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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTR 3.1 Al ... / 6.3 Berücksichtigung im Rahmen der Ertrags- und Risikosteuerung

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 181

Die ermittelten Transferpreise sind sowohl für bilanzwirksame als auch für außerbilanzielle Geschäftsaktivitäten im Rahmen der Ertrags- und Risikosteuerung zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll die Verrechnung der Transferpreise möglichst auf Transaktionsebene erfolgen. Allerdings gewährt die BaFin die Erleichterung, Produkte und Geschäfte mit gleichartigen Liquiditätseigenschaften zusammenfassen zu können (→ BTR 3.1 Tz. 6, Erläuterung). Die Formulierung "gleichartig" wurde von der Aufsicht bewusst gewählt, da viele Produkte ähnliche, aber eben nicht vollständig identische Liquiditätseigenschaften besitzen. Auf welcher Ebene diese Zusammenfassung erfolgen kann (z. B. Produkt- oder Portfolioebene) wird nicht näher ausgeführt und hängt vom jeweiligen Produkt bzw. Geschäft ab. Ein typisches Beispiel für eine sinnvolle Verrechnung von Transferpreisen auf Portfolioebene ist die Verrechnung bei Spareinlagen von Privatkunden.

 

Rz. 182

Gleichzeitig fordert die Aufsicht jedoch, mit der Verrechnung nicht auf Positionsebene stehenzubleiben, sondern diese möglichst auf Transaktionsebene herunterzubrechen[1], was in gewisser Weise widersprüchlich zur eingeräumten Erleichterung ist. Bei enger Orientierung am Regelungstext und den dazu erfolgten Erläuterungen steht einem portfoliobasierten Allokationsprozess, bei dem Produkte und Geschäfte mit gleichartigen Liquiditätseigenschaften gruppiert werden, grundsätzlich nichts entgegen.[2] Vor diesem Hintergrund kann der Begriff "verursachungsgerecht" auf die für erforderlich gehaltene Organisationsebene bezogen werden, die für das Setzen der Steuerungsimpulse mindestens für notwendig erachtet wird (z. B. Einzelgeschäft, Portfolio, Händler, Händlerteam, Geschäftseinheit, Geschäftsbereich, Segment).[3]

[1] Vgl. Bundesanstalt für Finan...

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