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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 9 Ausla ... / 8.4 "Liste der Vertragselemente" im Überblick

Dr. Sibel Kocatepe
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Rz. 295

Aufgrund der Bedeutung des Auslagerungsvertrages für das Management auslagerungsspezifischer Risiken (→ BTR 4) ist es nicht überraschend, dass diverse Vertragselemente aufgezählt werden, die das auslagernde Institut mit dem Auslagerungsunternehmen im Auslagerungsvertrag zu vereinbaren hat. Die Anforderungen sind eher allgemeiner Natur und berücksichtigen natürlich in besonderem Maße bankaufsichtliche Aspekte (z. B. Vereinbarung von Prüfungsrechten). Im Zuge der sechsten MaRisk-Novelle wurden die Vorgaben an den Auslagerungsvertrag erheblich ausgeweitet.[1] Die Änderungen gehen auf die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen aus dem Jahr 2019 zurück, die sehr detaillierte Anforderungen an Auslagerungsvereinbarungen enthalten.[2] Im Einzelnen fordern die MaRisk für den Auslagerungsvertrag folgende Vertragselemente:

  • Spezifizierung und ggf. Abgrenzung der vom Auslagerungsunternehmen zu erbringenden Leistung (lit. a),
  • Datum des Beginns und ggf. des Endes der Auslagerungsvereinbarung (lit. b),
  • sofern von deutschem Recht abweichend, das geltende Recht für die Auslagerungsvereinbarung (lit. c),
  • Standorte (d. h. Regionen oder Länder), in denen die Durchführung der Dienstleistung erfolgt und/oder maßgebliche Daten gespeichert und verarbeitet werden, sowie die Regelung, dass das Institut benachrichtigt wird, wenn das Auslagerungsunternehmen den Standort wechselt (lit. d),
  • vereinbarte Dienstleistungsgüte mit eindeutig festgelegten Leistungszielen (lit. e),
  • soweit zutreffend, dass das Auslagerungsunternehmen für bestimmte Risiken einen Versicherungsnachweis vorzulegen hat (lit. f),
  • Anforderungen für die Umsetzung und Überprüfung von Notfallkonzepten (lit. g),
  • Festlegung angemessener Informations- und Prüfungsrechte der Internen Revision sowie externer Prüfer (lit. h),
  • Sicherstellung de...

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