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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 7.3 Not ... / 1.1 Bedeutung des Notfallmanagements

Dr. Sibel Kocatepe
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Rz. 2

Naturkatastrophen, Terroranschläge, Pandemien oder Hackerangriffe können Unterbrechungen der innerbetrieblichen Geschäftsabläufe zur Folge haben, die sich im Extremfall aufgrund der Vernetzung der internationalen Finanzmärkte zu globalen Krisen ausweiten. Aber auch weniger spektakuläre Ereignisse können bei Instituten zu gravierenden Beeinträchtigungen führen, wie z. B. technische Störungen bei Rechenzentren. Aus derartigen Beeinträchtigungen resultieren nicht nur erhebliche Kosten, sondern ggf. auch Reputationsverluste, die sich nachhaltig auf das Institut auswirken können. Viele Institute wappnen sich schon aus eigenem Interesse gegen die Folgen solcher Ereignisse durch die Einrichtung eines Notfallmanagements.[1] Das Ziel des Notfallmanagements besteht darin, die schädigende Wirkung eines Ereignisses rechtzeitig einzudämmen, damit eine drohende vorübergehende oder dauerhafte Störung oder sogar der wirtschaftliche Ruin vermieden werden. Mithilfe des Notfallmanagements soll genau das gespart werden, was ein Institut in einer kritischen Situation am wenigsten hat, nämlich Zeit zur Problemlösung und zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit.[2]

 

Rz. 3

Der Notwendigkeit solcher Vorkehrungen wird auch auf Baseler Ebene ein immer größerer Stellenwert eingeräumt.[3] In der deutschen Regulierungspraxis waren Notfallpläne, bezogen auf das Kredit- und Handelsgeschäft, bereits Gegenstand der MaK und der MaH.[4] Durch die MaRisk wird das Erfordernis des Notfallmanagements geschäftsartenunabhängig formuliert. Der Gesetzgeber hat dies im Rahmen der Umsetzung der MiFID und ihrer begleitenden Durchführungsrichtlinie im Gesetz nachvollzogen. Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement schließt nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 KWG auch die Festlegung eines angemessenen Notfallmana...

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