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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.4.1 R ... / 2.3 Berücksichtigung von ESG-Risiken

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 92

Die Risikocontrolling-Funktion sollte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch die ESG-Risiken berücksichtigen. Insbesondere sollte sie der Geschäftsleitung vollumfänglich über Art und Umfang der erheblichen ESG-Risiken Bericht erstatten.[1] Diese Vorgaben aus dem Merkblatt der BaFin sind mit der siebten MaRisk-Novelle ergänzt worden. So muss die Risikocontrolling-Funktion bei der Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken auch die Auswirkungen von ESG-Risiken berücksichtigen soll (→ AT 4.4.1 Tz. 1). Außerdem soll die Risikoberichterstattung der Geschäftsleitung einen aktuellen Überblick zu den Auswirkungen von ESG-Risiken geben (→ BT 3.1 Tz. 1, Erläuterung), der sich entweder aus den Risikoberichten über die Adressenausfall- und Marktpreisrisiken oder aus dem Gesamtrisikobericht ergeben kann (→ BT 3.2 Tz. 1, Erläuterung).

 

Rz. 93

Die BaFin schlägt u. a. die Einrichtung einer "speziellen Nachhaltigkeitseinheit" vor, deren Integration in die bestehenden Prozesse und deren Schnittstellen zu anderen Funktionen klar geregelt werden müsste (→ AT 4.3.1 Tz. 2). Dies ist z. B. möglich, indem auf die Auswirkungen der ESG-Risiken abgestellt wird. Die BaFin nennt als konkretes Beispiel, dass diese Einheit immer dann beteiligt werden könnte, wenn der Vertragspartner bzw. das Investitionsobjekt einem Wirtschaftssektor mit hohen transitorischen Risiken angehört. So könnte der Umfang der Prüfung durch die Nachhaltigkeitseinheit klar geregelt und von anderen Funktionen abgegrenzt werden, indem z. B. festgelegt wird, ob diese Einheit nur für Reputationsrisiken oder auch für andere nachhaltigkeitsbezogene Risiken zuständig ist.[2]

 

Rz. 94

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufgaben für diese Einheit, die auf die Weiterentwicklung spezifischer Prozesse bzw. Richtlinien, die Sich...

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