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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 2.1 Anw ... / 1.8.2 Berechnung der NPL-Quote

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 57

Zur Berechnung der NPL-Quote muss der "Bruttobuchwert" der "notleidenden Darlehen und Kredite" ("non-performing loans", NPL) durch den Bruttobuchwert der gesamten Darlehen und Kredite geteilt werden (→ AT 2.1 Tz. 1, Erläuterung). Zur Klarstellung, was unter dem Status "notleidend" genau zu verstehen ist, soll die Definition für das aufsichtliche Meldewesen herangezogen werden (→ AT 2.1 Tz. 1, Erläuterung). Dabei wird allerdings auf die Definition der "notleidenden Risikopositionen" ("non-performing exposures", NPE) abgestellt, weil der Status "notleidend" für die Zwecke des aufsichtlichen Meldewesens nicht speziell für Darlehen und Kredite definiert wird, sondern allgemein für Risikopositionen. Deshalb verwenden die EBA und die deutsche Aufsicht die Formulierung "in Übereinstimmung mit der NPE-Definition".

 

Rz. 58

Auch die EBA unterscheidet zwischen notleidenden Krediten und notleidenden Risikopositionen und verweist bereits bei der Begriffsbestimmung und später mit Blick auf die damit verbundenen Anforderungen jeweils auf Anhang V der maßgeblichen europäischen Durchführungsverordnung zum aufsichtlichen Meldewesen (im Folgenden kurz "Meldewesen-DVO").[1] Insofern kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Verweis auf das aufsichtliche Meldewesen in erster Linie die Meldewesen-DVO vom April 2014 gemeint war[2], die im Februar 2020 gerade in diesem Bereich deutlich überarbeitet wurde.[3] Seit dem 28. Juni 2021 gilt die neue Meldewesen-DVO vom 17. Dezember 2020[4], die zwischenzeitlich schon mehrfach geändert und berichtigt wurde. Die Quellenangaben im Kommentar beziehen sich auf die derzeit geltende Fassung.

 

Rz. 59

Die Begriffsbestimmungen zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen in der Meldewesen-DVO betreffen grundsätzlich die Zwecke des Art. 36 Abs. 1 lit....

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