungsansprüchen Rechnung. Während grundsätzlich ein Dividendenanspruch erst dann aktiviert werden kann, wenn ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss auf Ebene der Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaft gefasst wurde, kann im Falle einer Mehrheitsbete...mehr