Fachbeiträge & Kommentare zu BaFin

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Besondere Behandlung kapitalmarktorientierter Institute

Rz. 1 In der Finanzmarktkrise hatten sich insbesondere jene Institute besonders anfällig für Liquiditäts­engpässe gezeigt, die sich in signifikantem Umfang über die Kapitalmärkte refinanzieren. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin an "kapitalmarktorientierte" Institute zusätzliche Anforderungen formuliert, mit denen den Besonderheiten der jeweiligen Refinanzierungsbasis, näm...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Software-Eigenentwicklungen durch den Endanwender

Rz. 210 Eigenentwicklungen von Software sind schon vor einigen Jahren stärker in den Fokus aufsichtlicher Prüfungshandlungen geraten. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin im "Gesprächskreis kleiner Institute" mithilfe von Beispielen aufgezeigt, ab wann sie von einer Softwareentwicklung ausgeht und insofern die Anwendung des vorgeschriebenen Regelprozesses inkl. einer Trennun...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.2 Berechnung der NPL-Quote

Rz. 57 Zur Berechnung der NPL-Quote muss der "Bruttobuchwert" der "notleidenden Darlehen und Kredite" ("non-performing loans", NPL) durch den Bruttobuchwert der gesamten Darlehen und Kredite geteilt werden (→ AT 2.1 Tz. 1, Erläuterung). Zur Klarstellung, was unter dem Status "notleidend" genau zu verstehen ist, soll die Definition für das aufsichtliche Meldewesen herangezoge...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.4 Praxisnähe der Anforderungen

Rz. 143 Regelungen zum Risikomanagement können nicht am grünen Tisch des Aufsehers entwickelt werden. Schon bei der Entwicklung der Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) und ihrer weiteren Auslegung hat die BaFin auf die Kooperation mit der Praxis gesetzt. An diesem Ansatz wurde bei der Ausarbeitung und Überarbeitung der MaRisk konsequent festgehalten. Das MaRisk-...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.4 Befugnis zur Leistungserbringung des Auslagerungsunternehmens

Rz. 231 Das Institut hat im Rahmen der Risikoanalyse alle relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der Auslagerung zu berücksichtigen, wobei der Bewertung der Eignung des Auslagerungsunternehmens eine besondere Bedeutung zukommt. Diese beinhaltet z. B. die für die Erbringung der Auslagerung erforderlichen Fachkenntnisse, entsprechende Kapazitäten, personelle und finanzielle Re...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.2 Risikoorientierter Prüfungsansatz

Rz. 154 Die deutsche Aufsicht kann den Prüfern nicht konkret vorschreiben, wie sie ihrer Tätigkeit nachkommen sollen. Sie hat dennoch die Kritik an der Prüfungspraxis aufgegriffen und zum wiederholten Male mit bemerkenswerter Deutlichkeit auf die Notwendigkeit risikoorientierter Prüfungshandlungen hingewiesen.[1] Nicht zuletzt deshalb wurde die Notwendigkeit risikoori­entier...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.2 Anforderungen an das eigene Immobiliengeschäft der Institute

Rz. 82 Die ein paar Jahre nach der Finanzmarktkrise vorherrschende Niedrigzinsphase, phasenweise verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Negativzinsen, die Corona-Krise und die damit einhergehende Erhöhung der Ausfallrisiken im Kreditgeschäft sowie verschiedene makroöko­nomische Faktoren, wie insbesondere der Krieg in der Ukraine und die lange Zeit anhaltenden Proble...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Rechtliche Regelungen und Vorgaben im Sinne des Moduls AT 4.4.2

Rz. 14 Dem ersten Entwurf der vierten MaRisk-Novelle vom 26. April 2012 zufolge hatte die neu einzurichtende Compliance-Funktion die Aufgabe, die institutsinternen Regelungen, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorgaben gewährleisten, zu bewerten und ihre Einhaltung zu überwachen. Ferner hatte sie die Risiken zu beurteilen, die sich aus der Nicht...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.3 Berücksichtigung im Rahmen der Ertrags- und Risikosteuerung

Rz. 181 Die ermittelten Transferpreise sind sowohl für bilanzwirksame als auch für außerbilanzielle Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Ertrags- und Risikosteuerung zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll die Verrechnung der Transferpreise möglichst auf Transaktionsebene erfolgen. Allerdings gewährt die BaFin die Erleichterung, Produkte und Geschäfte mit gleichartigen Liquid...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Immobiliengeschäfte als zusätzliche Ertragsquelle

Rz. 2 Den Beobachtungen der deutschen Aufsicht zufolge hat das jahrelange Niedrigzinsumfeld bei vielen Instituten die Erträge im klassischen Zinsgeschäft einbrechen lassen. Auf der Suche nach alternativen Ertragsquellen haben diese Institute daher das Immobiliengeschäft aufgenommen bzw. ausgebaut.[1] Während der langen Niedrigzinsphase, verbunden mit teils drastischen Preiss...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Relevanz für die Bankenaufsicht

Rz. 10 Die Risiken von Auslagerungen sind auch für die Bankenaufsicht von Bedeutung. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden können es nicht hinnehmen, wenn Institute die Kontrolle über ihre ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse verlieren. Die BaFin hat frühzeitig darauf hingewiesen, dass Auslagerungen nicht zur Beaufsichtigung von "virtuellen Banken" oder "Parabanken" führen dür...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 1 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Entwicklung von Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Schreiben vom 15. April 2004

[…] in den letzten Wochen sind mehrere Vertreter der Industrie und der Verbände an mich herangetreten und haben um weitere Informationen zu dem mittlerweile von mir in Angriff genommenen Projekt "Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk) gebeten. Diesem Informationsbedürfnis trage ich gerne Rechnung. Lassen Sie mich zunächst näher auf die Gründe eingehen, die mich...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.9.1 Auslagerungen an Cloud-Anbieter

Rz. 159 Gemäß Tz. 9.1 BAIT müssen auch Cloud-Dienstleistungen die Anforderungen nach AT 9 erfüllen. "Cloud-Dienstleistungen" sind demnach Auslagerungen von IT-Dienstleistungen, die dem Institut durch ein Dienstleistungsunternehmen über ein Netz bereitgestellt werden (z. B. Rechenleistung, Speicherplatz, Plattformen oder Software) und deren Angebot, Nutzung und Abrechnung dyn...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.4 "Liste der Vertragselemente" im Überblick

Rz. 295 Aufgrund der Bedeutung des Auslagerungsvertrages für das Management auslagerungsspezifischer Risiken (→ BTR 4) ist es nicht überraschend, dass diverse Vertragselemente aufgezählt werden, die das auslagernde Institut mit dem Auslagerungsunternehmen im Auslagerungsvertrag zu vereinbaren hat. Die Anforderungen sind eher allgemeiner Natur und berücksichtigen natürlich in...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5.2 Makroökonomische Einflüsse auf die Strategie

Rz. 109 Da der Erfolg einer Geschäftsstrategie ebenso von externen Umwelteinflüssen abhängt, die permanent auf die Geschäftsmodelle der Institute einwirken, müssen die Institute und die Aufsicht auch dafür ein besseres Verständnis gewinnen. Unter der Bezeichnung "makroprudenzielle Aufsicht" wurde bei den Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Projekten ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.3.3 Bankenaufsicht

Rz. 405 Die deutsche Aufsicht hat sich seit dem Jahr 2017 intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit beschäftigt und am 20. Dezember 2019 ein säulenübergreifendes "Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken" veröffentlicht.[1] Dieses Merkblatt war zwar als Kompendium unverbindlicher Verfahrensweisen ("Good-Practice-Ansätze") konzipiert. Allerdings hat die BaFin frühzeitig an...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10 Systemrisiken bzw. systemische Risiken

Rz. 82 Das "Systemrisiko" bezeichnet laut Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 CRD IV das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft. In vergleichbarer Weise bezeichnet das "systemische Risiko" laut § 1 Abs. 33 KWG das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkung...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Vorwort zur siebten Auflage

Bisherige Entwicklung der MaRisk Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 15. April 2004 angekündigt[1] und in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank erstmalig am 20. Dezember 2005 als vorzeitiges Weihnachtsgeschenk für die Kreditwirtschaft veröffentlicht worden.[2] Mit Fertigstellung de...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Rechtsnatur der MaRisk

Rz. 27 Das geltende Bankaufsichtsrecht ist durch eine vielschichtige Interaktion internationaler Standards, unionsrechtlicher Bestimmungen sowie nationaler Gesetzgebung geprägt. Der Regelungsbestand des Bankenaufsichtsrechts auf nationaler Ebene beruht auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, wie z. B. Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Während Gesetze oder Vero...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen

Rz. 6 Die Anforderungen des Moduls AT 4.3.5 sind technologieneutral formuliert und regeln den Einsatz sowohl einfacher als auch fortgeschrittener Modelle, darunter auch Modelle im Bereich der künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens. Die BaFin definiert den Begriff der "künstlichen Intelligenz" als Kombination aus großen Datenmengen ("Big Data"), Rechenressourcen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.5 Risikocontrolling und Marktfolge

Rz. 132 Die BaFin hatte vor dem Hintergrund der geforderten Exklusivität des Leiters der Risikocontrolling-Funktion mit der vierten MaRisk-Novelle zunächst für große, international tätige Institute eine Trennung des Risikocontrollings von den Bereichen Finanzen und Marktfolge auf Ebene der Geschäftsleitung zwingend vorgegeben.[1] Damit hat sie sich zwar rein formal im Einkla...mehr

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§ 11 Offenlegungsverordnung / 5 Prüfung der Einhaltung der SFDR und der Art. 5–7 EU-Taxonomie-Verordnung durch den Abschlussprüfer

Rz. 36 Die SFDR wie auch die Taxonomie-Verordnung entfalten als europäische Rechtsakte i. S. v. Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare und verbindliche Geltung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Gem. Art. 14 i. V. m. Art. 21 SFDR haben die Mitgliedstaaten jedoch die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen verantwortlichen Behörden die Einhaltung der Verordnungen übe...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1 Information des Aufsichtsorgans

Rz. 160 Die EBA fordert eine vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans, sofern der CRO ersetzt werden soll. Ihren Vorstellungen zufolge sollten sogar die Aufsichtsbehörden über die Genehmigung durch das Aufsichtsorgan und die wichtigsten Gründe für die Abberufung eines CRO in "Instituten von erheblicher Bedeutung" informiert werden.[1] Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Dominanz der IT-Systeme

Rz. 2 Die technisch-organisatorische Ausstattung umfasst die Gesamtheit der Einrichtungen und Anlagen zur Leistungserstellung eines Institutes. Hierzu zählen z. B. Grundstücke, Gebäude, Büromaterial oder Aufbewahrungsmöglichkeiten. Es ist evident, dass sich z. B. hinsichtlich der Gebäude bei einem Institut mit weit verzweigtem Filialnetz andere Fragen ergeben als bei einem I...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.4 Liquiditätsverordnung

Rz. 67 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KWG müssen die Institute ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat durch die im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassene Liquiditätsverordnung (LiqV) [1] laut § 11 Abs. 1 Satz 2 KWG Kriterien festgelegt, nach denen die BaFin im Rege...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.1 ESG-Faktoren und ESG-Risiken

Rz. 34 Unter "ESG-Faktoren" werden Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung ("Environmental, Social and Governance", ESG) verstanden, die sich positiv oder negativ auf die finanzielle Leistung oder Solvenz eines Unternehmens, Staates oder einer Person auswirken können. Insofern können ESG-Faktoren auch bei der Bewertung von Chancen und Risiken für f...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.2.1 Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp)

Rz. 240 Im Juni 2010 hat die deutsche Aufsicht das Rundschreiben "Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31ff. WpHG" (MaComp) veröffentlicht.[1] Damit hat sie einzelne Regelungen des sechsten Abschnittes des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) sowie hierzu erlassene Verordnungen (z. B. die Finanz...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.3 Änderungen des § 25a Abs. 2 KWG a. F. durch das FRUG

Rz. 43 Die aufgrund der MiFID und der MiFID-Durchführungsrichtlinie erforderlichen Anpassungen des § 25a Abs. 2 KWG a. F. (jetzt § 25b KWG) erfolgten im Wesentlichen durch das "Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz" (FRUG), das gleichzeitig mit der ersten MaRisk-Novelle am 1. November 2007 in Kraft trat. Mit dem FRUG wurde der Anwendungsbereich der Regelung über die erlaubn...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.7 Durchführung von Szenarioanalysen

Rz. 57 Bei der Beurteilung der Auswirkungen von ESG-Risiken müssen die Institute verschiedene plausible Szenarien zugrunde legen, die im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung). Zunächst sollten die Szenarien für die Beurteilung der Auswirkungen von ESG-Risiken "aus wissenschaftsbasierten Erkenntnissen abgeleitet" werden. Die Kredit...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Liquiditätsreserven – neues Untermodul BTR 3.2

Die Anforderung angemessener Liquiditätsreserven für Liquiditätsengpässe ist für sich genommen nicht neu und auch schon in der aktuellen Fassung der MaRisk enthalten (Erläuterung zu BTR 3 Tz. 5). Aufgrund der Konvergenzarbeiten von CEBS ("Guidelines on Liquidity Buffers") ergeben sich allerdings künftig deutlich detailliertere Vorgaben hinsichtlich der quantitativen und qual...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / VI. Konsultation und Einschaltung des MaRisk-Fachgremiums

Ich bitte alle Verbände, der Deutschen Bundesbank und der BaFin bis zum 07.05.2007 postalisch oder via E-Mail (outsourcing@bafin.de, B30_MaRisk@bundesbank.de) Stellungnahmen zum Entwurf zuzuleiten. Der vorliegende Entwurf wird darüber hinaus dem MaRisk-Fachgremium vorgelegt, das sich in Sondersitzungen mit der fachlichen Weiterentwicklung der Anforderungen befassen soll. Da ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Liquiditätstransferpreissystem (BTR 3)

Die neu eingefügten Passagen zum Liquiditätstransferpreissystem knüpfen an der schon vorhandenen Anforderung zur Berücksichtigung von Liquiditätskosten und -risiken bei der Steuerung der Geschäftsaktivitäten an und basieren auf den "CEBS Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation". Damit werden die dort niedergelegten Anforderungen in die MaRisk überführt. Ziel ist es, ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.5 Orientierungshilfen

Rz. 79 Gemäß Art. 18 Abs. 10 MiFID II muss die ESMA auf ihrer Internetseite eine Liste aller "multilateralen Handelssysteme" ("multilateral trading facilities", MTF) veröffentlichen und auf dem neuesten Stand halten. Dasselbe gilt nach Art. 56 MiFID II für die "geregelten Märkte" ("regulated markets"). Auch die BaFin bietet eine entsprechende Übersicht an. Beide können als O...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 38 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Konsultation 14/2020 (BA) zur Neufassung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 26. Oktober 2020

[…] ich lege Ihnen hiermit den angekündigten Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 09/2017 (BA) für die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (im folgenden MaRisk) zur Konsultation vor. Die Überarbeitung ist zuvorderst auf Änderungen der internationalen Regelsetzung zurückzuführen. Mit der aktuellen MaRisk-Novelle werden die Leitlinien der EBA zu notleidenden und g...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Konzentrationsrisiken – neues Modul BTR 5

Die Überführung und Ergänzung bestehender Anforderungen in das neue Modul BTR 5 soll dazu beitragen, dass Thema Konzentrationsrisiken noch stärker als bisher in das Bewusstsein der Institute zu rücken. Insbesondere sind von den Instituten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Konzentrationsrisiken einzurichten. Di...mehr

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§ 11 Offenlegungsverordnung / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens im Dezember 2015 hat sich die EU zu einem anspruchsvollen Klimaregime mit universeller Geltung für alle Staaten verpflichtet. Das Abkommen verfolgt 3 Ziele: Die Staaten setzen sich das globale Ziel, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf "deutlich unter" 2 °C zu begrenzen mit Anstrengungen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1. Fragen zum Themenkomplex LSI SREP

Welche Erkenntnisse hat die Aufsicht aus der anlassbezogenen SREP-Datenerhebung per 30. Juni 2020 ggf. gezogen? Die anlassbezogene Datenerhebung war notwendig, um auf dieser Basis eine unterjährige Risikoanalyse vorzunehmen. Ein Einblick in die Risikolage der Institute während der Pandemie konnte nicht bis zur Auswertung der Jahresendzahlen warten. Die Erkenntnisse aus der Da...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.8 MaRisk und die Regelungen aus der ersten Säule von Basel II/III

Rz. 93 Die Regelungen aus der ersten Säule von Basel II zur Unterlegung von Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken und operationellen Risiken mit Eigenmitteln wurden in Deutschland bis zum Inkrafttreten des CRD IV-Paketes am 1. Januar 2014 durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) [1] umgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt werden die bankaufsichtlichen Anforderungen zur Abdeckun...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2.1.2 Anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI)

Rz. 115 Für die Identifizierung der anderweitig systemrelevanten Institute hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) ein auf Grundsätzen basierendes Rahmenwerk für die Behandlung von national systemrelevanten Banken erarbeitet.[1] Dieses Rahmenwerk räumt den nationalen Aufsichtsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum ein, um den strukturellen Merkmalen des natio...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.11.5 "Säule-1-Plus-Risikotragfähigkeitsansatz"

Rz. 197 Sehr kleine und zugleich wenig komplexe Institute können zur Annäherung an die ökonomische Perspektive auch einen Ansatz verwenden, bei dem zu den Risikowerten der ersten Säule nur vereinfacht quantifizierte Risikowerte für nicht hinreichend in der ersten Säule berücksichtigte und für weitere wesentliche Risikoarten addiert werden ("Säule-1-Plus-Risikotragfähigkeitsa...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Rz. 92 Die Risikocontrolling-Funktion sollte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch die ESG-Risiken berücksichtigen. Insbesondere sollte sie der Geschäftsleitung vollumfänglich über Art und Umfang der erheblichen ESG-Risiken Bericht erstatten.[1] Diese Vorgaben aus dem Merkblatt der BaFin sind mit der siebten MaRisk-Novelle ergänzt worden. So muss die Risikocontrolling-Funkti...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.4 Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte

Rz. 275 Im Rahmen der vierten MaRisk-Novelle wurden im Modul AT 4.1 einige Aspekte aus dem Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte ("RTF-Leitfaden") vom Dezember 2011[1] aufgegriffen. Gleichzeitig wurde in die MaRisk der explizite Hinweis aufgenommen, dass sich Einzelheiten zur weiteren Auslegung der Anforderungen aus diesem Leitfad...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.2 Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien

Rz. 62 Der Anwendungsbereich der EBA-Leitlinien zielt auf Institute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 CRR ab, also auf gemäß Art. 8 CRD IV zugelassene Kreditinstitute und gemäß Art. 8a Abs. 3 CRD IV zugelassene Wertpapierfirmen. Mit Blick auf den Anwendungsbereich ist zudem § 1a Abs. 1 KWG zu beachten. Die Anforderungen sollten auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidiert...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.3 Beurteilung von ESG-Risiken

Rz. 145 Geeignete Risikoklassifizierungsverfahren können auch zur Beurteilung von ESG-Risiken eines Engagements[1] herangezogen werden. Es bleibt dabei den Instituten überlassen, ob sie diesen Prozess in bestehende Risikoklassifizierungsverfahren integrieren oder für diesen Zweck neue Verfahren einrichten (→ BTO 1.4 Tz. 1). Sofern die Auswirkungen von ESG-Risiken auf die Bon...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG

Rz. 7 § 25a Abs. 1 KWG fordert von allen Instituten die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation hat allerdings nicht mehr nur die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen. Sie muss auch "betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten" Rechnung tragen. Der Zusatz, der auf Initiativ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Institutseigene Ursachen

Rz. 39 Ein institutsspezifisches Stressszenario (idiosynkratischer Stress) ist typischerweise durch einen Vertrauensverlust des Marktes in eine einzelne Bank oder Bankengruppe gekennzeichnet, der einer Ratingherabstufung um mehrere "Notches" entspricht ("Multi-Notch-Downgrade"). Es ist davon auszugehen, dass davon alle Refinanzierungsquellen des Institutes bzw. der Gruppe be...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.7 Orientierungshilfe zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter

Rz. 309 Die BaFin hat am 8. November 2018 eine Orientierungshilfe zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter in Form eines Merkblattes veröffentlicht.[1] In diesem mit der Deutschen Bundesbank abgestimmten Dokument wird die aufsichtliche Praxis bei derartigen Konstellationen dargelegt. Gleichzeitig soll bei den beaufsichtigten Unternehmen ein Problembewusstsein im Umgang mit Cloud-D...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.13.2 Eignung oder Anpassung der internen Stresstests

Rz. 179 Die Institute[1] sollten zunächst einmal prüfen, ob die bestehenden internen Stresstests die ESG-Risiken in geeigneter Weise abbilden oder zu diesem Zweck neue oder modifizierte interne Stresstests durchgeführt werden müssen.[2] Auch nach den Vorstellungen der EZB sollten die Institute mit wesentlichen Klima- und Umweltrisiken im ersten Schritt prüfen, ob sie diese R...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Diskussion über Ansiedlungsverbote

Rz. 85 Die bedeutenden Institute und die "großen Förderbanken" müssen allerdings keine exklusive Organisationseinheit ausschließlich für die Compliance-Funktion im Sinne des AT 4.4.2 einrichten. Eine Kombination mit den für andere Compliance-Themen zuständigen Einheiten, insbesondere die Compliance-Funktion nach MaComp sowie die für Geldwäscheprävention, Terrorismusfinanzier...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Bedeutung des Notfallmanagements

Rz. 2 Naturkatastrophen, Terroranschläge, Pandemien oder Hackerangriffe können Unterbrechungen der innerbetrieblichen Geschäftsabläufe zur Folge haben, die sich im Extremfall aufgrund der Vernetzung der internationalen Finanzmärkte zu globalen Krisen ausweiten. Aber auch weniger spektakuläre Ereignisse können bei Instituten zu gravierenden Beeinträchtigungen führen, wie z. B...mehr