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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 1 Vorbe ... / 4.2.1.2 Anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI)

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 115

Für die Identifizierung der anderweitig systemrelevanten Institute hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) ein auf Grundsätzen basierendes Rahmenwerk für die Behandlung von national systemrelevanten Banken erarbeitet.[1] Dieses Rahmenwerk räumt den nationalen Aufsichtsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum ein, um den strukturellen Merkmalen des nationalen Finanzsystems Rechnung zu tragen. Gemäß dem BCBS sind die Institute anhand der Faktoren Größe, Verflechtung, Ersetzbarkeit/Finanzinstitutsinfrastruktur und Komplexität (einschließlich zusätzlicher Komplexität aufgrund grenzüberschreitender Aktivitäten) zu beurteilen. Die Vorgaben des BCBS für A-SRI wurden durch den europäischen Gesetzgeber in Art. 131 CRD IV umgesetzt. Gemäß Art. 131 Abs. 3 CRD IV wird die Systemrelevanz auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet: Größe, Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder des betreffenden Mitgliedstaates, Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten, Verflechtungen des Institutes oder der Gruppe mit dem Finanzsystem. Zusätzlich hat die EBA Leitlinien zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute veröffentlicht.[2]

 

Rz. 116

Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben für die Festlegung des Kapitalpuffers für A-SRI in § 10g KWG umgesetzt. Gemäß § 10g Abs. 2 KWG bestimmt die BaFin (im Einvernehmen mit der Bundesbank) im Rahmen ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, Mutterinstitute, Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf konsolidierter, unterkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene als A-SRI eingestuft werden. Bei de...

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