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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTR 3 Liqu ... / 1.4.4 Liquiditätsverordnung

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 67

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KWG müssen die Institute ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat durch die im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassene Liquiditätsverordnung (LiqV)[1] laut § 11 Abs. 1 Satz 2 KWG Kriterien festgelegt, nach denen die BaFin im Regelfall beurteilt, ob die Zahlungsbereitschaft eines Institutes in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Diese Kriterien gelten mittlerweile aber nur noch für jene Institute, die nicht von den Vorschriften der Art. 411 bis 428 CRR betroffen sind und somit lediglich für einen vergleichsweise kleinen Anwenderkreis in Deutschland.

 

Rz. 68

Die unter den Anwendungsbereich der LiqV fallenden Institute haben zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen ausreichende Liquidität vorzuhalten, deren Nachweis kennzahlenbasiert oder auf Basis institutseigener Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren erbracht werden kann. Entscheidend für die bankaufsichtliche Beurteilung der Liquidität eines Institutes ist allein die monatlich zu meldende Liquiditätskennzahl, die als Quotient aus den verfügbaren Zahlungsmitteln und den abrufbaren Zahlungsverpflichtungen im ersten Laufzeitband ermittelt wird und mindestens 1,0 betragen muss. Das bedeutet, dass die ab dem Meldestichtag innerhalb eines Monats zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Zahlungsabflüsse mindestens decken müssen. Insofern sind unter Liquiditätsgesichtspunkten die Restlaufzeiten der Aktiva und Passiva gleichermaßen bedeutsam.

 

Rz. 69

Die in der Liquiditätsverordnung niedergelegte Systematik ist – ohne Berücksichtigung der internen Verfahren – relativ überschaubar und grundsätzlich mit den Vorgaben der CRR zur Liqui...

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